Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Vergewaltigungsurteils mangels Tatsachengrundlage

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 100/86
Datum
25.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Vergewaltigungsurteil ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Feststellungen zur Gewaltanwendung und zum erkannten Willen der Geschädigten keine tragfähige Tatsachengrundlage lieferten. Spekulative Deutungen ihres Verhaltens genügten nicht zur Feststellung des Vorsatzes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Vergewaltigung durch vorsätzliche Gewaltanwendung setzt eine tragfähige, auf konkreten Tatsachen beruhende Feststellung voraus, dass der Täter gegen den erkannten Willen des Opfers handelte.

2

Fehlt es an objektiven Anhaltspunkten dafür, dass das Opfer wehrlos oder zur Gegenwehr unfähig war, rechtfertigen bloße Unterlassung aktiver Gegenwehr oder vorherige Ablehnungen nicht die Annahme von Nötigung.

3

Zur Bejahung des subjektiven Tatvorsatzes hinsichtlich des Nichtvorliegens von Einwilligung bedarf es konkreter Umstände, aus denen sich das Bewusstsein des Täters über das fehlende Einverständnis ergibt; spekulative Deutungen reichen nicht aus.

4

Ergeben die Feststellungen keine ausreichende Grundlage für wesentliche Tatbestandsmerkmale, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 25. September 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF █████████ 2 StR 100/86 in der Strafsache gegen den Friseurmeister Peter Johann █████, geboren am ████ 1932 in ███████, wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. September 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Nach den Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen entbehrt die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Angestellte vorsätzlich mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr genötigt, der erforderlichen Tatsachengrundlage.

Der Angeklagte befand sich mit seiner angetrunkenen Angestellten (sie hatte eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,8 und 2,3 ‰) in einem kleinen Aufenthaltsraum hinter den Bedienungsräumen seines Friseurgeschäfts, in den man von der Straße aus durch die Schaufenster teilweise hineinsehen konnte.

Die Frau lehnte halb sitzend, halb stehend an einem Nachtspeicherofen, der sich in dem nicht einsehbaren Teil des Raumes befand. Sie stützte sich mit beiden Händen nach hinten auf den Ofen ab. Der Angeklagte fasste mit einer Hand beide Hände der Zeugin „ohne besonders fest zuzudrücken“ und hielt sie fest. Mit der anderen Hand löste er den Druckknopf ihrer Hose, öffnete den Reißverschluss und zog ihr Hose, Strumpfhose und Slip bis knapp unter die Knie herunter. Dann drückte er mit seinem Knie die Oberschenkel der Frau auseinander, öffnete seine Hose und vollzog den Geschlechtsverkehr.

Die Angestellte leistete keine Gegenwehr, sie forderte den Angeklagten auch nicht auf, von ihr abzulassen.

Das Landgericht führt zur subjektiven Tatseite aus, der Angeklagte habe die Hände der Frau festgehalten, „um so einer erwarteten Gegenwehr gegenwirken zu können“. Ihm sei bewusst gewesen, dass sie „in keiner Weise mit seinem Verhalten einverstanden war“.

Es stützt diese Annahme auf das Verhalten der Geschädigten vor der Tat. Sie hatte das Ansinnen des Angeklagten, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, mehrfach abgelehnt.

Damit lässt sich aber hier die Annahme, der Angeklagte habe vorsätzlich mit Gewalt gegen den erkannten Willen der Frau gehandelt, noch nicht begründen. Sie hatte den Angeklagten unmittelbar vor der Tat zwar noch ernsthaft darum gebeten, sie doch in Ruhe zu lassen, als er ihr nur „in den Brustbereich griff“, um ein „Fläuschen“ abzuzupfen, versuchte dann aber weder mit Worten noch mit Be-

wegungen den Angeklagten zurückzuhalten, als er diesen Wunsch nicht beachtend, ihr Hose, Slip und Strumpfhose herunterzog und den Geschlechtsverkehr ausführte.

Bei diesem Geschehensablauf drängt sich unter den hier gegebenen Umständen einem unbefangenen Beobachter die Vorstellung auf, dass die Frau mit dem Geschlechtsverkehr letztlich doch einverstanden war, dass sie jedenfalls nicht dazu gezwungen wurde. Es liegt nahe, dass auch der Angeklagte diese Vorstellung hatte. Das Landgericht erklärt das merkwürdige Verhalten der Frau damit, sie sei derart überrascht und überrumpelt gewesen, dass sie sich wie gelähmt, erstarrt und hypnotisiert fühlte und außerstande gewesen sei, sich zu wehren oder den Angeklagten aufzufordern, von ihr abzulassen.

Eine solche Reaktion der in sexuellen Dingen nicht unerfahrenen 31 Jahre alten Frau (UA S. 12) lag hier aber nicht so nahe, dass ohne weiteres angenommen werden konnte, der Angeklagte habe sie in dem vom Landgericht beschriebenen Sinne gedeutet.

MaierHerdegenTheune
MeyerNiemöller
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