Revision verworfen: Hehlerei und schwerer Diebstahl – bedingter Vorsatz ausreichend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 101/70
- Datum
- 03.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt für die Erfüllung des inneren Tatbestands der Hehlerei, wenn der Erwerber damit rechnet, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Tat stammt, und sie dennoch annimmt, um darüber zu verfügen.
Zur Feststellung des (bedingten) Vorsatzes bei Hehlerei kann das Gericht seine Überzeugung aus den gesamten Feststellungen, einschließlich der eigenen Angaben des Angeklagten, bilden; die Beweisregel des § 259 StGB ist hierfür nicht zwingend vorgeschrieben.
Die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 17 StGB sind zu prüfen nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen; Änderungen der Tatbestandsbezeichnungen durch Gesetzesreform stehen der Rückfallfeststellung nicht entgegen, wenn die gesetzlichen Merkmale erfüllt sind.
Wählt das Gericht unter mehreren möglichen rechtlichen Qualifikationen eine Verurteilung (z. B. Hehlerei statt Diebstahl), verletzt dies den Angeklagten nicht, sofern die getroffenen Feststellungen die gewählte Tat rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 10. Dezember 1969
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil
2 StR 101/70 in der Strafsache gegen den Lageristen Brich █████ aus █████████, geboren am ███ 1925 in █████, Kreis ████, CSSR, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,
███ in der Verhandlung, Bundesanwalt, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 10. Dezember 1969 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch neu gefasst wie folgt:
Der Angeklagte wird wegen schweren Diebstahls, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.
1.) Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dabei ist nur darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Tat des Angeklagten im Fall 1 um einen schweren Fall des Diebstahls auch im Sinne des § 243 StGB n. F. handelt und dass die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 17 StGB n. F. ebenso wie nach altem Recht erfüllt sind.
2.) In den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Hehlerei verurteilt, weil ihm insoweit der in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss jeweils vorgeworfene Diebstahl nicht nachzuweisen war. Dass die Kammer von der nach den Urteilsfeststellungen naheliegenden Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen Diebstahls oder Hehlerei abgesehen hat, bedeutet für den Angeklagten keine Beschwer; seine Verurteilung wegen Hehlerei ist nach den Feststellungen gerechtfertigt.
Die Strafkammer hat nicht, wie die Revision meint, zum Nachweis des (direkten) Vorsatzes die Beweisregel des § 259 StGB angewandt (vgl. RGSt 55, 204), sondern festgestellt, dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. In beiden Fällen rechnete er bei der Entgegennahme der aus strafbaren Handlungen herrührenden Gegenstände damit, dass sie gestohlen oder unterschlagen waren, und nahm sie dennoch im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vorbesitzer an sich, um darüber zu verfügen. Danach aber ist, da bedingter Vorsatz ausreicht, sowohl der äußere wie der innere Tatbestand der Hehlerei erfüllt. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass, anders als bei Anwendung der Beweisregel, die Strafkammer ihre Überzeugung vom bedingten Vorsatz des Angeklagten auch auf dessen eigene Erklärungen stützen durfte.
3.) Die Neufassung des Urteilsspruchs ist durch das 1. Strafrechtsreformgesetz veranlasst.
| Baldus | Müller | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |