Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Untreue durch anderweitige Vermietung nach Mietvorauszahlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 100/59
Datum
15.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue verurteilt, weil er eine gegen Mietvorauszahlung zugesicherte Wohnung anderweitig vermietete und die Vorauszahlung nicht erstattete. Das Revisionsgericht bestätigt, dass dadurch ein vermögensrechtlicher Nachteil der Vorauszahlenden entstand und der innere Tatbestand der Untreue vorliegt. Angriffe gegen Beweiswürdigung und Strafzumessung bleiben unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue (§ 266 StGB) liegt auch vor, wenn ein Verpflichteter eine gegen Geld geleistete Zusage zwar mit der Vorauszahlung herstellt, die Leistung aber anderweitig verwertet und die Vorauszahlung nicht zurückerstattet.

2

Schädigung im Sinne der Untreue kann darin bestehen, dass durch die Verfügung des Täters die Durchsetzungs- oder Verwertungsmöglichkeiten des Anspruchsinhabers verschlechtert werden und dadurch dessen Vermögenslage ernstlich beeinträchtigt wird.

3

Der subjektive Tatbestand der Untreue erfordert, dass der Täter bei der disponierenden Verfügungsbefugnis erkennt, dass seine Handlung den Anspruch des Berechtigten durchkreuzt und dadurch dessen Vermögensinteressen beeinträchtigt.

4

Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist begrenzt; sie darf nur erfolgen, wenn Denkfehler, Widersprüche oder sonstige Rechtsfehler in der Feststellung erkennbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 26. September 1958

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Theodor V. ██████ aus ████, dort geboren am █████ 1914, Sachbezeichnung: ███████, wegen Untreue hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1959, an der teilgenommen haben Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Schalscha, Bundesrichter Dr. ██████████, Bundesrichter Dr. Menges als Beisitzer, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 26. September 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue zu vier Monaten Gefängnis und 200,- DM Geldstrafe verurteilt; es hat ihm keine Strafaussetzung bewilligt. Die Revision des Angeklagten macht geltend, dass die getroffenen Feststellungen nicht die Anwendung des § 266 StGB rechtfertigen; sie bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte mit den Eheleuten ███ einen Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen hat, die in dem von ihm und seiner Ehefrau zu errichtenden Haus erstellt werden sollte. Auf Grund dessen leisteten die Eheleute ███ eine Mietvorauszahlung von 2.000,- DM. Beziehbarkeit der Wohnung wurde zum 1. Mai 1956 in Aussicht gestellt. Im April 1956 vermietete der Angeklagte jedoch die Wohnung erneut an Friedrich ███████, dem er sie später auch – seiner schon bei der Vormietung gefassten Absicht entsprechend – zur Verfügung stellte. Den Vertrag mit ███████ verschwieg der Angeklagte den Eheleuten ███, als diese im Juni 1956 ihm erklärten, sie könnten nicht länger warten, sie seien zum Rücktritt vom Vertrag bereit, wenn er ihnen die Mietvorauszahlung zurückgebe. Im Juli 1956 gelang es den Eheleuten █████, eine andere Wohnung zu erhalten; bis dahin wollten sie die vom Angeklagten ermietete Wohnung beziehen. Dass dieser die Wohnung anderweit vermietet hatte, erfuhren sie erst durch den Einzug von ███████. Das Landgericht stellt ferner fest, dass vor diesem Zeitpunkt die Eheleute ███ niemals ausdrücklich vom Mietvertrag zurückgetreten sind und dass sie ihre Vorauszahlung nicht zurückerhalten haben.

Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass ein Vermieter, der gegen Gewährung eines Baukostenzuschusses die Herstellung und Überlassung einer Wohnung verspricht, auch dann untreu handelt, wenn er die Wohnung zwar unter Verwendung des Vorschusses herstellt, sie aber anderweit vermietet und den Zuschuss nicht zurückzahlt (BGHSt 8, 271).

Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die Eheleute ███ durch die Überlassung der Wohnung an ███████ um ihre Mietvorauszahlung geschädigt worden sind. Sie hatten einen obligatorischen Anspruch auf Überlassung der Wohnung, der infolge der Besitzerlangung des ███████ nicht verwirklicht werden konnte. Hätte der Angeklagte die Wohnung den Mietern ███, wie er auf Grund seiner Treupflicht verpflichtet war, zur Verfügung gehalten, so hätten diese, nachdem der Angeklagte in Verzug geraten war, jedenfalls durch Abtretung ihres Mietanspruchs oder sonstige Verwertung ihres Rechts ihren Rückzahlungsanspruch gegen den Angeklagten durchsetzen können; mindestens waren ihre Aussichten, ihr Geld wiederzubekommen, günstiger als nach der Überlassung der Wohnung an ███████.

Auch der innere Tatbestand der Untreue liegt vor. Der Angeklagte war sich, als er die Wohnung an ███████ vermietete, darüber im Klaren, dass er den Anspruch der Eheleute ███ durchkreuzte. Als er die Wohnung dem ███████ überließ, war ihm bewusst, dass die Eheleute ██ nur zurücktreten wollten, wenn sie ihr Geld wiederbekamen, und dass sie nur deshalb eine andere Wohnung bezogen, weil er die zugesicherte Wohnung nicht fertiggestellt hatte. Er erkannte, wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, dass ihre Vermögenslage dadurch, dass er unrechtmäßig über die Wohnung verfügte, sich verschlechterte.

II.

Die weiteren Ausführungen der Revision wenden sich teils in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die keine Denkfehler oder Widersprüche enthält und für das Revisionsgericht deshalb bindend ist, teils gehen sie von einem Sachverhalt aus, der im Urteil nicht festgestellt ist. Da auch die Strafzumessung und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung keine Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision zu verwerfen.

Bundesrichter Dr. Dotterweich Scharpenseel

Busch ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterzeichnen.

BuschMenges
Dr. Schalscha
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