Treffer
BGH Beschluss

Schwere Brandstiftung bei einheitlich genutztem, teils gewerblichen, teils Wohngebäude

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 ARs 97/11
Datum
06.04.2011
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH (2. Senate) schließt sich der Auffassung des anfragenden 4. Strafsenats an und gibt von einer früheren eigenen Stellungnahme aus 2007 nicht mehr die Auffassung. Streitgegenstand ist die Bewertung der Qualifikationstatbestände der Brandstiftung bei einem baulich einheitlichen Gebäude mit gemischter Nutzung. Der Senat folgt damit einer abweichenden Rechtsauffassung anderer Senate und nimmt damit eine Fortentwicklung der Rechtsprechung vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung, ob ein Gebäude im Sinne der qualifizierenden Brandstiftungsnormen vorliegt, sind die tatsächliche Nutzung und die bauliche Einheitlichkeit der Anlage maßgeblich zu berücksichtigen.

2

Bei gemischt genutzten, jedoch baulich einheitlichen Objekten kann die vorhandene Wohnnutzung für die Annahme einer auf den Schutz von Wohnbereichen gerichteten Qualifikation ausreichend sein.

3

Der Bundesgerichtshof kann frühere eigene Entscheidungen aufgeben und sich der Auffassung eines anderen Senats anschließen, wenn diese überzeugender ist.

4

Eine zuvor geäußerte Rechtsprechungsmeinung verliert ihre tragende Wirkung, wenn der Senat ausdrücklich erklärt, von ihr nicht festzuhalten.

Relevante Normen
§ 306a Abs 1 Nr 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 15. Februar 2011, Az: 4 StR 659/10, Beschluss

Tenor

Der Senat tritt der Ansicht des anfragenden 4. Strafsenats bei (vgl. Beschluss des Senats vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, NJW 2011, 1091). An der im Beschluss vom 19. Juli 2007 - 2 StR 266/07 - geäußerten Rechtsauffassung wird nicht festgehalten.

Fischer Appl Schmitt

Krehl Ott

Schwere Brandstiftung bei einheitlich genutztem, teils gewerblichen, teils Wohngebäude — Themis