Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung zweier Betrugsverurteilungen und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 100/83
Datum
05.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Darmstadt wegen Betruges und Steuerhinterziehung ein. Der BGH hob die Verurteilungen in zwei Betrugsfällen sowie den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Entscheidungsgrund war das Fehlen tragfähiger Feststellungen zum Zahlungswillen bzw. zum Vorliegen bedingten Vorsatzes. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs sind tragfähige Feststellungen erforderlich, die belegen, dass der Täter bereits bei Vertragsschluss über seinen Zahlungswillen getäuscht hat; Teilzahlungen schließen einen fehlenden Zahlungswillen nicht ohne weiteres aus.

2

Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter die Möglichkeit bedacht und gebilligt hat, dass erwartete Gelder nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Höhe eintreffen; diese Voraussetzung muss durch konkrete Feststellungen gestützt werden.

3

Fehlen entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen oder eine nachvollziehbare rechtliche Würdigung, rechtfertigt dies die Aufhebung der betreffenden Verurteilungen.

4

Die Aufhebung einzelner Verurteilungen kann den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge haben und erfordert regelmäßig eine neue Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 29. Oktober 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 100/83 vom 5. Mai 1983 in der Strafsache gegen den Kaufmann Ludwig Hans Julius ████, geboren am ████████ 1929 in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Oktober 1982 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe (Sch[REDACTED]) und ███████ verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Wirtschaftstrafkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist des Betruges in neun Fällen und der Steuerhinterziehung schuldig gesprochen; das Landgericht hat in einem Falle (II 6 der Urteilsgründe, Stadtsparkasse ████████) auf Freispruch erkannt und gegen den

Angeklagten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 1980 (nicht, wie der Urteilstenor irrtümlich angibt: vom 24. April 1980) eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

In den Fällen II 1 (Sch[REDACTED]) und 2 ████████ der Urteilsgründe führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.

1. Fall II 1 der Urteilsgründe (Sch[REDACTED]) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe auch hier über seinen Zahlungswillen getäuscht, wird durch die Feststellungen nicht in ausreichender Weise belegt. Hiernach zahlte der Angeklagte auf den Kaufpreis von 29.000 DM immerhin 19.000 DM. Angesichts dieses Umstands leuchtet nicht ohne weiteres ein, wieso ihm der Zahlungswille bereits bei Abschluss des Kaufvertrages gefehlt haben soll. Die Urteilsbegründung liefert dafür keine Erklärung. Der Schuldspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben; auf die diesen Fall betreffende Verfahrensrüge kommt es aus diesem Grund nicht mehr an.

2. Fall II 2 ████ In diesem Fall hatte sich der Angeklagte unter anderem mit der Behauptung verteidigt, der Scheck über 5 Mio. Lire habe nicht eingelöst werden können, weil in Aussicht gestellte Gelder von der italienischen Gesellschafterin nicht rechtzeitig bei ihm eingetroffen seien (UA S. 9).

Das Landgericht, das hier den Betrug „zumindest“ in der Hingabe des ungedeckten Schecks erblickt, meint, dieses Vorbringen könne den Angeklagten deshalb nicht entlasten, weil er dann über die mangelnde Deckung des Schecks zumindest mit bedingtem Vorsatz getäuscht habe (UA S. 19).

Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten wäre bedingter Vorsatz nur zu bejahen, wenn er die Möglichkeit bedacht und gebilligt hätte, die erwarteten Gelder würden nicht in der erforderlichen Höhe oder früh genug eintreffen, um die Bezahlung des Schecks im Zeitpunkt der Vorlage zu gestatten. Feststellungen, die hierfür eine geeignete Grundlage bilden, hat das Landgericht jedoch nicht getroffen.

Die Aufhebung des Urteils in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe bedingt den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs. Die Strafausprüche in den anderen Fällen bleiben davon unberührt.

Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die neu entscheidende Strafkammer wird Gelegenheit haben, den Urteilstenor so zu fassen, dass sich daraus auch ohne die Kenntnis der in dieser Sache bereits ergangenen Entscheidungen der Umfang der Verurteilung des Angeklagten ablesen lässt.

HeyerMößlMaier
MitlierNiemiller
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