Treffer
BGH Urteil

Unrechtsbewusstsein tatbestandsbezogen; 'Anvertraut' im § 174 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 101/58
Datum
26.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einer Abhängigen und Blutschande verurteilt. Der BGH prüft, ob das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des Ehebruchs auf die Blutschande überträgt und ob das Merkmal des „Anvertrautseins“ vorliegt. Er fordert tatbestandsbezogene Feststellungen zum Unrechtsbewusstsein und zur Übertragung der Aufsichtspflicht und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei tateinheitlicher Begehung mehrerer Straftaten ist das Unrechtsbewusstsein tatbestandsbezogen teilbar; der Täter kann nur wegen derjenigen Tatbestandsverwirklichungen bestraft werden, deren Rechtswidrigkeit er kannte oder hätte kennen können.

2

Der Tatrichter hat festzustellen und zu würdigen, ob der Angeklagte das Unrecht jeder einzelnen ihm zur Last gelegten Tat erkannt oder bei gehöriger Gewissensanspannung hätte erkennen können.

3

Tatsächliche Nähe der Tatbestände oder ein vorhandenes Unrechtsbewusstsein gegenüber einem verwandten Tatbestand kann für die Beweiswürdigung Indizwirkung haben, ersetzt jedoch nicht die erforderlichen tatbestandsbezogenen Feststellungen.

4

Das Merkmal des „Anvertrautseins“ im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB ist nicht bereits durch Verwandtschaft oder gemeinschaftlichen Haushalt gegeben; seine Annahme setzt konkrete Feststellungen zur Übertragung erzieherischer Aufsicht oder zur tatsächlichen Übernahme dieser Funktion voraus.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 6. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Obst- und Gemüsehändler Eduard K. aus K., dort geboren am 19.11.1918, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Car als Dolmetscher,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 6. Dezember 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 174 Ziffer 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

1.) Soweit die Revision in ihrem Vorbringen von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als ihn das angefochtene Urteil feststellt, oder dazu ergänzend tatsächliche Ausführungen bringt, ist sie unbeachtlich. Denn Gegenstand der Revision können nur Rechtsrügen sein (§ 337 StPO).

2.) Die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, dass sein Verhalten als Blutschande (§ 173 Abs. 2 StGB) strafbar sei, steht nach Ansicht der Strafkammer seiner Verurteilung nicht entgegen. Im Urteil wird dazu ausgeführt, er habe gewusst, dass er durch den geschlechtlichen Verkehr mit seiner Stieftochter Lise seine Ehe brach; insoweit habe er auch gewusst, dass er Unrecht tat; das Unrechtsbewusstsein sei nicht teilbar; es erfordere nicht die Kenntnis bestimmter Gesetzesvorschriften; da der Angeklagte wusste, dass er Unrecht tat, hätte er sich durch sein Wissen von der Tat abhalten lassen müssen; diese Grundsätze hätten zumindest Geltung für den hier zur Entscheidung stehenden Fall, da das auf den Ehebruch bezügliche Unrechtsbewusstsein dem auf die Blutschande bezüglichen wesensverwandt sei.

Die Auffassung, das Unrechtsbewusstsein sei nicht teilbar, ist vom Bundesgerichtshof zwar zunächst in der Entscheidung BGHSt 3, 342 vertreten, jedoch im Urteil BGHSt 10, 35 aufgegeben worden. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall handelte es sich ebenfalls um die Frage, ob der Stiefvater, der mit seiner Stieftochter den Beischlaf vollzogen hat, wegen Blutschande bestraft werden kann, wenn er die Rechtswidrigkeit dieses Beischlafs nicht unter dem Gesichtspunkt der Blutschande, sondern nur unter dem Gesichtspunkt des Ehebruches kannte (oder hätte kennen können). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage verneint und ausgesprochen, das Unrechtsbewusstsein müsse tatbestandsbezogen sein, sich also auf das dem jeweiligen Tatbestand zugrunde liegende Verbot erstrecken. Bei einer mehrere Strafgesetze verletzenden Handlung kann der Täter nur wegen derjenigen Tatbestandsverwirklichungen bestraft werden, deren Rechtswidrigkeit er kannte oder hätte kennen können. Das Unrechtsbewusstsein ist also bei tateinheitlicher Begehung mehrerer Verbrechen teilbar.

Demnach durfte das Landgericht gegenüber der Einlassung des Angeklagten von der Feststellung, dass er sich des Unrechts seiner Handlungsweise als Vergehen nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB bewusst war oder doch sein konnte, nicht deshalb absehen, weil er sich der Rechtswidrigkeit des gleichzeitig begangenen Ehebruches bewusst war.

Freilich wird, wie in BGHSt 10, 35 (40, 41) ausgeführt, wenn der Täter das Unrechtsbewusstsein hinsichtlich eines nahe verwandten Tatbestandes oder Rechtsgutes hatte, er es im Allgemeinen auch für die von ihm begangene Rechtsverletzung gehabt haben. Doch ist dies nur eine auf tatsächlichem Gebiet liegende und auch nicht unwiderlegliche Erfahrung, die lediglich für die Beweiswürdigung, also für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung ist. Auf diese Weise kann im Einzelfall das Unrechtsbewusstsein allerdings erwiesen sein. Sofern sich daher hier nach den Feststellungen das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten hinsichtlich des Verbrechens nach § 174 StGB unzweifelhaft ergibt, ist im Hinblick darauf zu erwägen, ob nicht auch für die im Wesentlichen unter gleichen Voraussetzungen, nämlich unter Missachtung persönlicher Bindungen und Beziehungen begangene Straftat des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB sein Unrechtsbewusstsein zu bejahen ist. Die erforderlichen Feststellungen hierüber muss jedoch der Tatrichter treffen und würdigen. Daher ist die Aufhebung des Urteils erforderlich, damit auf Grund der neuen Hauptverhandlung festgestellt wird, ob der Angeklagte das Unrechtmäßige seines strafbaren Tuns in den ihm zur Last gelegten Tatbestandsverwirklichungen erkannt hat oder bei gehöriger Gewissensanspannung hätte erkennen können.

3.) Das Landgericht hält § 174 Ziffer 1 StGB nicht schon ohne weiteres wegen des Verhältnisses des Stiefvaters zur Stieftochter und wegen des Bestehens der sie beide umschließenden Hausgemeinschaft auf das Tun des Angeklagten für anwendbar. Doch stellt das Urteil fest, dass die Stieftochter Lise darüber hinaus gerade auf Veranlassung ihrer Mutter in dem Geschäft des Angeklagten tätig war, und kommt so zu dem Ergebnis, dass das Mädchen der Erziehung und Aufsicht des Angeklagten „anvertraut“ war. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit geben, diese sich im Wesentlichen auf den Wortlaut des Gesetzes beschränkenden Feststellungen zu dem Merkmal des „Anvertrautseins“ in geeigneter Weise zu ergänzen und sich auf Grund des erschöpfend ermittelten Sachverhalts darüber auszusprechen, ob die Mutter irgendwie ihre erzieherischen Rechte und Pflichten gegenüber dem Mädchen auf den Angeklagten übertragen und ihn insbesondere damit beauftragt hatte, Lises sittliche Führung zu überwachen. Auch wenn dies nicht formlich geschehen ist, kann sich aus der tatsächlichen Gestaltung der Familienverhältnisse und durch die Beschäftigung des Kindes im Geschäft des Angeklagten sowie die damit geschaffenen besonderen persönlichen Beziehungen ergeben, dass ein Überordnungsverhältnis der im § 174 Nr. 1 StGB vorausgesetzten Art bestand.

JustizangestellterScharpenseelDr. Schalscha
Dr. DotterweichBuschMenges
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