Aufhebung der Festsetzung der Sperrfrist zur Fahrerlaubnis mangels Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 100/90
- Datum
- 30.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis erfordert in den Urteilsgründen eine nachvollziehbare Darlegung der für die Dauer maßgeblichen Gesichtspunkte.
Ist die Begründung für einen Teil der Rechtsfolgen (z. B. die Dauer einer Sperrfrist) unzureichend, kann dieser Teil des Urteils aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Fehlt die hinreichende Darlegung entscheidungserheblicher Erwägungen in den Urteilsgründen, begründet dies einen Revisionsgrund hinsichtlich der betreffenden Rechtsfolge, sofern dadurch die Überprüfbarkeit nicht gewährleistet ist.
Bei teilweiser Aufhebung des Urteils kann das Revisionsgericht die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, einschließlich der Entscheidung über die Kosten der Revision, an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 29. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 100/90
in der Strafsache gegen █████████, geboren am ██ ██ 1968 in ███████ ██, wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Juni 1989 im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Urteil weist, soweit Schuld- und Strafausspruch betroffen sind, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Ausspruch über die Dauer der Sperrfrist hinsichtlich der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Entziehung der Fahrerlaubnis kann aber keinen Bestand haben, weil die Jugendkammer, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht begründet hat, welche Gesichtspunkte für die Festsetzung der Sperrfrist auf zwei Jahre maßgebend waren.
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