Treffer
BGH Urteil

Versuchter Landesverrat durch Nato-Manöverausspähung; Beihilfe durch Verwahrung von Unterlagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StE 6/56
Datum
05.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verurteilte einen Angeklagten wegen versuchten Landesverrats in Tateinheit mit versuchtem Verrat militärischer Geheimnisse aufgrund nachrichtendienstlicher Tätigkeit für das MfS/SfS der DDR im Zusammenhang mit Nato-Manövern 1954/1955. Vollendung lehnte der Senat ab, weil nicht sicher feststellbar war, dass die tatsächlich berichteten Einzelbeobachtungen geheimhaltungsbedürftig waren. Der Versuch lag vor, weil die Aufträge auf Ausspähung von Staats- und militärischen Geheimnissen zielten und der Angeklagte sie ernsthaft ausführte und berichtete. Die Mitangeklagte wurde wegen Beihilfe verurteilt, weil sie Aufzeichnungen verwahrte, Geld übersandte, eine Schreibmaschine beschaffte und ihre Wohnung zur Berichtserstellung zur Verfügung stellte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufnahme von Beziehungen zu einem fremden Nachrichtendienst erfüllt § 100e StGB nicht, wenn sie nur zum Schein erfolgt und dadurch für die Bundesrepublik noch keine konkrete Gefahr entsteht.

2

Verräterische Beziehungen im Sinne des § 100e Abs. 1 StGB werden erst begründet, wenn der Täter in freier Entschließung mit Kenntnis des nachrichtendienstlichen Charakters die Zusammenarbeit zur Erlangung von Staatsgeheimnissen aufnimmt und unterhält.

3

Die Eigenschaft als Staats- oder militärisches Geheimnis wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass Einzelumstände äußerlich wahrnehmbar sind; maßgeblich ist, ob deren Bedeutung und das aus systematischer Beobachtung gewonnene Gesamtbild nur durch besonders genaue, über das gewöhnliche Maß hinausgehende Erkundung erfasst werden kann.

4

Ist nicht sicher feststellbar, dass die tatsächlich erlangten und mitgeteilten Informationen geheimhaltungsbedürftig waren, kommt eine Verurteilung wegen vollendeten Landesverrats nicht in Betracht; der Versuch ist jedoch gegeben, wenn Auftrag und Tätervorsatz auf die Ausspähung und Mitteilung von Geheimnissen gerichtet sind und der Täter zur Ausführung ansetzt.

5

Nimmt der Täter verräterische Beziehungen von vornherein mit dem Ziel auf, ein bereits in groben Umrissen bestimmtes Staatsgeheimnis zu verraten, wird § 100e StGB von § 100 Abs. 1 StGB (auch beim Versuch) konsumiert; Beihilfe leistet, wer wissentlich die Ausführung durch Verwahrung, Finanzierung oder Bereitstellung von Tatmitteln und -gelegenheiten fördert.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Bankkaufmann Erwin Fritz Otto █████ █████ ██ ██████ geboren am [REDACTED] in Berlin, Sache in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis,

2.) ███ ███████████ Hildegard Gertrud Erna geboren am 1905 in ████, wegen versuchten Landesverrats u. a.

hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Pr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ████

Tenor

I. Der Angeklagte Erwin █████ wird wegen versuchten Landesverrats in Tateinheit mit versuchtem Verrat militärischer Geheimnisse gemäß § 2 Abs. 1 Anhang A zum Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland zu

zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Untersuchungshaft wird angerechnet.

Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Polizeiaufsicht ist zulässig.

Gründe

II. Ein Betrag von 775,- DM (in Worten: siebenhundertfünfundsiebzig Deutsche Mark) wird eingezogen.

III. Die Angeklagte Hildegard ███ wird wegen Beihilfe zum versuchten Landesverrat in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Verrat militärischer Geheimnisse gemäß § 2 Abs. 1 Anhang A zum Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland zu

vier Monaten fünfzehn Tagen Gefängnis verurteilt.

Die Untersuchungshaft wird angerechnet.

Die Vollstreckung der restlichen Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

IV. Die Angeklagten haben die Verfahrenskosten zu tragen.

I. Der Lebenslauf der Angeklagten.

1.) Der Angeklagte █████

Der 46 Jahre alte Angeklagte hat die Volksschule besucht, eine kaufmännische Lehre durchgemacht und die Gehilfenprüfung abgelegt. Er ist dann etwa 12 Jahre bei einer Berliner Genossenschaftsbank tätig gewesen, zunächst als Bote, dann als Volontär und schließlich als festbesoldeter Angestellter. Da er hier Veruntreuungen in großem Umfang beging, wurde er am 12. September 1938 wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue in einem besonders schweren Fall zu zwei Jahren Zuchthaus, 1000,- RM Geldstrafe und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt. Nach Verbüßung der Strafe war er etwa drei Jahre lang als Buchhalter tätig. Im Juli 1943 wurde er einberufen. Er kam infolge seiner Vorstrafe zum Ersatzbataillon 999 und wurde in Griechenland eingesetzt. Von dort konnte er sich bei Kriegsende nach Westdeutschland durchschlagen. Im November 1945 begab er sich zu seiner Ehefrau, die er 1941 geheiratet hatte, nach Berlin-Malchow. In der sowjetischen Besatzungszone wurde er Mitglied der KPD und später der SED, der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft und der Gesellschaft für Sport und Technik. Nach kurzer Arbeitslosigkeit wurde er Verkaufsleiter bei einer Firma in Berlin-Charlottenburg, bei der er von März 1946 bis Ende 1948 tätig war. Da die Firma ihren Sitz nach Heidelberg verlegte, wurde er wieder arbeitslos. Ende Januar 1949 wurde er dann Abteilungsleiter bei dem sowjetzonalen Handelskontor „Deutscher Innen- und Außenhandel“ (DIA) Abteilung Textil. 1951 wurde er mit Kollegen seiner Dienststelle in Westberlin zu Propagandazwecken eingesetzt. Da er im Besitz von kommunistischem Propagandamaterial getroffen wurde, wurde er am 21. April 1951 wegen Vergehens gegen die Anordnung Nr. 501 zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Am 14. Oktober 1953 wurde der Angeklagte bei dem DIA entlassen, angeblich, weil er auf der Leipziger Messe das Parteiabzeichen nicht getragen, einem westdeutschen Kunden eine unerlaubte Gefälligkeit erwiesen und verbotswidrig einen Brief nach Kanada in Westberlin bei der Post hatte aufgeben wollen. Am 15. Oktober 1953 wurde er aus der SED ausgeschlossen. Bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache am 4. August 1955 hat der Angeklagte keine Arbeit mehr gehabt. Zuletzt bezog er Sozialunterstützung in Westberlin.

Im Januar 1952 ist die Ehe des Angeklagten aus beidseitigem Verschulden geschieden worden. Ihr entstammt eine jetzt 14 Jahre alte Tochter.

Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 5. August 1955 in Untersuchungshaft.

2.) Die Angeklagte ███

Die jetzt 50 Jahre alte unverheiratete Angeklagte hat die Volksschule besucht, anschließend Stenografie und Maschinenschreiben gelernt und dann in der elterlichen Buch- und Tabakwarenhandlung in ████ geholfen. Von Ende 1923 bis 1933 war sie Stenotypistin und Sekretärin bei der „Volkszeitung“ in ███. Sie gehörte der SPD und der Freien Gewerkschaft an. Nach Schließung der „Volkszeitung“ Anfang 1933 war sie einige Zeit in der Wohltätigkeitsstelle in ███ und von Oktober 1935 bis Kriegsende als Sekretärin in einer Uniformfabrik in ██ ██████ tätig. Von Ende 1946 bis Juli 1949 war sie Korrespondentin und Sekretärin in einem Berliner Verlag. Anschließend arbeitete sie wieder bis 30. September 1953 in der alten Uniformfabrik. Sie war dann arbeitslos. Am 9. Mai 1955 fand sie eine Beschäftigung als Notstandsangestellte beim Berliner Verkehrsamt. Zur Zeit ist sie ohne Arbeit.

Die Angeklagte hat einen 1927 geborenen verheirateten Sohn.

Sie wurde am 4. August 1955 vorläufig festgenommen und hat sich vom 5. August 1955 bis zum 14. November 1955 in dieser Sache in Untersuchungshaft befunden.

II. Die Tat der Angeklagten.

1. Die nachrichtendienstliche Tätigkeit des Angeklagten █████

a) Die Entstehung der Beziehungen zum SfS.

Am 17. November 1953 wurde der Angeklagte █████ in Ostberlin auf dem Alexanderplatz festgenommen, als er im Begriff stand, mit der U-Bahn in den Westsektor von Berlin zu fahren. Er befand sich im Besitz einer Schreibmaschine. Diese wurde sichergestellt, und ein Betrag von 416,- DM Ost wurde ihm abgenommen. Der Angeklagte wurde am selben Tage wiederholt, zuletzt von Beamten des Staatsekretariats für Staatssicherheit (SfS) vernommen. Dabei wurde ihm auch vorgeworfen, er habe 1951 in seinem westberliner Strafverfahren wegen illegaler Propaganda Angaben über die Verhältnisse beim DIA gemacht. Am nächsten Tage wurde von einem Beamten des SfS namens ██ ein Protokoll über seine Aussage gefertigt. ██ stellte ihm eine hohe Freiheitsstrafe in Aussicht und bezeichnete ihm als einzigen Ausweg die Mitarbeit für das SfS. Der Angeklagte nahm das Angebot an und erhielt von ██ den Auftrag, die wahre politische Meinung der ihm von seiner früheren Tätigkeit her bekannten Westberliner Kunden des DIA zu erforschen. Es wurde ein Treffen für den 20. November 1953 vor dem Postamt N 4 am Stettiner Bahnhof vereinbart. Noch am selben Tage wurde der Angeklagte wieder auf freien Fuß gesetzt. Von dem Geld, das ihm abgenommen worden war, erhielt er nur 216,- DM Ost zurück. Den Rest sollte er erst bei dem vereinbarten Treffen zurückbekommen. ██ nannte ihm noch eine Telefonnummer, unter der er zu erreichen sei.

Der Angeklagte begab sich zu seinen Eltern in Westberlin, die selbst in schwierigen Verhältnissen lebten und trotz ihres hohen Alters noch arbeiten mussten. Er versuchte vergeblich, Arbeit zu bekommen. Er suchte auch zahlreiche Westberliner Kaufleute auf, von denen er wusste, dass sie in Geschäftsverbindung zum DIA gestanden hatten oder standen. Seiner Bitte, ihn zu beschäftigen, entsprachen diese nicht, da sie ihre Geschäftsverbindung zum DIA nicht gefährden wollten. Einige halfen ihm aber mit Geldbeträgen von 10,- oder 20,- DM.

Im April 1954 erhielt der Angeklagte von ███ einen Brief. Er unterhielt damals ein intimes Verhältnis zu der Zeugin Ilse ███████, die bis Januar 1953 ebenfalls im Dienste des DIA gestanden hatte. Als diese ihn im April 1954 in der elterlichen Wohnung aufsuchen wollte, wurde sie auf der Treppe des Hauses von einer unbekannten Frau nach der Wohnung des Angeklagten gefragt. Sie nahm die Frau mit hinauf. Die Frau gab dann einen Brief ab und entfernte sich sofort wieder. Der Brief hatte folgenden Wortlaut:

Berlin, den 11. März 1954

Werter Herr ███,

Es ist eigentlich schade, dass Sie seit November noch nichts wieder von sich hören ließen. Ich bin Ihnen deshalb allerdings nicht böse und halte es für angebracht, dass wir uns wieder mal aussprechen. Im Übrigen haben Sie ja bei mir noch etwas vergessen, was Sie ebenfalls schon längst hätten abholen können. Wie ich zu erreichen bin, wissen Sie ja (53 02 11 App. 215). Ich erwarte also in nächster Zeit Ihren Anruf.

Hochachtungsvoll gez. ██

Als der Angeklagte den Brief gelesen hatte, lief er der unbekannten Frau nach, erreichte sie aber nicht mehr. Auf den Brief ging der Angeklagte nicht ein, benutzte ihn aber in seinem Verwaltungsrechtsstreit, den er nach Ablehnung der Notaufnahme angestrengt hatte, als Beweismittel.

Im Juli 1954 traf der Angeklagte zufällig in Westberlin seinen ehemaligen Mitarbeiter bei dem „DIA“, ████. ████ erzählte ihm, er sei ebenfalls aus seiner Stellung entlassen worden. Er lasse sich das aber nicht gefallen. Der Angeklagte berichtete seinerseits, wie es ihm seit der Entlassung ergangen war, und erwähnte seine freundschaftlichen Beziehungen zu der ███████, die wenige Tage vorher nach Westberlin geflohen war. ████, der, ohne dass der Angeklagte dies wusste, SfS-Agent war, vereinbarte daraufhin ein Treffen mit dem Angeklagten und Ilse ███████. Bei diesem Treffen besuchten die drei mehrere Gaststätten, wobei ████ die nicht unerhebliche Zeche allein zahlte.

Einige Tage später suchte ████ den Angeklagten in seiner Wohnung auf und erklärte ihm, dass er zwei Angehörige des sowjetzonalen Innenministeriums kennengelernt habe, die die Missstände im DIA aufdecken und sich für ihre Wiedereinstellung verwenden wollten. Der Angeklagte erklärte sich schließlich bereit, sich mit diesen im Ostsektor von Berlin zu treffen, da ihm ████ zusicherte, dass ihm nichts „passieren“ werde.

Die angeblichen Angehörigen des Innenministeriums, mit denen der Angeklagte vereinbarungsgemäß sich dann auch traf, waren SfS-Beauftragte. Sie wurden mit „Hans“ und „Günther“ angeredet. Sie ließen sich vom Angeklagten über seinen Parteiausschluss, die Kündigung, die Verhaftung und die Verpflichtung für das SfS berichten. Sie sagten ihm dann, er werde durch ████ weitere Nachrichten über seine Wiederverwendung erhalten, während sie diesem, offensichtlich zum Schein, eine alsbaldige Wiedereinstellung beim DIA in Aussicht stellten.

Zwei Tage später teilte ████ dem Angeklagten mit, er müsse zunächst im Westsektor bleiben, bis seine Angelegenheit geklärt sei. Es wurde ein Treffen in Westberlin vereinbart, an dem auch Ilse ███████ teilnehmen sollte. Bei diesem Treffen stellte ████ dem Angeklagten und der ███████ in Aussicht, durch „Günther“ und „Hans“ bei einer kommunistisch orientierten Firma in Düsseldorf untergebracht zu werden.

Bei einem erneuten Treffen teilte ████ dann beiden mit, dass unabhängig von ihrer beruflichen Unterbringung in Westdeutschland zunächst vorgesehen sei, sie zu den Nato-Manövern nach Westdeutschland zu entsenden. Es wurde ein erneutes Treffen mit „Hans“ und „Günther“ für einen der nächsten Tage im Gasthaus „Johannishof“ im Ostsektor verabredet, bei dem sie durch diese Einzelheiten über den vorgesehenen Auftrag erfahren würden. Auf die Frage des Angeklagten, ob „Hans“ und „Günther“ Angehörige des Staatssicherheitsdienstes oder einer sonstigen Nachrichtendienststelle seien, erklärte ████, beide säßen in einer Dienststelle des Innenministeriums, die sich mit Spionageaufträgen befasse.

b) Die Tätigkeit des Angeklagten bei dem Nato-Manöver im September 1954

Das vereinbarte Treffen im Gasthaus „Johannishof“ fand Mitte September 1954 statt. ████ holte den Angeklagten und Ilse ███████ ab. „Hans“ sprach mit dem Angeklagten in Abwesenheit von ████ und der ███████ und dann mit dieser in Abwesenheit von ████ und dem Angeklagten. Er erteilte dem Angeklagten anhand einer Deutschlandkarte den Auftrag, die Nato-Manöver im Raume Herford-Bielefeld-Gütersloh zu beobachten. „Hans“ hatte einen Zettel, anhand dessen er dem Angeklagten folgende Weisungen gab:

1. Er solle das Zusammenspiel der verschiedenen Waffengattungen beim Vormarsch beobachten. 2. Er solle feststellen, wie viele Panzer einer Infanterieeinheit beigegeben waren, ferner die Stärke und Ausrüstung dieser Panzer. 3. Er solle die taktischen Kennzeichen an den Fahrzeugen und die von Gen. einzelnen Einheiten aufgestellten Richtungs- und Wegweiser auf den Straßen beobachten. 4. Er solle feststellen, in was für Schutzanzügen die Truppen ein angenommenes atomverseuchtes Gebiet betreten und welche Absperrungen vorgenommen werden würden. 5. Er solle feststellen, welche Tarnmaßnahmen getroffen würden. 6. Er solle feststellen, ob Atomgeschützeinheiten mitwirkten. 7. Er solle Wahrnehmungen darüber machen, ob die Zivilbevölkerung beim angenommenen Abwurf von Atombomben mitspiele oder evakuiert werde.

„Hans“ „kaute“ dem Angeklagten den Auftrag „immer wieder vor“ und ließ ihn den Auftrag mehrmals wiederholen, damit der Angeklagte ihn sich einpräge. Von Ilse ███████ erfuhr der Angeklagte nach Beendigung des Treffens, dass sie den Auftrag erhalten hatte, nach Vienenbrück zu fahren, wo sich das Hauptquartier der Manövertruppen befand, mit Hilfe ihrer englischen Sprachkenntnisse Verbindungen mit Soldaten anzuknüpfen, um so Erkenntnisse über den Einsatz der Manöververbände zu erlangen und festzustellen, ob deutsche Ingenieure oder Offiziere als Beobachter an den Manövern beteiligt waren.

Am Tage später erhielt der Angeklagte von ████ zur Durchführung der Reise 350,- DM und die Anweisung, getrennt von Ilse ███████ nach Westdeutschland zu fahren und am 1. Oktober gegen 11 Uhr „Hans“ über die Ergebnisse seiner Ausspähungstätigkeit zu berichten.

Seit August 1954 unterhielt der Angeklagte ein intimes Liebesverhältnis zu der Mitangeklagten ███. Dieser erzählte er vor seiner Abreise, er werde für den Kaufmann ███ nach Westdeutschland fahren. Das Geld für die Flugkarte habe er von diesem gegen Quittung erhalten. Am 18. oder 19. September flog er nach Hannover. Von dort aus fuhr er zunächst nach Herford und teilte dort seine Ankunft gemäß einer Vereinbarung unter dem Namen „Erich ████ BOT TOO) postlagernd“ mit. Er fuhr dann weiter nach Besenkamp zu einer ihm bekannten Familie, die ihn als Gast aufnahm.

In der Folgezeit unternahm er verschiedene Fahrten in das Manövergelände, u. a. nach Bünde, Bielefeld, Herford und Schloss Holte, und machte sich auftragsgemäß Aufzeichnungen über die taktischen Kennzeichen und die Nationalität der Manöververbände. Er stellte fest, dass die Zivilbevölkerung in den Manöverablauf nicht einbezogen war. Er beobachtete Panzerwagen bei der Fahrt und sah einmal vier Panzer zusammen. Er traf auch Feststellungen über die Tarnung der Truppen. Über den Einsatz von Atomwaffen konnte er nichts in Erfahrung bringen. Die von ihm ermittelten taktischen Kennzeichen fügte er in den Text von Postkarten ein, die er durch die Post an die Anschrift der Angeklagten ███████ sandte. An einem Tage kam Ilse ███████ mit drei unbekannten Deutschen in einem Mercedes-Kraftwagen nach Besenkamp, um sich vom Angeklagten Geld zu leihen. Dieser versprach ihr auch, 40,- DM am nächsten Tage telegraphisch zu überweisen, hielt jedoch seine Zusage nicht. Am 29. September 1954 fuhr er von Besenkamp nach Hannover zurück, flog nachts nach Berlin weiter, traf sich am 1. Oktober mit „Hans“ und übergab ihm einen mit der Hand geschriebenen, vier Seiten langen Bericht über seine Erkundungsergebnisse bei den Nato-Manövern. Dieser Bericht war auf Grund der von ihm getroffenen positiven und negativen Feststellungen unter Verwendung westdeutscher Zeitungsveröffentlichungen zusammengestellt. Der Angeklagte benutzte hierbei die Postkarten, die er an die Angeklagte ███████ gesandt und die diese offen in ihrem Zimmer aufbewahrt hatte. Frau ███████ war wegen des seltsamen Inhalts der Postkarten stutzig geworden. Der Angeklagte offenbarte ihr daher nach und nach seine Beziehungen zum SfS, worüber diese zunächst entsetzt war.

c) Weitere Tätigkeit des Angeklagten für das SfS.

Mitte Oktober 1954 vermittelte der Angeklagte ein Zusammentreffen mit dem Westberliner Kaufmann ██ und den SfS-Agenten „Hans“ und „Günther“ im Ostsektor von Berlin. ██, der mit Gummiartikeln handelte, war es beim DIA nicht gelungen, einen Auftrag zu erhalten. Er erwartete von den Beziehungen, von denen der Angeklagte ihm erzählt hatte, eine Behebung dieser Schwierigkeiten. Der Angeklagte brachte ihn zunächst mit ████ zusammen, der ein Treffen mit „Hans“ und „Günther“ mit ██ ████████████ an dem auch der Angeklagte teilnahm, vereinbarte. Diese ließen sich von ██ über seine Schwierigkeiten mit dem „DIA“ berichten und versprachen Abhilfe. Der Angeklagte rechnete mit der Möglichkeit, dass „Hans“ und „Günther“ den ██ ebenso für die Zwecke des SfS gewinnen wollten, wie sie vorher den Angeklagten tatsächlich gewonnen hatten.

In der Zeit von Oktober 1954 bis etwa Mai 1955 hat sich der Angeklagte noch verschiedene Male mit „Hans“ im Ostsektor von Berlin getroffen. Hierbei wurde die Frage besprochen, wie das Verwaltungsgerichtsverfahren, mit dem der Angeklagte seine Notaufnahme in Westberlin doch noch erreichen wollte, zu erfolgreichem Abschluss gebracht werden könne. Dem SfS lag daran, den Angeklagten, der ja in seine Dienste getreten war, in Westberlin zu „legalisieren“.

In dieser Zeit erhielt der Angeklagte auch den Auftrag, gemeinsam mit ████ und Ilse ███████ die Anschrift eines unbekannten amerikanischen Generals, der in Westberlin an einem See wohnen sollte, zu ermitteln. Die Anschrift wurde trotz eingehender Nachforschungen nicht festgestellt.

Am 4. Mai 1955 wurde der Angeklagte von „Hans“ mit einem gewissen ██████ zusammengebracht, der nunmehr seine Führung übernahm. Am 8. Mai 1955 erhielt er von diesem den Auftrag zu erkunden, ob bei Westberliner Firmen wie Siemens, Askania und Borsig kriegswichtiges Material hergestellt werde. Zu diesem Zweck begab er sich am „Tag der offenen Tür“ in die Borsig-Werke in Berlin-Tegel, um Feststellungen zu treffen. Zur Durchführung des Auftrages hatte er von ██████ 25,- DM erhalten. Er nahm an der Führung durch sämtliche Werkshallen teil und hörte einen Vortrag an. Fragen von Teilnehmern nach kriegswichtigen Fertigungen wurden verneint. Der Angeklagte erstattete dem ██████ Bericht.

Das weitere Ansinnen ██████s, Ermittlungen über die Westberliner Bereitschaftspolizei hinsichtlich ihrer Bewaffnung, der Namen der Hundertschaftsführer u. a. durchzuführen, lehnte er ab, da der Auftrag ihm zu gefährlich erschien.

Der Angeklagte hat auch seine Treffen zwischen ██████ und dem Westberliner Spediteur ███ vermittelt. Dieser war Vertragsspediteur für den DIA und hatte Schwierigkeiten mit diesem. Er erwartete von ██████ Behebung der Spannungen. Auch in diesem Falle rechnete der Angeklagte damit, dass ██████ versuchen werde, ███ als Mitarbeiter für das SfS unter Ausnutzung seiner schwierigen wirtschaftlichen Lage zu gewinnen.

Vor dem 17. Juni 1955 beauftragte ██████ den Angeklagten, bei der „Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit“ oder dem „Untersuchungsausschuss freiheitlicher Juristen“ in Westberlin vorzusprechen und als vermeintlicher politischer Flüchtling zu erkunden, ob der Westen für den 17. Juni irgendwelche Aktionen plane. Der Angeklagte erklärte, dazu nicht in der Lage zu sein, vielmehr die gewünschten Feststellungen auf andere Art und Weise treffen zu wollen. Da ██████ sich damit einverstanden erklärte, befragte der Angeklagte verschiedene Leute auf der Straße hierzu und berichtete entsprechend.

Ende Juli 1955 erhielt der Angeklagte von ██████ den Auftrag, ein Schlesiertreffen in Westberlin zu besuchen, um die Stimmung der Besucher und den Inhalt der Referate festzustellen und zu ermitteln, ob diese Landsmannschaft über halbmilitärische Formationen verfüge. Der Angeklagte erstattete dem ██████ auch einen Bericht, allerdings ohne das Treffen besucht zu haben.

Bei einem Gespräch von Arbeitern in der U-Bahn entnahm der Angeklagte, dass die Philips-Werke in Berlin-Zehlendorf sich mit dem Bau von Radargeräten befassten und ihre Belegschaft von 500 auf 1000 Mann erhöhen würden. Dies berichtete er ohne Aufforderung dem ██████.

Bei der Angeklagten ███, die eine Anstellung beim Westberliner Verkehrsamt gefunden hatte, sah der Angeklagte eine Abschrift einer Rundverfügung des Senators für Inneres, die sich mit den Versuchen sowjetischer Dienststellen befasste, Angehörige des Westberliner öffentlichen Dienstes zur Spionagetätigkeit anzuwerben. Dieses Schriftstück nahm der Angeklagte ohne Wissen der ███ für kurze Zeit an sich und übergab es dem ██████, der ihm erklärte, sie hätten diese Verfügung bereits, sie aber trotzdem bis zum nächsten Treffen behielt.

Für alle diese Aufträge hat der Angeklagte außer den bereits unter ad) erwähnten 25,- DM noch weitere 306,- DM und je drei Einkaufsbescheinigungen im Werte von 350,- DM Ost erhalten, die zum Warenbezug in HO-Läden berechtigten.

2. Die Agententätigkeit des Angeklagten bei dem Nato-Luftmanöver im Juni 1955

Bei einem Treffen am 16. Juni 1955 teilte ██████ dem Angeklagten mit, dass in der Zeit vom 22. bis 28. Juni 1955 in ganz Westdeutschland die „Nato-Luftmanöver“ durchgeführt würden und er ihm den Auftrag erteile, in der Gegend von Herford-Bielefeld und Gütersloh die Manöver zu beobachten und darüber zu berichten. ██████ hatte ein Geheimschreiben bei sich, in das der Angeklagte zwar einsehen konnte, dessen Aushändigung ihm aber wegen des Geheimcharakters verweigert wurde. Das Schreiben enthielt den roten Stempelabdruck: „Streng vertraulich, Verschlusssache“. Der Text lautete etwa folgendermaßen:

„Jede Zelle hat zu berichten: Lage des Flughafens. Sichten auf den Flughafen (Mannschaftsunterkünfte, Lichtanlagen, Fliegerhorste, Funkanlagen und evtl. Neubauten, Rollbahnen, Länge und Breite). Landschaftliche Umgebung des Flughafens. Umzäunung.“

Nach einem Absatz war dann noch folgendes dort aufgeschrieben:

„Es ist in Tagebuchform folgendes zu berichten: Datum, Uhrzeit des Geschehens. Formation der Flugzeuge, wie viele Maschinen. Welche Höhen und Ort des Geschehens.“

██████ hatte ferner ein Buch bei sich, das Abbildungen von etwa 25 bis 30 verschiedenen amerikanischen und englischen Flugzeugtypen in Vorderansicht, Seitenansicht und von unten gesehen enthielt. Bei diesem und bei den weiteren Treffen musste der Angeklagte sich diese Abbildungen genauestens ansehen und einprägen, um die Maschinen auch in der Luft erkennen zu können. Auch dieses Buch wurde ihm mit dem Hinweis auf den Geheimcharakter nicht ausgehändigt.

Am 8. Juni 1955 erhielt der Angeklagte den genauen Auftrag und am 14. Juni 1955 320,- DM West an Spesengeld, wofür er eine handschriftliche Quittung auszustellen hatte. Ihm war untersagt, Aufzeichnungen irgendwelcher Art zu machen. Nach seiner Rückkehr sollte er schriftlich berichten. Der Zeitpunkt für die Ablieferung des Berichts sollte am 29. Juni 1955 bei einem Treffen im HO-Restaurant „Piccolo“ vereinbart werden.

Vor Antritt seiner Reise ließ sich der Angeklagte von dem Kaufmann ███████ zum Schutze bei etwaigen Kontrollen und, da er als Sozialunterstützungsempfänger durch den Besitz des Reisegeldes aufzufallen fürchtete, eine Bescheinigung folgenden Inhalts ausstellen:

„Herr Erwin ███ ██ ███████ ██████, wohnhaft in █, reist in ██████ █████████ █████ ████ und Land, um für mich Geschäfte anzubahnen.“

Er unterrichtete auch die Angeklagte ███ über den Zweck der Reise und gab ihr Kenntnis von der von ███████ ausgestellten Bescheinigung. Er verabredete mit ihr, dass er seine Erkundungsergebnisse und Skizzen mit der Post übersenden werde und dass sie diese für ihn verwahren solle.

In Erledigung dieses Auftrages fuhr der Angeklagte am 18. Juni 1955 mit dem Zuge nach Herford, wo er sich in einem Gasthof einquartierte. Am 21. Juni begab er sich zum Flugplatz in Gütersloh, den er in der Zwischenzeit als nächsten Militärflugplatz ermittelt hatte. Er ging dann eine am Flugplatz vorbeiführende Straße entlang und traf Feststellungen über die Art der Umzäunung des Flugplatzes, die erkennbaren Unterkunfts- und sonstigen Gebäude, den Haupteingang, den Flugverkehr um diese Zeit und den Typ der auf dem Flugplatz sichtbaren Maschinen, die er als solche vom Typ „Thunderjet“ erkannte. Am 22., 23. und 24. Juni hielt er sich überwiegend in einem Freibad in Herford auf, beobachtete aber den Flugverkehr in der Luft, machte sich darüber entsprechende Aufzeichnungen und schickte diese durch die Post an die Angeklagte ███. Am 25. Juni fuhr er erneut zum Flughafen Gütersloh. Dieses Mal traf er seine Feststellungen von einer anderen Seite aus, und zwar solche über Flugbetrieb, Einflugmarkierungen, Abstellboxen, die ungefähre Länge und Breite der Rollbahnen, Eisenbahnanschluss, Fliegerhorste und deren Tarnanstrich u. ä. Seine Beobachtungen legte er in Skizzen und Notizen schriftlich fest und schickte diese ebenfalls durch die Post an die Mitangeklagte ███. Am 26. und 27. Juni hielt er sich wieder in dem erwähnten Freibad auf, beobachtete den Luftverkehr und machte sich Aufzeichnungen darüber.

Da er befürchtete, mit seinem Gelde nicht auszukommen, ließ er sich von der Angeklagten ███████ 20,- DM nach Herford senden. Er bat sie auch noch von Herford aus, eine Schreibmaschine zu besorgen.

Am 28. Juni kehrte der Angeklagte mit dem Interzonenzug nach Berlin zurück und traf sich vereinbarungsgemäß am 29. Juni 1955 mit ██████, der ihm die Anweisung gab, nunmehr den schriftlichen Bericht abzusetzen. Der Angeklagte schrieb ihn zum Teil in der Wohnung der Angeklagten ███ auf der von ihr besorgten Schreibmaschine und lieferte ihn am 1. Juli 1955 ab. Er übergab dem ██████ einen Stadtplan von Gütersloh, in den er den Flugplatz mit den von ihm erkundeten baulichen Einrichtungen eingezeichnet hatte, einen von ihm beschafften Stadtplan von Herford und eine Karte vom Weserbergland. Von ██████ erhielt er 50,- DM als Honorar gegen Quittung ausgezahlt.

3. Die Unterstützung der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Angeklagten durch die Angeklagte ███

Die Angeklagten lernten sich im August 1954 in einer Wirtschaft kennen. Es entwickelte sich ein Liebesverhältnis. Frau ███ unterstützte █████ durch kleinere Zuwendungen und geriet in eine starke innere Abhängigkeit von ihm. Dass █████ für das SfS als Agent tätig ist, erfuhr sie erst nach Rückkehr █████s von seiner Reise zu den Nato-Manövern im September 1954. Der Inhalt der Postkarten, die sie von █████ erhalten hatte, hatte sie stutzig gemacht. Über die Enthüllungen, die █████ ihr dann nach und nach machte, war sie entsetzt. Sie fand in ihrer Liebe zu ihm weder die Kraft, sich von ihm zu trennen, noch den Mut, von ihm die Beendigung seiner Agententätigkeit zu fordern.

In der Folgezeit erzählte ihr █████ von seinen Treffen mit „Hans“ und „Naumann“. Sie erfuhr auch, dass █████ am „Tag der offenen Tür“ im Auftrag des SfS die Borsig-Werke aufsuchen werde. Vor seiner zweiten Reise nach Westdeutschland im Juni 1955 wurde sie auch von █████ über den Zweck der Reise unterrichtet. Sie kannte die von █████ ausgestellte Bescheinigung. Trotz dieser Kenntnis ging sie darauf ein, dass ihr die Erkundungsergebnisse und Skizzen zugesandt wurden und dass sie sie aufbewahre. Den Brief mit Skizzen und anderen Unterlagen, den ihr █████ von Herford schickte, öffnete sie, nahm Kenntnis vom Inhalt, verbarg ihn in einer Tischkommode und händigte ihn an █████ nach seiner Rückkehr aus. Sie sandte diesem auf seine Bitte 20,- DM nach Herford, beschaffte ihm wunschgemäß die Schreibmaschine und ließ den Bericht für das SfS zum Teil in ihrer Wohnung von █████ anfertigen.

Sowohl der Angeklagte █████ als auch die Angeklagte ███ waren wegen der Zusammenarbeit des █████ mit dem SfS sehr bedrückt. █████ gab auch zu verstehen, dass sie zur Verantwortung gezogen werden könnten. Die Angeklagte ███ drängte ihr inneres Sträuben zurück, um dem █████ in dieser Lage Kameradin zu sein. Sie wusste auch, wie viele Absagen er bei Bewerbungen bekommen hatte.

III. Die Einlassung der Angeklagten und ihre Würdigung.

1.) Die Einlassung des Angeklagten █████

Der Angeklagte █████ trägt vor, er sei im November 1953 auf das Ansinnen des ██, für das SfS tätig zu werden, nur eingegangen, um seine Freiheit wiederzuerlangen. Er habe das Treffen vom 20. November 1953 auch nicht wahrgenommen und den ihm erteilten Auftrag, die wahre politische Gesinnung der Westberliner Kunden des DIA zu erforschen, nicht ausgeführt. Gegen die Richtigkeit dieser Angaben bestehen zwar erhebliche Bedenken. Insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte bei einer polizeilichen Vernehmung angegeben hat, er habe die Notaufnahme auf Veranlassung des ██ beantragt, die Begründung des Antrags sei eine mit ██ vereinbarte Legende gewesen, und die weitere, dass er sich in Westberlin tatsächlich mit ihm bekannten Kunden des DIA in Verbindung gesetzt hat, lassen die Angaben recht zweifelhaft erscheinen. Widerlegt sind sie aber nicht.

Der Angeklagte behauptet, er habe auch zunächst nicht gewusst, dass er es bei ████, „Hans“ und „Günther“ mit Angestellten oder Mitarbeitern eines sowjetzonalen Nachrichtendienstes zu tun habe. Wenn auch manches dafür spricht, dass der Angeklagte dies nicht erst erkannt hat, als ████ ihm auf eine dahingehende Frage erklärte, „Hans“ und „Günther“ säßen in einer Dienststelle des Innenministeriums, die sich mit Spionageaufträgen befasse, so lässt sich aber auch diese Behauptung des Angeklagten nicht widerlegen. Als ████ ihm erklärte, er solle zunächst zu den Nato-Manövern nach Westdeutschland entsandt werden, sind dem Angeklagten aber, wie er selbst sagt, „die Augen aufgegangen“ und die Antwort auf seine Frage, ob „Hans“ und „Günther“ Angehörige des SfS oder einer sonstigen Nachrichtendienststelle seien, beseitigten jeden Zweifel.

Der Angeklagte behauptet, ████ habe ihm gesagt, die Tätigkeit bei dem Nato-Manöver, für die er vorgesehen sei, sei ungefährlich, es stehe alles in der Zeitung. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies wahr ist. Dass dem Angeklagten auf Grund der Besprechungen mit „Hans“ und „Günther“ völlig klar wurde, dass es in Wahrheit seine Aufgabe sein sollte, im Interesse der Bundesrepublik geheimhaltungsbedürftige Tatsachen auszuspähen, ist sicher. Die Einzelheiten des ihm erteilten Auftrags ließen gar keinen Zweifel zu. Einzu kommt, dass dieser ihm unter vier Augen erteilt wurde. Nicht einmal die Zeugin ███████ durfte zugegen sein. Die Einzelheiten wurden ihm von ████ wieder „vorgekaut“. Er musste sie mehrmals wiederholen, durfte also nichts Schriftliches mit sich führen. Es wurde ihm verboten, mit irgend jemandem über die Sache zu sprechen. Dies bezog sich auch auf die Zeugin ███████, mit der doch „Hans“ ebenfalls unter vier Augen gesprochen hatte. Dass der Angeklagte über den wahren Charakter des Auftrags auch völlig im klaren war, beweist die Tatsache, dass er aus Furcht vor Kontrollen nicht gewagt hat, Aufzeichnungen bei sich zu führen, vielmehr die für den späteren Bericht benötigten Gedächtnisstützen auf Postkarten an die Angeklagte ███████ schrieb.

Für den zweiten Manöverauftrag gilt das gleiche. In diesem Falle kommt noch hinzu, dass er sah, dass ██████s Auftragsschreiben als „Streng vertraulich, Verschlusssache“ gekennzeichnet war. Eine Überlassung der Unterlagen auch nur für kurze Zeit lehnte ██████ mit dem Hinweis auf den Geheimcharakter ab. Im Bewusstsein, dass er einer Tarnung seiner Tätigkeit bedurfte, ließ er sich von ███████ eine Bescheinigung ausstellen, die ihn als dessen Geschäftsreisenden ausweisen sollte.

2.) Die Einlassung der Angeklagten ███

Die Angeklagte ███ trägt vor, sie habe nicht für Spionage gehalten, wenn jemand Feststellungen treffe, die auch jeder andere treffen könne. Die Angeklagte wusste, dass █████ Agent des SfS war. Sie war über den Zweck der Reise des █████ zu dem Luftmanöver im Juni 1955 unterrichtet. Sie wusste, dass der █████ sich zum Schutze vor etwaigen Kontrollen von ███████ eine Bescheinigung hatte ausstellen lassen und dass er nicht im Besitze von Aufzeichnungen betroffen werden durfte. Unter diesen Umständen ist nicht zu bezweifeln, dass sie zumindest damit rechnete, dass im Interesse der Bundesrepublik und der am Manöver beteiligten Staaten geheimhaltungsbedürftige Tatsachen für das sowjetzonale SfS zu erkunden hatte.

IV. Die rechtliche Würdigung.

1.) Die Tat des Angeklagten █████

a) Indem der Angeklagte am 18. November 1953 auf das Angebot des SfS-Angehörigen ██ zur Mitarbeit einging, hat er zwar Beziehungen zu einem fremden Nachrichtendienst aufgenommen, bei dem es dem Beziehungspartner auf die Erlangung von Staatsgeheimnissen ankam. Da der Angeklagte diese Beziehungen nur zum Schein aufgenommen hat, um seine Freiheit wiederzuerlangen, die er ernstlich und in einer rechtsstaatliche Grundsätze verleugnenden Weise gefährdet glaubte, begründete seine Zusage für die Bundesrepublik oder eines ihrer Länder aber noch keine Gefahr. Der Tatbestand des § 100 e StGB wurde hierdurch noch nicht verwirklicht (BGHSt 6, 346/348, 349).

Dies geschah erst, als der Angeklagte im September 1954 bei voller Entschlussfreiheit mit ████ vereinbarte, sich mit „Hans“ und „Günther“ zu treffen, um die Einzelheiten über seinen Einsatz bei dem Nato-Manöver zu vereinbaren. Diese Vereinbarung traf er, nachdem er erfahren hatte, dass alle drei Angestellte oder Mitarbeiter eines fremden Nachrichtendienstes waren. Hierin liegt die Aufnahme verräterischer Beziehungen im Sinne des § 100 e Abs. 1 StGB, die der Angeklagte dann bis zu seiner Festnahme am 4. August 1955 unterhalten hat.

b) Bei den Aufträgen, die dem Angeklagten während der Dauer der verräterischen Beziehungen von den Angestellten des SfS erteilt worden sind, betrafen die, die sich auf das Nato-Manöver im September 1954 und das Nato-Luftmanöver im Juni 1955 bezogen, die Ausspähung von Staatsgeheimnissen im Sinne des § 99 Abs. 1 StGB. Der Auftrag, der sich auf das Nato-Luftmanöver im Juni 1955 bezog, betraf weiterhin die Ausspähung von militärischen Geheimnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Anhang A zum Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland.

Für die Nato-Manöver im September 1954 war dem Angeklagten u. a. der Auftrag erteilt worden, das Zusammenspiel der Truppen, insbesondere der Waffengattungen, den Einsatz der Panzer, deren Stärke und Ausrüstung, den Einsatz der Atomgeschütze und die Maßnahmen bei Atombombenangriffen zu erkunden. Diese Einzelheiten mussten vor einer außerhalb der Nato stehenden Regierung mit Rücksicht auf die damals allein durch die Nato-Truppen gewährleistete äußere Sicherheit der Bundesrepublik geheimgehalten werden. Das gleiche ist von den taktischen Zeichen zu sagen, deren systematische Beobachtung und Zusammenstellung insbesondere an den einzelnen Tagen und in den verschiedenen Manövern jeweils ein Gesamtbild ergibt, das geheimhaltungsbedürftig ist, wenn auch das einzelne taktische Zeichen für sich allein nicht geheim ist.

Für die Nato-Luftmanöver 1955 hatte, wie die Einlassung des Angeklagten ergibt, der sowjetzonale Auftraggeber mehrere „Zellen“ zur Ausspähung des Manövers angesetzt, von denen jede einzelne die militärisch bedeutenden Einzelheiten des in ihrem Bereich liegenden Flugplatzes zu erkunden und das Geschehen während der Manöver-Tage zu beobachten hatte. Nicht nur das Gesamtbild, das sich der Auftraggeber aus den Beobachtungen der einzelnen Zellen verschaffen wollte, sondern auch das Gesamtbild der Verhältnisse und Vorgänge im kleineren Raum der einzelnen Zelle ist geheimhaltungsbedürftig. Das aus den Einzelbeobachtungen der Zellen gewonnene Gesamtbild ließ wesentliche Rückschlüsse auf die Einsatzfähigkeit der Nato-Luftwaffenverbände und die Verwendbarkeit der Flugplätze, die Beobachtungen in jeder einzelnen Zelle ließen für sich allein schon Rückschlüsse auf die Verwendungsmöglichkeit eines bestimmten Flugplatzes und das fliegerische Geschehen in einem bestimmten Raum zu. Sowohl die äußere Sicherheit der Bundesrepublik wie die Sicherheit der in § 1 Anhang A zum Truppenvertrag angegebenen Mächte und Streitkräfte erforderte die Geheimhaltung.

Dass jeder einzelne Gegenstand oder jeder einzelne Vorgang jedermann sichtbar ist, schließt die Eigenschaft als Geheimnis nicht schlechthin aus. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 7, 234 ausgeführt, dass entscheidend ist, ob die Sache auch in ihrer Bedeutung dem gewöhnlichen Beschauer erkennbar ist oder ob zur Erkundung dieser Bedeutung eine besonders genaue, sorgfältige und über das gewöhnliche Maß hinausgehende Beobachtung gehört.

Dass der Angeklagte sich bewusst gewesen ist, dass die Geheimhaltung der Beobachtungen, die er bei den beiden Manövern treffen sollte, für das Wohl der Bundesrepublik und bei den Nato-Luftmanövern auch für das Wohl der angegebenen Mächte und Streitkräfte erforderlich war, kann nach den Sicherheitsmaßnahmen, die von dem jeweiligen Führungsmann des SfS und dem Angeklagten zum Zwecke der Geheimhaltung getroffen wurden, nicht zweifelhaft sein.

Was der sowjetzonale Auftraggeber dem Angeklagten aufgegeben hat, hat dieser bei beiden Manövern nach besten Kräften getan. Er hat bei dem Manöver 1954 beobachtet, wie Panzer fuhren und wie einmal vier Panzer in Stellung gingen. Er hat sich die Kennzeichen und Nationalitätszeichen von Truppen, Fahrzeugen und auf Schildern gemerkt und auf deren Aufnahmen geachtet. Er hat festgestellt, dass die Zivilbevölkerung in das militärische Geschehen nicht einbezogen wurde. Bei dem Manöver 1955 hat er den Flugplatz Gütersloh mehrmals in Beobachtung genommen und alle ihm möglichen Feststellungen über die baulichen Einrichtungen, die Flugzeuge und den Flugverkehr getroffen. Mehrmals hat er viele Stunden hindurch von einem Freibad aus das Geschehen in der Luft beobachtet. In beiden Fällen hat er seine Feststellungen dem SfS mündlich und schriftlich mitgeteilt. Was der Angeklagte im einzelnen beobachtet hat, kann jedoch nicht festgestellt werden. Es ist daher die Möglichkeit, dass die von ihm ermittelten und an das SfS berichteten Tatsachen in Wahrheit noch nicht geheimhaltungsbedürftig waren, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Es ist deshalb nicht erwiesen, dass sich der Angeklagte des vollendeten Landesverrats gemäß § 100 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Da die dem Angeklagten in beiden Fällen erteilten Aufträge aber, wie dargelegt, dahin gingen, Staatsgeheimnisse im Sinne des § 99 StGB auszuspähen und sie dem SfS mitzuteilen, bedeutete bereits die ernstgemeinte Zusage des Angeklagten, diese Aufträge ausführen zu wollen, dass sich der Angeklagte zum Landesverrat bereit erklärte (§ 100 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 a Abs. 2 StGB). Diesen Entschluss, Landesverrat zu begehen, setzte der Angeklagte dadurch in die Tat um, dass er sich an die Orte begab, wo er die ihm aufgetragenen Beobachtungen anstellen konnte, dass er nach besten Kräften bemüht war, die ihm aufgetragenen Erkenntnisse zu sammeln, und dass er das Ergebnis seiner Beobachtungen seinem Auftraggeber mitteilte. Da der Angeklagte dabei mit dem Willen und in der Vorstellung tätig wurde, damit den ihm erteilten Auftrag zum Landesverrat durchzuführen, ist sein Verhalten als Versuch des Landesverrats gemäß §§ 100 Abs. 1, 43 StGB zu beurteilen. Da bei dem Nato-Luftmanöver zugleich versucht worden ist, militärische Geheimnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Anhang A zum Truppenvertrag zu verraten, ist in Tateinheit versuchter Verrat militärischer Geheimnisse gemäß § 2 Abs. 1 Anhang A zum Truppenvertrag begangen worden.

Die verräterischen Beziehungen des Angeklagten begannen damit, dass er sich dem SfS gegenüber bereit erklärte, sich mit „Hans“ und „Günther“ zu treffen, um Näheres über seinen beabsichtigten Einsatz bei den Nato-Manövern 1954 zu erfahren. Der Angeklagte hat also von Anfang an seine Beziehungen zu dem fremden Nachrichtendienst mit dem Ziel aufgenommen, ein in groben Umrissen bereits bestimmtes Staatsgeheimnis zu verraten. Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass in einem solchen Falle die Tat nach § 100 e StGB von der Tat nach § 100 Abs. 1 StGB aufgezehrt wird, und zwar auch dann, wenn sie über den Versuch nicht hinausgelangt ist (BGHSt 6, 385/389).

2.) Die Tat der Angeklagten ███

Zur Begehung des versuchten Landesverrats und des Verrats militärischer Geheimnisse des Angeklagten █████ hat die Angeklagte ███ insoweit vorsätzlich Hilfe geleistet, als die Tat sich auf das Nato-Luftmanöver 1955 bezieht. Die Unterstützung, die die Angeklagte dem █████ zuteilwerden ließ, bestand in der Vereinbarung, die Aufzeichnungen in Verwahrung zu nehmen, in der Ausführung dieser Vereinbarung, in der Übersendung von 20,- DM an █████, um ihm die Fortführung seines Vorhabens zu ermöglichen, in der Beschaffung der Schreibmaschine und der Überlassung ihrer Wohnung zur Anfertigung des schriftlichen Berichts. Dass die Angeklagte die Tat des █████ nicht als ihre eigene Tat, dass sie vielmehr nur die Tat des █████ fördern wollte, kann nicht zweifelhaft sein. Sie rechnete zumindest damit, dass die Tatsachen, die █████ für das sowjetzonale SfS feststellen sollte, im Interesse der Bundesrepublik und der angegebenen Mächte und Streitkräfte geheimhaltungsbedürftig waren. Die Angeklagte ist somit wegen Beihilfe zum versuchten Landesverrat in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Verrat militärischer Geheimnisse zu bestrafen.

V. Die Strafzumessungsgründe.

1.) Der Angeklagte █████

Dass der Angeklagte sich in einer wirtschaftlich recht schwierigen Lage befand, als er sich zur Mitarbeit für den sowjetzonalen Nachrichtendienst entschloss, kann nicht verkannt werden. Vom DIA war er entlassen und aus der SED ausgeschlossen worden. Die Notaufnahme wurde ihm in Westberlin versagt. Diese Tatsache machte es schwierig, in Westberlin oder in der Bundesrepublik Arbeit zu finden. Dahingehende Bemühungen blieben ohne Erfolg. Der Angeklagte war auf die Hilfe insbesondere der Eltern angewiesen, die selbst in engen Verhältnissen wohnten und trotz vorgerückten Alters noch arbeiteten. Diese Verhältnisse sind strafmildernd zu beachten.

Der Angeklagte hat der durch die Bemühungen des SfS an ihn herangetretenen Versuchung auch längere Zeit widerstanden. Es muss davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Freilassung im November 1953 bis September 1954 die Verbindung mit dem SfS abgelehnt und im November 1953 nicht zu dem vereinbarten Treffen gegangen und auf das Schreiben des ██ vom 11. März 1954 nicht eingegangen ist. Der Angeklagte ist weiterhin reumütig, und es ist auch anzunehmen, dass er gewillt ist, sich in dieser strafbaren Weise nicht mehr zu betätigen.

Dennoch erfordert die Tat des Angeklagten eine erhebliche Strafe. Er hat für das SfS eine außerordentlich rege Tätigkeit entfaltet. Nur auf solche Aufträge ist er nicht eingegangen, die ihm zu gefährlich erschienen. Er hat dem SfS sogar Dinge mitgeteilt, die festzustellen er gar nicht beauftragt war. Das Vertrauen, das die Angeklagte ███ ihm schenkte, missbrauchte er, indem er dem SfS die Rundverfügung zugänglich machte, die er in ihrer Wohnung vorfand. Die Ergebenheit des Angeklagten dem SfS gegenüber und die Mitarbeit war außerordentlich groß. Er ließ sich bei Aufträgen einsetzen, deren besondere Bedeutung und Gefährlichkeit an ihrem Inhalt und den Sicherheitsmaßnahmen ohne weiteres zu erkennen war. Besonders verwerflich ist auch, dass er dem SfS Leute zugeführt hat, die wirtschaftliche Hilfe erwarteten, vom SfS aller Voraussicht nach aber nur als nachrichtendienstliche Mitarbeiter gewonnen werden sollten. Die Vorstrafe hatte den Angeklagten, auch wenn sie schon lange zurücklag, bei ihrer Art und ihrer Höhe eine Warnung vor neuer Straffälligkeit sein müssen. Die Angeklagte ███ brachte ihm ehrliche Neigung entgegen. Sie unterstützte ihn geldlich nach Kräften. Dennoch zog er sie in sein strafbares Verhalten hinein. Die Tat des Angeklagten ist auch kein vereinzelter Fall. Die Bemühungen östlicher Nachrichtendienste, Agenten zu gewinnen, die Staatsgeheimnisse der Bundesrepublik ausspähen und ihnen verraten sollen, mehren sich in erschreckender Weise. Die Sicherheit unseres Staates erfordert gebieterisch, dass allen solchen Versuchen mit Nachdruck begegnet wird.

Unter Abwägung dieser und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erscheint eine Strafe von zwei Jahren Zuchthaus angemessen, auf die die Untersuchungshaft gemäß § 60 StGB aus Billigkeitsgründen in voller Höhe angerechnet worden ist.

Die ehrlose Gesinnung, die in der Tat des Angeklagten zu Tage getreten ist, hat den Senat veranlasst, auch auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren zu erkennen. Insoweit beruht die Entscheidung auf § 32 StGB. Es erscheint dem Senat auch gerechtfertigt, gemäß § 101 Abs. 1 StGB auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht zu erkennen.

2.) Die Angeklagte ███

Wenn auch diese Angeklagte zu einer schwerwiegenden Tat Beihilfe geleistet hat, so verdient sie doch eine recht milde Beurteilung. Ohne ihre enge Beziehung zu █████ wäre sie auch weiterhin straffrei geblieben. Sie hatte eine tiefe Neigung zu ihm und hoffte, trotz ihres vorgeschrittenen Alters, mit ihm noch zu einer echten Lebensgemeinschaft zu kommen. Sie hatte auch Mitleid mit █████, dessen vergebliche Bemühungen um Arbeit sie kannte. Sie glaubte in ihrer Liebe, selbst in solcher Lage Kameradin sein zu müssen.

Die Beziehungen des Angeklagten zum SfS haben ihr tiefe Sorgen bereitet und ihr eigenes Verhalten hat ihr Gewissen belastet. Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe wie dem der Beihilfe zum Versuch kann die Strafe ermäßigt werden. Der Senat hielt unter Anwendung der §§ 49 Abs. 2, 44 Abs. 1 u. 3, 21 StGB eine Zuchthausstrafe von drei Monaten für angemessen, die gemäß § 21 StGB in eine Gefängnisstrafe von vier Monaten und 15 Tagen umzuwandeln war.

VI. Die Nebenentscheidungen.

Der Ausspruch über die Einziehung der Entgelte, die der Angeklagte █████ für die Begehung seiner Straftat erhalten hat, beruht auf § 101 Abs. 2, § 86 Abs. 3 StGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Heimann-TrosienScharpenseelDr. Mannzen
GeierDr. Wirtzfeld
Versuchter Landesverrat durch Nato-Manöverausspähung; Beihilfe durch Verwahrung von Unterlagen — Themis