Treffer
BGH Beschluss

Rücktrittsbeurteilung nach Schussabgabe beim versuchten Totschlag – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 101/88
Datum
04.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; in der Revision beanstandet er die Würdigung des Rücktritts. Streitpunkt ist, ob der Versuch bereits beendet war oder der Täter nach Wahrnehmung der Wirkung seiner Tat freiwillig von weiteren Schüssen abließ. Der BGH hält für maßgeblich die Vorstellung des Täters nach der Ausführungshandlung und hebt das Urteil auf. Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendeten Versuch ist die Vorstellung des Täters nach Vornahme der Ausführungshandlung, nachdem er die Wirkung seiner Handlung wahrgenommen hat.

2

Ein freiwilliger Verzicht des Täters auf weitere Ausführungshandlungen nach der Wahrnehmung der Wirkung kann nach § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend wirken, auch wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt den weiteren Eintritt des tatbestandlichen Erfolges nicht mehr für möglich hält.

3

Die bloße Vorstellung des Täters vor der Wahrnehmung der Wirkungen der Tat ist für die Beurteilung des Rücktritts nicht entscheidend, wenn sich seine Vorstellung nach der Wahrnehmung verändert.

4

Hat das erstinstanzliche Gericht die rechtliche Einordnung des Versuchsstadiums und des Rücktritts verfehlt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 17. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 101/88 in der Strafsache gegen DC Detlef Rainer aus ████, geboren am ███ ██ 1961 in [REDACTED], wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts schrie der Angeklagte etwa: "Dich bringe ich um!" oder *"Dich lege ich um!"*, zog seine geladene und entspannte Dienstwaffe aus dem Holster, hielt sie mit angewinkeltem Arm etwas über Hüfthöhe und schoss aus zwei bis drei Metern Entfernung mit direktem Tötungsvorsatz in Richtung des Oberkörpers des Zeugen M.. Das Geschoss traf M. schräg von vorne in die linke Schulter und durchdrang diese sowie den linken Oberarm samt Oberarmknochen. Nach Schussabgabe griff M., der aus dem Ein- und Ausschussloch stark blutete, an seine Schulter, rief um Hilfe und lief davon.

Im Zusammenhang mit der Strafrahmenbestimmung berücksichtigt das Landgericht zugunsten des Angeklagten, er habe nach seiner Vorstellung zwar alles getan, um M. zu töten (aus naher Entfernung in den Oberkörper geschossen), hätte aber ohne weiteres aus der mit Patronen geladenen und nach dem ersten Schuss automatisch durchgeladenen und gespannten Waffe weitere Schüsse auf den zwar getroffenen, aber offenbar nicht tödlich verletzten M. abgeben können, wenn er gewollt hätte.

Dieser Umstand könne, obwohl der Versuch bereits beendet gewesen sei, strafmildernd berücksichtigt werden.

2. Die Beurteilung der Rücktrittsfrage hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entscheidend dafür, ob der Totschlagsversuch bereits beendet oder noch nicht beendet war, ist nicht die Vorstellung des Angeklagten bei Abgabe des Schusses vor der Wahrnehmung der Auswirkungen seiner Handlung, sondern seine Vorstellung vom Erfolg seines Tuns nach der Schussabgabe, als deutlich wurde, dass M. offenbar nicht tödlich verletzt war. Nahm der Angeklagte jetzt freiwillig von weiteren Schüssen Abstand, obgleich er zu diesem Zeitpunkt den (späteren) Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges auch nicht für möglich hielt, so ist er mit insoweit strafbefreiender Wirkung vom Totschlagsversuch zurückgetreten (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 – Versuch, unbeendeter 4 und 6; BGH, Urteil vom 12. November 1987 – 4 StR 541/87 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

TheuneMillerNiemöller
MeyerGollwitzer
Rücktrittsbeurteilung nach Schussabgabe beim versuchten Totschlag – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis