Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur alkoholbedingten Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 101/55
Datum
10.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifachen schweren Diebstahls verurteilt; erheblicher Alkoholkonsum wurde gerügt. Die Revision bemängelte die richterliche Aufklärungspflicht und das Fehlen eines Sachverständigengutachtens sowie unzureichende Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil Hemmungsvermögen und Einsichtsfähigkeit näher festzustellen sind. Ferner bestätigt der Senat die Vollendung des ersten Diebstahls und weist auf die Erfordernisse bei Strafzumessung und Fortsetzungszusammenhang hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verletzt das Gericht bei vorgetragenem erheblichem Alkoholkonsum die notwendigen Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit, so verletzt es seine richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO; dies rechtfertigt die Aufhebung des Urteils.

2

Bei der Prüfung alkoholbedingter Beeinträchtigung sind Hemmungsvermögen und Einsichtsfähigkeit gesondert zu erörtern; planmäßiges oder zielgerichtetes Verhalten schließt eine rauschbedingte Unzurechnungsfähigkeit nicht grundsätzlich aus.

3

Ein Diebstahl ist vollendet, sobald der Täter den fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet hat; das vorübergehende Zurücklassen der Sache steht der Vollendung nicht zwingend entgegen.

4

Stellt das Gericht eine verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB fest, hat es dies erkennbar bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; bei mehreren Taten ist der mögliche Fortsetzungszusammenhang zu prüfen und zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 30. Dezember 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zimmerer Gerhard Paul Franz aus ███, dort geboren am █████ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 30. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, begangen im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit infolge vorher im Übermaß genossener alkoholischer Getränke, zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) Verfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil die Zuziehung eines Sachverständigen für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat unterblieben und dessen Vorleben nicht genügend ermittelt sei.

In Ausführung der Sachrüge weist die Revision entsprechend darauf hin, dass die Feststellungen des Urteils über die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten unzureichend seien.

Mit diesen Angriffen dringt die Revision durch.

Der Angeklagte hatte nicht unerhebliche Mengen Alkohols zu sich genommen. Aus diesem Grunde hat die Strafkammer zu seinen Gunsten angenommen, dass sein Hemmungsvermögen infolge des genossenen Alkohols zur Tatzeit erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB). Volltrunkenheit verneint sie.

Die Strafkammer ist so zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit nicht vorlagen. Nach dem äußeren Erscheinungsbild, das der Angeklagte vor und nach der Ausführung der Tat bot, und im Hinblick auf die Schwierigkeit, die ihm die Ausführung der Diebstähle bereitet haben müsse, die er also noch überwinden konnte, hält sie Volltrunkenheit für ausgeschlossen.

Planmäßiges Handeln schließt indessen die Annahme einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit nicht aus (vgl. BGHSt 1, 385). Auch fehlt jede Erklärung im Urteil darüber, ob der Angeklagte trotz des genossenen Alkohols noch über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügte, die neben dem Hemmungsvermögen jeweils einer besonderen Prüfung und Erörterung bei der Entscheidung über die Frage der Zurechnungsfähigkeit bedarf. Die Feststellungen des Urteils genügen daher den rechtlichen Erfordernissen nicht. Der Hinweis der Verteidigung auf die Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge Alkohols musste für das Gericht nähere Feststellungen hierüber notwendig machen (vgl. dazu BGH 2 StR 84/51 vom 6. April 1951 in JR 1951, 509). Die Aufklärungsrüge der Revision führt daher zur Aufhebung des Urteils. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob auf den Angeklagten zur Tatzeit nicht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zutrafen, sondern auch etwa die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB in Betracht kam. Denn dieser kann auch dann Platz greifen, wenn der Täter nicht sinnlos betrunken war (RG DJ 1938, 1760; BayObLG NJW 1953, 1523).

2.) Die Auffassung der Revision, dass der erste Diebstahl, bei dem der Angeklagte die gestohlenen Sachen zum Teil im Garten ablegte, rechtlich noch nicht vollendet gewesen sei und hier daher bloßer Versuch angenommen werden müsse, geht fehl. Denn der Täter hatte bei diesen Sachen den fremden Gewahrsam bereits gebrochen und eigenen Gewahrsam an ihnen begründet, und zwar auch insoweit, als er die Sachen nicht gleich weiter mit sich nahm, wie er es offenbar mit den gestohlenen Uhren machte, die er eingesteckt hatte. Dass der Diebstahl bei den im Garten abgelegten Sachen tatsächlich noch nicht beendet war, hinderte die Verurteilung wegen eines vollendeten Verbrechens nicht.

Das weitere Vorbringen der Revision bedarf hiernach keiner besonderen Erörterung mehr.

3.) Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch noch auf folgendes hingewiesen:

a) Wird § 51 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten wiederum bejaht, so hat das Gericht bei der Strafzumessung im Urteil erkennbar zum Ausdruck zu bringen, dass es sich der Möglichkeit der Strafmilderung auf Grund des § 51 Abs. 2 StGB bewusst gewesen ist.

b) Die Möglichkeit des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den beiden Straftaten des Angeklagten ist in dem angefochtenen Urteil nicht erörtert. Bei den vorliegenden besonderen Umständen erscheint eine ausdrückliche Begründung der Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs jedoch erforderlich (vgl. BGH 3 StR 265/54 vom 29. Juli 1954 in MDR 1955, 16).

WernerDr. SchalschaHoepner
MoerickeDr. Menges
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur alkoholbedingten Zurechnungsfähigkeit — Themis