Treffer
BGH Urteil

Strafrecht: Freiwilliger Rücktritt vom Raub trotz schockbedingter Hemmungen — Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 101/61
Datum
02.08.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt das Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung und bestreitet u.a. die Freiwilligkeit des Rücktritts, die fehlende Sachverständigenbeiziehung und die Ablehnung der Unterbringung. Der BGH verwerft die Revision. Die Jugendkammer durfte die Tauglichkeit des Rohrnippels im konkreten Einsatz ohne weitere Sachkunde beurteilen; der Rücktritt war freiwillig, Unzurechnungsfähigkeit betraf nur spätere Taten, die Ablehnung der Unterbringung war rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum freiwilligen Rücktritt (§ 46 Nr. 1 StGB) genügt, dass der Täter die weitere Ausführung seines Tuns aus eigener, nicht durch vom Willen unabhängige Zwänge bestimmter Entscheidung aufgibt; entscheidend ist, ob er noch Herr seiner Entschlüsse ist und die Fortsetzung für möglich hält.

2

Eine Gerichtsbarkeit kann die Tauglichkeit eines Gegenstands, tödliche Verletzungen herbeizuführen, im Einzelfall auch ohne ergänzende Sachverständigenbegutachtung beurteilen, wenn die Beweiswürdigung und vorhandene Gutachten dies tragen.

3

Vorübergehende Unzurechnungsfähigkeit oder der Verlust der Selbstbeherrschung bei einzelnen Taten schließt nicht aus, dass der Täter danach wieder zurechnungsfähig ist und freiwillig vom weiteren Tatentschluss zurücktritt.

4

Die Entscheidung über die Anordnung einer Unterbringung nach § 42b StGB ist nur zu beanstanden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das eingeholte medizinische Gutachten auf unzutreffenden Voraussetzungen beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 20. Dezember 1960

Rubrum

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Lehrling Rudolf S. ███ aus ██████████████, geboren ████ ██ ██ in ██████████████, wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1961, an der teilgenommen haben:

Baldus, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,

Busch, Bundesrichter Prof. Dr.,

Dotterweich, Bundesrichter Dr.,

Menges, Bundesrichter Dr.,

Meyer, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 20. Dezember 1960 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten, dem der Eröffnungsbeschluss einen besonders schweren Raub in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zur Last legte, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Strafe hat sie durch die erlittene Untersuchungshaft für verbüßt erklärt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die Revision hält die Ausführungen der Jugendkammer über die Wirkung des Schlages mit dem Rohrnippel, den der Angeklagte zunächst gegen seine Tante, Frau ██ █████, führte, für rechtlich fehlerhaft. Sie meint, die Jugendkammer hätte einen Sachverständigen zuziehen müssen und nicht aus eigener Sachkunde entscheiden dürfen; denn es sei nicht auszuschließen, dass auch Schläge mit einem solchen Rohrnippel tödlich sein könnten und dass der Angeklagte dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt habe. Die Rüge geht fehl.

Die Jugendkammer hat auf Grund der Gutachten der beiden Sachverständigen Dr. Sch[REDACTED] und Dr. ██ in rechtlich nicht zu beanstandender Beweisführung festgestellt, dass der Schlag weder allein noch in Verbindung mit den weiteren Schlägen mit anderen Gegenständen ursächlich für den Tod der Frau v. T[REDACTED] war. Im Übrigen schließt sie es nicht aus, dass mit einem Rohrnippel tödliche Verletzungen einem Menschen beigebracht werden können; sie verneint dessen Tauglichkeit hierzu nur im vorliegenden Fall wegen der besonderen Art seiner Verwendung. Die Folgerung der Jugendkammer, der Angeklagte habe deshalb eine tödliche Verletzung seiner Tante durch den Schlag mit dem Rohrnippel nicht gewollt und die Möglichkeit einer solchen auch nicht angenommen, ist daher nicht zu beanstanden. Einer besonderen Sachkunde bedurfte sie hierzu nicht; sie hat daher ohne Verletzung ihrer Aufklärungspflicht von der Beiziehung eines Sachverständigen für diese Frage abgesehen.

2.) Die Jugendkammer kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte sei von dem geplanten Raub freiwillig zurückgetreten. Hiergegen wendet sich die Revision. Sie trägt vor, dass nach den Feststellungen der Angeklagte bei dem Anblick seiner Tante, die nach den weiteren Schlägen blutend mit zerschlagenem Kopf am Boden lag, einen Schrecken bekam und befürchtete, er habe sie schwer verletzt oder gar getötet. Hiernach bestehe aber, wie die Revision meint, die Möglichkeit, dass der Angeklagte durch innere Hemmungen zur Aufgabe des Raubes bewogen worden sei; in diesem Fall wäre sein Rücktritt nicht freiwillig gewesen. Dem ist nicht beizutreten.

§ 46 Nr. 1 StGB setzt nur voraus, dass der Täter die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne dass er an dieser Ausführung durch Umstände gehindert worden ist, die von seinem Willen unabhängig waren. Es kommt somit entscheidend darauf an, aus welchen Gründen der Täter zurücktritt. Es ist nun zwar richtig, dass der Angeklagte seine Tante nur betäuben wollte. Die später angewandte stärkere Gewalt, die ihm nach den Feststellungen nicht zuzurechnen ist, hatte entgegen seiner Absicht schwere Verletzungen seines Opfers zur Folge. Dies schließt aber die Freiwilligkeit seines Rücktritts nicht aus. Hierfür ist wohl die Vorstellung, die sich der Täter über die Durchführung seines Plans macht, von wesentlicher Bedeutung; sie ist jedoch allein nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob der Täter Herr seiner Entschlüsse bleibt und die weitere Durchführung seiner Tat noch für möglich hält. Falls sich daher der Täter in einer Lage befindet, die seinen Willen nicht zwingend bestimmt, kann er noch freiwillig zurücktreten (BGHSt 7, 296 – Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 1959 – 2 StR 535/58 –). Hier konnte trotz des seiner Vorstellung nicht entsprechenden bisherigen Verlaufs der Angeklagte das Verbrechen noch durchführen und vollenden. Er hatte diese Möglichkeit auch erkannt; denn er war, wie das Urteil feststellt, sich klar darüber, dass er, nachdem er seine Tante niedergeschlagen hatte, das Geld nunmehr noch wegnehmen könne. Der Angeklagte hat hiervon nicht deshalb Abstand genommen, weil der ursprüngliche Plan gescheitert war; vielmehr kam er auf Grund der Vorstellung, dass es verwerflich sei, einer Schwerverletzten oder Toten Geld wegzunehmen, zu dem sittlich beachtenswerten Entschluss, sich der Polizei zu stellen und für seine Tat zu süchnen. Es hat ihn somit nicht eine psychische Unfähigkeit, weiter zu handeln, sondern seine bessere Einsicht bewogen, von seinem Vorhaben abzulassen (siehe auch RGSt 47, 74, 79 ff.; 68, 82; BGHSt 7, 296; 9, 48; BGH NJW 1959 S. 777).

Die Ansicht der Revision, zwingende innere Hemmungen oder seelischer Druck hätten den Angeklagten zur Aufgabe des Raubes gezwungen, trifft daher nicht zu. Der Hinweis auf RGSt 68, 238 geht fehl. Abgesehen davon, dass der Senat Bedenken hat, dieser Entscheidung uneingeschränkt beizutreten, hatte in dem dort zu entscheidenden Fall der Täter bei dem Anblick des Erfolges seines ersten Schlages einen derartigen Schock bekommen, dass er den Mut verlor, sich noch Geld oder sonstige Gegenstände seines Opfers anzueignen. Der Sachverhalt war somit in dem entscheidenden Punkt anders gelagert. Nach allem sind die Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB und damit die Freiwilligkeit des Rücktritts zu Recht bejaht worden.

3.) Unbegründet ist auch das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe deshalb nicht freiwillig zurücktreten können, weil er möglicherweise in diesem Zeitpunkt noch unzurechnungsfähig und nicht in der Lage gewesen sei, seinen Willen zu bestimmen. Nach den Feststellungen hatte der besondere Geschehensablauf dazu geführt, dass der Angeklagte infolge seines beschränkten Hirnleistungsvermögens die Selbstbeherrschung völlig verlor, so dass er im letzten Akt der Tat, dem Zuschlagen mit der Bierflasche und dem Bügeleisen, nicht mehr in der Lage war, seine Handlung zu steuern und zu unterbrechen. Die fehlende Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB erstreckte sich eindeutig nur auf diese beiden Handlungen. Die Feststellungen über seine Erwägungen und sein weiteres Tun nach diesen Schlägen lassen auch keinen Zweifel, dass der Angeklagte nun wieder fähig war, den freien Willensentschluss zu fassen, von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen.

4.) Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten nach § 42b StGB hat die Jugendkammer rechtlich fehlerfrei begründet. Die Vermutung der Revision, der Sachverständige sei bei seinem Gutachten möglicherweise von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen, findet im Urteil keine Stütze.

5.) Die Nachprüfung des Urteils lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft war daher zu verwerfen.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision nur vertreten, soweit sie gegen die Annahme eines freiwilligen Rücktritts gerichtet war.

BaldusDotterweichMeyer
BuschMenges
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