Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zum Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 101/67
- Datum
- 12.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen in einem Strafurteil Feststellungen zur inneren Tatseite eines neben erhobenen Delikts, kann das Urteil insoweit aufgehoben werden, da sich ohne derartige Feststellungen nicht ausschließen lässt, dass wenigstens ein Versuch vorlag.
Kann ein Tatbestand (hier: Unterschlagung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt verwirklicht sein, während ein weiterer Tatbestand (hier: Betrug) erst durch eine spätere selbständige Handlung entstehen kann, ist die Beschränkung der Revisionsrüge der Staatsanwaltschaft auf die Unterlassung der Verurteilung wegen des späteren Delikts zulässig.
Fehlen für die Annahme eines Betrugstatbestandes konkrete Feststellungen, ist eine erneute Prüfung erforderlich; hierzu sind bei der Nachprüfung insbesondere die Erwägungen des BGHSt 15, 83 zu beachten.
Bei Vorliegen von Feststellungsmängeln in Bezug auf einen zusätzlichen Deliktvorwurf ist die sachgerechte Maßnahme die Aufhebung des Urteils in dem betreffenden Umfang und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer.
Vorinstanzen
Landgericht [REDACTED::NA], 25. Oktober 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 101/67 URTEIL in der Strafsache gegen den ███████ Wilhelm M ██ ████ SC ██ ██ wegen Unterschlagung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1967, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Miller, Bundesrichter Dr. ███████████, Bundesrichter Baumgarten als ███████████ Richter, Bundesanwalt Dr. ███ ████ █████████ der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts [REDACTED::NA] vom 25. Oktober 1966, mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte nicht eines Betruges zum Nachteil der Frau [REDACTED::NA] verurteilt worden ist, in diesem Umfang aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Gegen den Angeklagten ist das Hauptverfahren wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Unterschlagung eröffnet worden. Das Landgericht hat den Angeklagten nur der Unterschlagung für schuldig befunden und ihn deswegen zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Eine Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf des Rückfallbetruges hat das Landgericht nicht für nötig gehalten, weil die Anklageschrift Tateinheit zwischen Rückfallbetrug und Unterschlagung angenommen hat.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese einen Verstoß gegen das sachliche Recht geltend macht, daß der Angeklagte nicht auch wegen Rückfallbetruges zum Nachteil der Frau BCD verurteilt worden ist, hat Erfolg.
Die Beschränkung der Revision hierauf ist zulässig, weil der Angeklagte sich die Möbel bereits mit der Zeitungsanzeige zueignete und damit die Unterschlagung beging, während der ihm weiterhin zur Last gelegte Betrug erst durch eine spätere selbständige Handlung begangen werden konnte.
Das angefochtene Urteil läßt Feststellungen zur inneren Tatseite des Betruges vermissen. Infolgedessen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte sich zumindest eines Betrugsversuchs schuldig gemacht hat, indem er entweder überhaupt nicht an die Möglichkeit eines rechtswirksamen Erwerbs kraft guten Glaubens durch Frau BCD dachte oder doch damit ██████████ die Selbstirma werde die Möbel auch von Frau ███ ██████████ herausverlangen. Das Urteil ███████████ deshalb in diesem Umfang der Aufhebung. Bei der erneuten Prüfung des Betrugstatbestan-
des werden die Ausführungen in BGHSt 15, 83 zu beachten sein.
2. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.
| Willms | Meyer | ||
| Henning | Baumgarten |