Anhörungsrüge als unzulässig verworfen mangels Darlegung einer Gehörsverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 ARs 67/24
- Datum
- 30.07.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:300724B2ARS67.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügeführende nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht vorliegt.
Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
Wird eine Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Ein Senat kann darauf hinweisen, dass weitere Eingaben in derselben Sache nicht mehr beantwortet werden.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 30. April 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat. Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels berechtigt auch nicht zur Akteneinsicht.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
| Menges | Herold | ||
| Schmidt |