Anhörungsrüge verworfen: Keine Darlegung einer Gehörsverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 ARs 431/24
- Datum
- 24.04.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:240425B2ARS431.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, in welcher Weise sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll.
Eine bloße Behauptung einer Gehörsverletzung genügt nicht; entscheidungserhebliche übergangene Vorbringungen müssen konkret und nachvollziehbar dargelegt werden.
Wird ein Rechtsbehelf mangels Zulässigkeit verworfen, kann das Gericht dem Antragssteller die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Das Gericht kann anzeigen, dass weitere Eingaben in der Sache nicht mehr beantwortet werden, wenn die bisherigen Einwendungen unsubstantiiert oder wiederholt sind.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 18. März 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
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