Revisionen in Betäubungsmittelverfahren: Einstellung wegen Hehlerei, Abänderung des Urteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 100/92
- Datum
- 08.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind nach einer Verfahrensbeschränkung keine dem Angeklagten günstigen Rechtsfehler erkennbar, sind dessen Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Nach § 154 Abs. 2 StPO kann das Verfahren hinsichtlich einzelner Anklagepunkte eingestellt werden; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Fällt eine Einzelstrafe weg, kann das Revisionsgericht das angefochtene Urteil insoweit abändern und die verbleibende Strafzumessung an den veränderten Feststellungen ausrichten.
Die Kostenentscheidung folgt dem Tenor: Jeder unterlegene Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 100/92 vom 8. Juli 1992 in der Strafsache gegen
███ Salvatore O. ██ 1966 in ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
█████ Cosimo ███ ███ 1967 in ██ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
█ Gaetano O. ██████ 1960 in ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Juli 1992 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten █████████ und ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. September 1991 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten Hehlerei zur Last liegt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil dahin abgewandelt, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Verfahrens.
Gründe
Nach der Verfahrensbeschränkung weist das Urteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten auf. Ihre Revisionen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Nach dem Wegfall der Einzelstrafe für Hehlerei bleibt der Angeklagte ████ zur Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt.
| Jahnke | Theune | Detter | |||
| Maier | Niemöller |