Bankrott: BGH-Senat stimmt 3. Strafsenat zu und gibt eigene Rechtsprechung auf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 ARs 403/11
- Datum
- 22.12.2011
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Senat des Bundesgerichtshofs kann durch ausdrücklichen Beschluss seine bisherige Rechtsprechung aufgeben und sich der Rechtsauffassung eines anderen Senats anschließen.
Die Zustimmung zu einer anderen Senatsauffassung wird durch den Tenor des Beschlusses dokumentiert und führt zur Beseitigung entgegenstehender innergerichtlicher Divergenzen.
Die aufgeworfene Rechtsfrage (hier: Strafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführers wegen Bankrotts) kann durch innergerichtliche Abstimmung der Senate eine einheitlichere Rechtsprechung erfahren.
Ein Bloßer Tenor, der die Aufgabe früherer Rechtsprechung erklärt, bewirkt die Feststellung der geänderten Senatslinie auch ohne ausführliche inhaltliche Darlegung im Beschlusstext.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. September 2011, Az: 3 StR 118/11, Beschluss
nachgehend BGH, 15. Mai 2012, Az: 3 StR 118/11, Beschluss
Tenor
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Fischer Appl Schmitt
Eschelbach Ott