Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Wegfall der Verurteilung nach Kontrollratsgesetz Nr.10, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 100/50
Datum
22.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revisionierte eine Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit und damit verbundener Körperverletzungsdelikte. Der BGH stellte fest, dass das Kontrollratsgesetz Nr.10 in der britischen Zone aufgehoben ist und hob insoweit die Verurteilung auf; in den Fällen II Nr.1–5 wurde Freispruch nachgeholt. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entfällt die Rechtsgrundlage, auf die eine Verurteilung gestützt ist (z.B. durch Aufhebung einer Besatzungsanordnung), sind darauf beruhende Verurteilungen aufzuheben und neu zu entscheiden.

2

Das ne bis in idem-Verbot steht einer Verurteilung nicht entgegen, wenn die konkret verfolgten Taten nicht Gegenstand eines früheren Verfahrens waren.

3

Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind grundsätzlich unzulässig und führen nicht zur erfolgreichen Revision (§ 337 StPO).

4

Für die innere Tatseite der Aussagenerpressung genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der Widerrechtlichkeit des angewandten Zwangsmittels.

5

Nach Wegfall eines strafrechtlichen Verurteilungsgrundes sind die verbleibenden Taten einzeln zu bestrafen; bei der Bildung der Gesamtstrafe sind die einschlägigen Vorschriften zur Zusammenrechnung zu beachten.

Vorinstanzen

Schwurgericht II Hamburg, 4. September 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ehem. Polizeibeamten Walter Ernst Julius ███ aus ████, dort geboren am █████ 1898 wegen Aussagenerpressung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts II in Hamburg vom 4. September 1950

1.) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt,

2.) dahin richtiggestellt, dass der Angeklagte in den Fällen II Nr. 1 bis 5 der Urteilsgründe freigesprochen ist,

3.) im Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Strafkammer – zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in drei Fällen, von denen zwei in Tateinheit mit Aussagenerpressung und einer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen sind, zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

In weiteren fünf Fällen hat es den Angeklagten als nicht überführt erachtet.

Mit seiner Revision macht der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts geltend.

1.) Soweit der Angeklagte eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden ist, entfällt die Verurteilung.

Die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 ist in der britischen Zone durch die VO Nr. 234 des Brit. Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABI. AHK S. 1138) mit Wirkung vom 1. September 1951 aufgehoben worden.

2.) Das hiernach jetzt allein anzuwendende deutsche Strafgesetz ist vom Schwurgericht nicht verletzt worden.

a) Der Rechtsgrundsatz ne bis in idem steht der Verurteilung des Angeklagten nicht entgegen. Die vom Schwurgericht abgeurteilten Taten waren nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Spruchgericht, vor dem sich der Angeklagte wegen Zugehörigkeit zu einer verbrecherischen Organisation, der Gestapo, zu verantworten hatte.

Hieran wird durch den Umstand, dass das Urteil des Spruchgerichts Ausführungen über die Mitwirkung des Angeklagten bei Misshandlungen von politischen Gefangenen enthält, nichts geändert (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.1952 – 1 StR 18/50, OGHSt Bd. 1, 293).

b) Das Vorbringen der Revision, das Schwurgericht habe die Aussagen der vom Angeklagten misshandelten Haftlinge nicht für verlässlich halten dürfen, richtet sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und ist daher unzulässig (§ 337 StPO).

c) Zu Recht hat das Schwurgericht in der Misshandlung der Haftlinge K. (Nr. 6 der Urteilsgründe) und Frau ███ (Nr. 7) je ein Verbrechen der Aussagenerpressung (§ 343 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) und in der Misshandlung des Haftlings Sch. (Nr. 8) ein Vergehen der Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) gefunden.

Die Revision meint, die Anwendung von Schlägen bei der Vernehmung der Haftlinge J. und Frau ██ ███ sei durch „Staatsnotstand“ – gemeint ist Staatsnotwehr – gedeckt, weil diese Haftlinge Angreifer gegen die Staatssicherheit und der Angeklagte ein zur Wahrung der Sicherheit des Staates eingesetzter Beamter gewesen seien.

Zur Widerlegung dieses Einwands genügt es darauf hinzuweisen, dass der nationalsozialistischen Staatsgewalt von politischen Gegnern, die sich im Gewahrsam der Gestapo befanden, kein Angriff mehr drohte (vgl. OGHSt Bd. 3, 121, 123).

Es trifft ferner nicht zu, dass der „damalige Gesetzgeber“ die Zulässigkeit von sog. verschärften Verhören unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich bestätigt habe – auch das Reichssicherheitshauptamt Berlin konnte nicht entgegen dem Verbot des § 343 StGB die Anwendung von Zwangsmitteln zur Erzielung eines Geständnisses „genehmigen“.

Ebenso verstieß es gegen Gesetz und Recht, wenn der Angeklagte und ein anderer Gestapo-Beamter abwechselnd mit der Hand und der Faust auf den Haftling Sch. einschlugen, weil dieser sich im Wartezimmer der Gestapo dem Befehl des Aufsehers zuwider nach seiner Ehefrau umgedreht hatte.

d) Unrecht bezweifelt die Revision, dass sich der Angeklagte der Widerrechtlichkeit der von ihm gegen die Haftlinge J. und G. angewendeten Zwangsmittel bewusst gewesen ist.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts ist der Angeklagte gegen die Haftlinge in dem Bewusstsein vorgegangen, auch ohne Rechtsgrundlage Gewalt anwenden zu dürfen. Er hat also mindestens mit der Möglichkeit, dass die Austeilung von Schlägen zur Herbeiführung eines Geständnisses unzulässig sei, gerechnet, diese Möglichkeit billigend in seinen Willen aufgenommen und dennoch gehandelt. Damit ist die innere Tatseite der Aussagenerpressung rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Für das Bewusstsein des Täters, dass das Zwangsmittel unerlaubt ist, genügt bedingter Vorsatz (vgl. RGSt 71, 374).

Ebenso ist die Anwendung des § 340 Abs. 1 StGB in allen drei Fällen und die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) im Falle Sch. frei von Rechtsirrtum. Der Angeklagte und der weitere Gestapo-Beamte haben auf Sch. nicht nur gleichzeitig, sondern nach den Urteilsfeststellungen gemeinschaftlich handelnd, also in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, eingeschlagen.

e) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils gehen ebenfalls fehl. Das Schwurgericht hat nicht, wie die Revision vorbringt, zu Ungunsten des Angeklagten verwertet, dass ein großer Teil der von ihm begangenen Gewalttaten nicht hat geahndet werden können, weil die Opfer unbekannt geblieben sind; es hat vielmehr trotz des Verdachts, der in dieser Richtung gegen den Angeklagten besteht, zu seinen Gunsten angenommen, dass die Fälle, in denen er sich zu Gewalttaten hat hinreißen lassen, im Rahmen seiner ganzen Amtsführung Ausnahmen geblieben sind.

Ebenso ist der weitere Einwand, die Nichtanrechnung der bereits vom Spruchgericht voll angerechneten und daher verbrauchten Internierungszeit auf die vom Schwurgericht verhängte Strafe werde „dem Sinn des Gesetzgebers nicht gerecht“, offensichtlich unbegründet.

3.) Der Wegfall der Verurteilung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 hat zur Folge, dass die – bisher mit Recht unterbliebene – Freisprechung in den Fällen Nr. 1 bis 5 durch das Revisionsgericht nachzuholen ist.

Ferner war das Urteil, da die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 möglicherweise das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, im Strafausspruch aufzuheben.

Nach dem Wegfall der Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens kann die Strafkammer nicht mehr nur eine Einheitsstrafe verhängen, sondern muss gemäß den Bestimmungen des deutschen Strafrechts (§§ 74 ff. StGB) für jeden der drei Fälle eine Einzelstrafe festsetzen; bei der Bemessung der Gesamtstrafe ist § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.

Dr. KirchnerDr. SauerScharpenseel
HennekaDr. Ludwig
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