Schwere Brandstiftung bei einheitlich genutztem, teils gewerblichen, teils Wohngebäude
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 ARs 97/11
- Datum
- 06.04.2011
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung, ob ein Gebäude im Sinne der qualifizierenden Brandstiftungsnormen vorliegt, sind die tatsächliche Nutzung und die bauliche Einheitlichkeit der Anlage maßgeblich zu berücksichtigen.
Bei gemischt genutzten, jedoch baulich einheitlichen Objekten kann die vorhandene Wohnnutzung für die Annahme einer auf den Schutz von Wohnbereichen gerichteten Qualifikation ausreichend sein.
Der Bundesgerichtshof kann frühere eigene Entscheidungen aufgeben und sich der Auffassung eines anderen Senats anschließen, wenn diese überzeugender ist.
Eine zuvor geäußerte Rechtsprechungsmeinung verliert ihre tragende Wirkung, wenn der Senat ausdrücklich erklärt, von ihr nicht festzuhalten.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. Februar 2011, Az: 4 StR 659/10, Beschluss
Tenor
Der Senat tritt der Ansicht des anfragenden 4. Strafsenats bei (vgl. Beschluss des Senats vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, NJW 2011, 1091). An der im Beschluss vom 19. Juli 2007 - 2 StR 266/07 - geäußerten Rechtsauffassung wird nicht festgehalten.
Fischer Appl Schmitt
Krehl Ott