Zuständigkeit im Jugendstrafverfahren: Keine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG ohne Aufenthaltswechsel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 ARs 7/14
- Datum
- 18.03.2014
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abgabe des Jugendstrafverfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthaltsort erst nach Erhebung der Anklage gewechselt hat.
Liegt der tatsächliche Aufenthalt des Angeklagten bereits vor der Anklageerhebung am Sitz eines andern Jugendgerichts, fehlt die Voraussetzung für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG.
Bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Jugendgerichten entscheidet das gemeinsame obere Gericht über die Voraussetzungen der Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG.
Bei der Prüfung der Abgabevoraussetzungen ist maßgeblich der Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels in Relation zur Anklageerhebung; bestehende behördliche Eintragungen können diesen Zeitpunkt belegen.
Tenor
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter -Neuss vom 30. Oktober 2013 wird aufgehoben.
2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Neuss - Jugendrichter -.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:
"Die Jugendgerichte der Amtsgerichte Neuss (OLG-Bezirk Düsseldorf) und Hannover (OLG-Bezirk Celle) streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.
Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 ARs 117/11 und vom 3. Juli 2013 - 2 ARs 244/13). Das ist vorliegend nicht der Fall; die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 24. Januar 2012 ging am 1. Februar 2012 bei dem Amtsgericht Neuss - Strafrichter - ein (Bl. 38 d.A.), der das Verfahren mit Beschluss vom 21. Mai 2012 an das Amtsgericht Hannover - Jugendgericht - abgab. Ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt hatte die Angeklagte indessen ausweislich des Vermerks des Polizeikommissariats Hannover-Südstadt vom 4. Januar 2012 (Bl. 26 d.A.) bereits seit dem 23. Dezember 2011 in Hannover. Eine Änderung dieser Verhältnisse ist nicht eingetreten. Ein Aufenthaltswechsel nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht vor."
Dem schließt sich der Senat an.
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