Revision: Rücktritt vom Versuch führt zu Änderung des Schuldspruchs zu gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 101/77
- Datum
- 21.04.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB n.F.) liegt vor, wenn der Täter freiwillig und ernsthaft bemüht ist, die Vollendung der Tat zu verhindern; Hilfeleistung und erkennbare Reue können dies begründen.
Ist der strafbefreiende Rücktritt gegeben, entfällt die Strafbarkeit des Versuchs, sodass ein Schuldspruch wegen versuchten Tötungsdelikts nicht aufrechterhalten werden darf.
Tragen die Urteilsfeststellungen eine geringere Tatbestandsverwirklichung (z. B. gefährliche Körperverletzung), kann das Revisionsgericht den Schuldspruch von Amts wegen zu Gunsten eines anderen Delikts berichtigen, wenn hierdurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden.
Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich; die Sache ist insoweit zur erneuten Entscheidung über die Strafe und die Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 25. August 1976
Rubrum
BESCHLUSS des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der Strafsache gegen den Allgemeinmechaniker Siegbert Günter Otto S. aus ████████████, dort geboren am ███████ 1942, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. August 1976 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 223a Abs. 1 StGB) schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt nimmt Stellung wie folgt:
"Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags kann nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte hat zwar einen Totschlagsversuch begangen, kann aber hierfür nicht bestraft werden, weil er sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung der Tat zu verhindern (§ 24 Abs. 1 StGB).
Nach den Urteilsfeststellungen wandte sich der Angeklagte der Zeugin █████ zu, nachdem er geschossen hatte, und sagte, dass er „das nicht gewollt“ habe. Daraufhin nahm er die Zeugin „auf seine Arme und trug sie aus der Wohnung. Beide begaben sich zu dem nahe liegenden Krankenhaus der ██████████████████“.
Da dort eine Behandlung nicht erfolgen konnte, wurde die verletzte Zeugin in ein anderes Krankenhaus gebracht. Während der Fahrt dorthin sagte der Angeklagte zu der Zeugin im Krankenwagen erneut, „er habe das nicht gewollt, die Zeugin solle ihm verzeihen“ (UA S. 7).
Dieses Verhalten des Angeklagten, das auch das Landgericht als „Reue“ gedeutet hat (UA S. 21), kann hier nicht anders verstanden werden als das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Angeklagten, das Leben der Zeugin ██████ zu retten. Das genügt für die Anwendung des seit 1. Januar 1975 geltenden, vom Revisionsgericht zu berücksichtigenden Rechts über den strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO). Insofern ist die Vorschrift des § 24 Abs. 1 StGB n.F. gegenüber dem noch zur Tatzeit maßgeblichen alten Rechtszustand milder (vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH, Beschluss vom 21. November 1975 – 2 StR 649/75 –; BGH, Beschluss vom 24. März 1976 – 3 StR 85/76 –; BGH, Beschluss vom 16. Februar 1977 – 3 StR 15/77 –).
Die Verurteilung wegen Totschlagsversuchs muss daher, ohne dass es einer weiteren Sachaufklärung bedurfte, entfallen.
Die Feststellungen tragen jedoch die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 223a Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 16, 122, 123, 124; 21, 265). Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus berichtigen. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch ersichtlich nicht anders als bisher verteidigen kann.
Die Änderung des Schuldspruchs führt notwendig zur Aufhebung des Strafausspruchs; die Strafe muss neu festgesetzt werden."
Dem tritt der Senat bei.
Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
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