Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss verworfen – keine Gehörsverletzung dargelegt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 ARs 99/24
- Datum
- 30.07.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:300724B2ARS99.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass die ihm zustehende Möglichkeit zur Äußerung in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig bzw. aussichtslos ist und damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Wird ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, kann das Gericht dem Unterlegenen die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 3. April 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat. Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels berechtigt nicht zur Akteneinsicht. Auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe kam nicht in Betracht.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
| Menges | Herold | ||
| Schmidt |