Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung (Rücktritt)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 100/97
- Datum
- 12.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) liegt vor, wenn der Täter freiwillig und ernsthaft von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt.
Bei der Prüfung des freiwilligen Rücktritts ist unerheblich, dass der Täter anschließend durch eine andere, ggf. vollendete Tat seine Zwecke (z. B. sexuelle Befriedigung) zu erreichen sucht.
Die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlungen und Versuch richtet sich danach, ob die Handlung unmittelbar in die Verwirklichung des Tatbestands einsetzt; ein Verlangen nach Oralverkehr kann einen unbeendeten Versuch der sexuellen Nötigung begründen.
Wird in einem Urteil eine Strafschärfung wegen eines tateinheitlich begangenen Versuchs vorgenommen und dieser Versuch im Revisionsverfahren aufgehoben, sind die darauf gestützten Einzel- und Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 21. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 100/97 vom 12. März 1997 in der Strafsache gegen ██ Cengiz, geboren am █████████ 1971 in ████ ██████████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. Oktober 1996
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung entfällt, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
b) im Ausspruch über die wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung verhängte Einzelstrafe und im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als das Landgericht den Angeklagten wegen (tateinheitlich mit Vergewaltigung begangener) versuchter sexueller Nötigung verurteilt hat. Es hat nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen insoweit freiwillig vom unbeendeten Versuch der sexuellen Nötigung zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Angeklagte verlangte von seinem Opfer zunächst (erneut) den Oralverkehr. Da sich die Frau mit beiden Händen gegen seinen Oberkörper stemmte, ließ er von seinem Ansinnen ab und befühlte ihren Unterkörper. Dabei fasste er in ihre Scheide. Anschließend vollzog er mit Gewalt den Geschlechtsverkehr (UA S. 7). Das Landgericht hat in dem Verlangen nach Oralverkehr zu Recht eine versuchte sexuelle Nötigung gesehen, die im Gegensatz zu den Manipulationen am Unterkörper und an der Scheide der Frau nicht nur eine typische Vorbereitungshandlung für die Verwirklichung des erzwungenen Geschlechtsverkehrs war (vgl. BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 1, 2, 4, 5; BGH, Beschluss vom 4. April 1995 – 5 StR 90/95). Der Tatrichter hat aber nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte dieses Verlangen aufgegeben hat. Dass er dabei nicht freiwillig im Sinne von § 24 Abs. 1 StGB handelte, ist nicht ersichtlich.
Für die Beurteilung der Rücktrittsfrage ist es unerheblich, dass der Angeklagte seine geschlechtliche Befriedigung dann durch den erzwungenen Geschlechtsverkehr zu erlangen suchte (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 1990 – 2 StR 41/90).
Der Senat hat den Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung entfällt. Infolgedessen waren die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und die Gesamtstrafe aufzuheben. Denn das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte tateinheitlich versucht hat, das Opfer zum Oralverkehr zu nötigen (UA S. 14).
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
| Jahnke | Detter | Otten | |||
| Theune | Bode |