BGH: Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit — Rückverweisung wegen Berücksichtigungsfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 101/76
- Datum
- 24.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist eine Gesamtbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen; auch solche Umstände, die bereits zur Milderung des Strafrahmens geführt haben (z. B. verminderte Schuldfähigkeit, Versuch), können innerhalb des gemilderten Strafrahmens weiterhin strafmildernd berücksichtigt werden.
Die Annahme, mit der Milderung des Strafrahmens zusammenhängende Umstände seien für die eigentliche Strafzumessung ‚verbraucht‘ und daher vollständig unberücksichtigt zu lassen, ist rechtswidrig.
§ 46 Abs. 3 StGB, der die Nichtberücksichtigung tatbestandsmäßiger Merkmale vorsieht, schränkt die zulässige Gesamtwürdigung bei der Strafzumessung nicht derart ein, dass bereits mit dem Milderungsgrund zusammenhängende, aber keine Tatbestandsmerkmale darstellende Umstände außen vor bleiben müssten.
Die Revision kann den Schuldspruch bestätigen und zugleich den Strafausspruch wegen Fehlern der Strafzumessung aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Kiel, 14. Oktober 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 101/76 in der Strafsache gegen den Metzger Hans Werner vom ██ aus Kiel, dort geboren am █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Kiel vom 14. Oktober 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im Strafausspruch Erfolg.
1. Der Schuldspruch ist rechtlich fehlerfrei.
2. Das Schwurgericht ist gemäß §§ 211, 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zutreffend von einem Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Es vertritt ferner die Ansicht, dass die bei der Findung des Strafrahmens verwerteten Gesichtspunkte (hier verminderte Schuldfähigkeit) innerhalb des gewählten Strafrahmens nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Sie seien „für die Strafzumessung schon verbraucht“. Dem kann der Senat nicht beitreten.
Es ist zwar richtig, dass der eine Milderung des Strafrahmens bewirkende Umstand (z. B. verminderte Schuldfähigkeit, Versuch, Beihilfe) als solcher allein nicht nochmals strafmildernd berücksichtigt werden darf (BGHSt 16, 351, 354 letzter Satz). Insoweit hat Dreher, StGB 35. Aufl. § 21 Anm. 3 B, § 46 Anm. 8 recht. Da aber für die eigentliche Strafzumessung eine Gesamtbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erforderlich ist, wäre es nicht angängig, wesentliche mit dem jeweiligen Milderungsgrund zusammenhängende Umstände bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des gemilderten Strafrahmens nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil etwa der Täter vermindert zurechnungsfähig war oder die Tat nur versuchte (BGHSt 16, 351, 353; 17, 266; a. M. wohl Dreher aaO). In diesem Zusammenhang sind zahlreiche Gesichtspunkte der Bewertung möglich. So darf beispielsweise berücksichtigt werden, dass der Versuch mehr oder weniger nahe der Vollendung, die Minderung der Schuldfähigkeit (insbesondere nach Alkoholgenuss) mehr oder weniger verschuldet war.
Die neuerdings eingefügte Vorschrift des § 46 Abs. 3 StGB, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen, hat daran nichts geändert (a. M. wohl Dreher aaO). Ersichtlich sollte hierdurch nur ein von jeher bestehender Rechtszustand ausdrücklich im Gesetz festgelegt, nicht aber die Strafzumessung in den genannten Fällen gegenüber dem bisherigen Recht eingeschränkt werden. Auch den Gesetzesmaterialien kann man nichts anderes entnehmen (§ 60 E 62 Begründung S. 181; Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses S. 4).
Weil das Schwurgericht eine solche Beschränkung rechtsirrig angenommen hat, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
Schumacher RiBGH Kirchhof ist Müller wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
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