Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Freispruch wegen nicht erörterten Irrtums über Einwilligung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 100/70
Datum
23.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung; zugrunde lagen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen. Strittig war, ob der Angeklagte vorsätzlich handelte oder irrtümlich von einer Einwilligung ausging. Der BGH hob das Urteil auf und sprach frei, weil das Tatgericht die Möglichkeit eines Irrtums über die Einwilligung nicht erörtert hatte und weitere Feststellungen nur auf den Angaben des Angeklagten beruhten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bestimmung des Vorsatzes ist zu prüfen, ob der Täter einen sachlichen Irrtum über das Bestehen einer Einwilligung des Opfers annehmen durfte; die bloße Erklärung des Opfers, nicht eingewilligt zu haben, entbindet das Gericht nicht von der Prüfung eines solchen Irrtums.

2

Ergibt die Tatsachenwürdigung Anhaltspunkte wie passives Verhalten oder Ausbleiben erkennbarer Abwehr, die für eine irrtümliche Annahme von Einwilligung sprechen können, muss das Tatgericht diese Umstände ausdrücklich erörtern.

3

Fehlen erforderliche Feststellungen zur inneren Tatseite und ist nicht auszuschließen, dass eine ergänzende Erörterung das Ergebnis beeinflussen könnte, ist das Urteil aufzuheben.

4

Ist nach Aufhebung die weitere Aufklärung allein anhand der Angaben des Angeklagten möglich und erscheinen zu seinen Ungunsten keine neuen verwertbaren Feststellungen wahrscheinlich, kann der Revisionsgerichtshof statt einer Zurückverweisung den Angeklagten freisprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 23. Oktober 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 100/70

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wilhelm ██ aus ███, geboren ████ █████ in ██████, wegen Beleidigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1971 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 23. Oktober 1970 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Der Angeklagte nahm am 20. Oktober 1969 die 15 Jahre alte Gabriele ███████████ und den 17 Jahre alten Norbert ████████████ in seinem LKW mit. Auf einem Rastplatz zeigte er den Jugendlichen den rückwärtigen Teil des Fahrzeugs, der als Ausstellungsraum für Werbezwecke ausgestaltet war, und trank dort mit ihnen Rotwein. Norbert ████████████ schlief daraufhin ein. Der Angeklagte fragte nun das Mädchen, dessen Alter er auf 16 oder 17 Jahre schätzte, ob sie mit ihm geschlechtlich verkehre. Die Zeugin ██ verneinte dies, ließ sich jedoch anschließend, ohne Widerstand zu leisten und ohne den Versuch zu machen, Norbert ████████████ zu wecken, vom Angeklagten die Hosen ausziehen und auf den Boden des Wagens legen. Dort versuchte sie zunächst, den Angeklagten mit den Händen abzuwehren, sträubte sich dann aber nicht weiter, so dass dieser mit ihr den Geschlechtsverkehr ausführen konnte.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu 600,-- DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer hat Vorsatz des Angeklagten deshalb angenommen, weil die Zeugin ███████ ihm ausdrücklich erklärt hatte, sie sei mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden. Diese Feststellung reicht nicht aus. Die Strafkammer hätte auch erörtern müssen, ob der Angeklagte irrtümlich eine Einwilligung der Zeugin in den Geschlechtsverkehr annahm. Dazu bestand Anlass, weil die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils feststellt, dass der Angeklagte angesichts des völlig passiven Verhaltens der Zeugin von dieser keinen Widerstand gegen den Geschlechtsverkehr erwartete (S. 8/9 UA). Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte annahm, die Zeugin sei entgegen ihren Worten in Wahrheit mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden. In diese Richtung konnte aus der Sicht des Angeklagten auch der Umstand deuten, dass die Zeugin keinen Versuch machte, ihren in demselben Raum anwesenden Begleiter zu wecken. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer dies übersehen hat. Das Urteil war deshalb aufzuheben.

Die hiernach erforderlichen weiteren Feststellungen zur inneren Tatseite lassen sich nach Sachlage allein auf Grund von Angaben des Angeklagten selbst treffen. Da dieser indessen den Geschlechtsverkehr überhaupt bestreitet, erscheint es ausgeschlossen, dass eine neue Hauptverhandlung zu für den Angeklagten nachteiligen Feststellungen in dieser Richtung führen könnte. Der Senat hat deshalb den Angeklagten freigesprochen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

WilmsSalger
BaldusBaumgarten
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