Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Festsetzung der Sperrfrist zur Fahrerlaubnis mangels Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 100/90
Datum
30.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Festsetzung der Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Der Bundesgerichtshof hob den Ausspruch über die Dauer der Sperrfrist auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer. Begründet wurde dies damit, dass die Jugendkammer nicht dargelegt hatte, welche Gesichtspunkte die Festsetzung auf zwei Jahre maßgeblich machten. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis erfordert in den Urteilsgründen eine nachvollziehbare Darlegung der für die Dauer maßgeblichen Gesichtspunkte.

2

Ist die Begründung für einen Teil der Rechtsfolgen (z. B. die Dauer einer Sperrfrist) unzureichend, kann dieser Teil des Urteils aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

3

Fehlt die hinreichende Darlegung entscheidungserheblicher Erwägungen in den Urteilsgründen, begründet dies einen Revisionsgrund hinsichtlich der betreffenden Rechtsfolge, sofern dadurch die Überprüfbarkeit nicht gewährleistet ist.

4

Bei teilweiser Aufhebung des Urteils kann das Revisionsgericht die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, einschließlich der Entscheidung über die Kosten der Revision, an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 29. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 100/90

in der Strafsache gegen █████████, geboren am ██ ██ 1968 in ███████ ██, wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Juni 1989 im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Urteil weist, soweit Schuld- und Strafausspruch betroffen sind, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Ausspruch über die Dauer der Sperrfrist hinsichtlich der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Entziehung der Fahrerlaubnis kann aber keinen Bestand haben, weil die Jugendkammer, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht begründet hat, welche Gesichtspunkte für die Festsetzung der Sperrfrist auf zwei Jahre maßgebend waren.

MaierGollwitzerSchäfer
TheuneDetter
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