BGH: Unzulässige Strafzumessung durch Heranziehung gewerbsmäßiger Hehlerei – Strafaussprüche aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 101/82
- Datum
- 09.09.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf nicht ein Umstand als strafschärfend berücksichtigt werden, den der Gesetzgeber als Tatbestandsmerkmal mit erhöhter Strafandrohung ausgestaltet hat (vgl. § 46 Abs. 3 StGB).
Die bloße Existenz einer Absatzmöglichkeit ist als Tatbestandsmerkmal der gewerbsmäßigen Hehlerei zu qualifizieren und darf nicht zugleich als zusätzliches strafschärfendes Gewicht in die Zumessung einfließen.
Beruht die Strafzumessung auf einem unzulässigen strafschärfenden Umstand und ist ein Einfluss dieses Fehlers auf die Strafhöhe nicht mit Sicherheit auszuschließen, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Offensichtlich unbegründete Angriffe auf Schuldsprüche werden im Revisionsverfahren gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7. August 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 101/82
vom 9. September 1982
in der Strafsache gegen
den Versicherungskaufmann Justin ████ aus K., dort geboren am ███ 1922, ███ aus K., die Hausfrau Margarete ███, geboren am ███ 1929,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. August 1981, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten sind, soweit sie die Schuldsprüche angreifen, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die auf die Sachrügen hin vorzunehmende Prüfung des angefochtenen Urteils führt jedoch zur Aufhebung der Strafaussprüche.
Die Strafkammer wertet strafschärfend, „erst das Bestehen einer Absatzmöglichkeit, wie sie die Angeklagten Justin und Margarete ███ geboten haben, lasse Diebstähle in dem Umfang, wie sie unbekannte Täter bei den Zeugen Dr. ███, ██, █████, █████, ██ und der Geschädigten ██ begangen haben, als lukrativ erscheinen“ (UA S. 62 unten/ 63 oben). Das ist nach § 46 Abs. 3 StGB unzulässig, weil damit bei der Strafzumessung ein Umstand herangezogen wird, der den Gesetzgeber dazu bestimmt hat, den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei unter erhöhte Strafandrohung zu stellen und der deshalb auf jede Straftat dieser Art zutrifft (BGH NJW 1967, 2416; BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1976 – 2 StR 628/76). Da nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass die fehlerhafte Zumessungserwägung von Einfluss auf die Bestimmung der Strafen war, können die Strafaussprüche keinen Bestand haben.
RiBGH Dr. Meyer ist in Urlaub ortsabwesend
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