Treffer
BGH Urteil

Bewährungsablehnung mangelhaft — teilweise Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 100/56
Datum
20.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Misshandlung einer Abhängigen nach § 223b StGB verurteilt; ihre Revision rügt Verfahrensfehler und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH verwirft die Revision insoweit unbegründet, hebt jedoch den Teil des Urteils auf, mit dem die Bewährung versagt wurde, und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Grund für die Aufhebung sind rechtliche Bedenken an der Begründung der Bewährungsablehnung; Beweiswürdigung und Aufklärungspflicht beanstandet der Senat überwiegend nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gesetzliche Aufklärungspflicht des Gerichts verpflichtet nur insoweit zur Nutzung bestimmter Beweismittel (z. B. Sachverständiger, Aktenbeiziehung), als der konkret festgestellte Sachverhalt dies erfordert.

2

Ein Strafurteil darf auf der Aussage einer Zeugin beruhen, wenn diese durch Aussagen weiterer Zeugen gestützt wird; in solchen Fällen besteht nicht zwingend die Verpflichtung, ergänzende Sachverständigenbeweise einzuholen.

3

Eine fehlerhafte Bezugnahme auf Aktenstellen in den Urteilsgründen führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil nicht auf dieser fehlerhaften Bezugnahme beruht.

4

Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung erfordert eine besondere, einzelfallbezogene, nachvollziehbare Begründung; das öffentliche Interesse an der Vollstreckung ist nur durch besondere, aus den Umständen des Einzelfalls ent nommene Gründe zu bejahen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8. November 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen die Hausfrau Gertrud ████ geb. ██████ aus ██████, geboren ████████████████ in ███, wegen Misshandlung einer Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. April 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 8. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen eines Vergehens nach § 223b StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Sie hat nach den Feststellungen der Strafkammer in der Küche ihres Wohnhauses einen unter dem Tisch liegenden eisernen Feuerhaken ergriffen und damit auf die bei ihr als Hausgehilfin beschäftigte 16-jährige Gertrud ███ eingeschlagen, weil diese mit dem Fahrrad auf einen unvermittelt vor ihr anhaltenden Personenkraftwagen aufgefahren war und das Fahrrad dadurch beschädigt worden war. Sie traf das Mädchen mit dem Feuerhaken mehrfach derart auf den Rücken, dass es noch abends im Bett starke Schmerzen verspürte.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) Verfahrensrechtlich macht sie geltend, das Gericht habe seine gesetzliche Aufklärungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt.

Um die Aussage der als Zeugen an dem Verfahren beteiligten Kinder richtig bewerten zu können, hätte das Gericht nach der Meinung der Revision einen Sachverständigen hören müssen, da es in seiner Besetzung nicht in der Lage gewesen sei, von sich aus diese Bewertung vorzunehmen; auch sei es Aufgabe des Gerichts gewesen, die Fürsorgeakten über die Gertrud ██████ beizuziehen; das sei fehlerhaft unterblieben. Das Gericht hätte ferner für die Beurteilung des Charakters und der Glaubwürdigkeit der durch die Tat der Angeklagten angeblich verletzten Zeugin █████████████████████ bei dem Kloster Maria Frieden in [REDACTED] die zuständige Schwester als Zeugin vernehmen müssen.

Dieser Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben, weil die Aussage der zur Zeit der Hauptverhandlung bereits 18 Jahre alten verletzten Zeugin ███████ nach dem Urteil in den Aussagen mehrerer anderer Zeugen eine Stütze fand. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer ihre Feststellungen zur Tat wesentlich auf die Aussage der Zeugin ███████ gründen, ohne über ihre Glaubwürdigkeit zuvor noch weitere Beweise erhoben zu haben. Der Sachverhalt drängte hier nicht zur Benutzung weiterer Beweismittel (vgl. BGH NJW 1951, 283; BGHSt 3, 169, 179).

Für die Aufklärungsrüge zur Frage der Glaubwürdigkeit der Irene ████████████████████, die nach Meinung der Revision ebenfalls ein Sachverständiger hätte gehört werden müssen, gilt Gleiches. Dass diese jugendliche Zeugin besondere, über dem normalen Erscheinungsbild ihres jugendlichen Alters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist, die Veranlassung hätten geben können, einen Sachverständigen zu hören, ist nicht ersichtlich (vgl. BGHSt 3, 52).

Soweit unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht die Revision rügt, dass der Brief der Zeugin ███████ an die Zeugin █████ von der Strafkammer nicht herbeigeschafft und die Angeklagte selbst nicht wegen ihres Gesundheitszustandes zunächst der Begutachtung eines Sachverständigen unterstellt worden ist, kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden, dass in diesen Beziehungen die Strafkammer zur Benutzung der angegebenen weiteren Beweismittel sich hätte gedrängt sehen müssen.

Die Rüge, dass die Beweisaufnahme bei der Vernehmung der Zeugin ████████ nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, ist nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer offensichtlich unbegründet und kann für sich allein von der Revision auch nicht beanstandet werden (vgl. § 238 Abs. 2 StPO).

Die Rüge der unzulässigen Bezugnahme in den Urteilsgründen auf Bl. 31 und 35 d. A. gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe soll mit den angezogenen Aktenteilen nur dargetan sein, dass die Mutter der Zeugin ██████████ alles getan hat, um ihr Kind dem gerichtlichen Verfahren fernzuhalten. Das Urteil kann daher auf dieser fehlerhaften Bezugnahme in den Urteilsgründen nicht beruhen.

Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Angeklagten in ihrer Verteidigung durch die Art und Weise, wie die Vernehmung der Zeugin ███████ ██ und die Erörterung ihrer Vereidigung in der Hauptverhandlung vor sich gegangen ist, kann nach der Sitzungsniederschrift nicht als begründet angesehen werden. Auch die Revision macht nicht geltend, dass die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Gerichtsbeschluss beschränkt worden sei (§§ 238 Abs. 2, 338 Nr. 8 StPO).

2.) Die Sachrüge ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen die Verurteilung der Angeklagten aus § 223b StGB.

Der Strafaussprach begegnet nur hinsichtlich der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei der im Urteil hierzu gegebenen Begründung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Für die Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, können zwar auch Umstände von Bedeutung sein, die in der Person der Angeklagten liegen. Die Strafkammer hat solche in der Begründung ihres Urteils wesentlich hervorgekehrt. Doch ist sie dabei insofern widersprüchlich verfahren, als sie offenbar nicht berücksichtigt hat, dass die Angeklagte die ihr zur Last gelegte Misshandlung der ███ überhaupt bestritten hat. Dann konnte sie nicht ihre Einsicht erkennen lassen, dass sie herzlos und roh gegenüber der ihr anvertrauten Jugendlichen vorgegangen sei, ohne ihr Leugnen aufzuheben.

Der Grad des Verschuldens der Angeklagten konnte für die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung von besonderer Bedeutung sein. Für eine abschließende Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten in dieser Hinsicht ist aber die Feststellung erforderlich, ob die Tat nach dem Vorleben der Angeklagten und ihrem Verhalten nachher besonders verwerflich erscheint (vgl. BGHSt 6, 125 ff.; 298 ff.). In dieser Beziehung sind jedoch dem Urteil lediglich die an anderer Stelle getroffenen Feststellungen zu entnehmen, dass die Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist und es sich bei ihrer jetzigen Tat um eine nur einmalige Misshandlung ohne erhebliche Folgen für die Gesundheit der Verletzten gehandelt hat.

Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung kann nur durch besondere dem Einzelfall entnommene Gründe gerechtfertigt werden. Dazu genügt es nicht, das Verhalten der Angeklagten in der Hauptverhandlung vor Gericht allein entscheidend zu bewerten. Hinzu kommt, dass in dem Fall hier die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung von der Strafkammer besonders eingehend zu begründen gewesen wäre, weil sie in ihrem Urteil selbst von der Notwendigkeit einer nur teilweisen Verbüßung der erkannten Strafe spricht (vgl. BGH NJW 1955, 996).

Wegen dieser Mängel der Begründung für die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist die Aufhebung des Urteils insoweit geboten.

BaldusWernerDr. Menges
DotterweichSchalscha
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