Treffer
BGH Beschluss

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss vom 22.11.2024 als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 ARs 373/24
Datum
28.01.2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:280125B2ARS373.24.0
Quelle
Der Beschwerdeführer erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22.11.2024. Zentral war die Frage, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil keine substantiierten Darlegungen einer Gehörsverletzung vorgetragen wurden. Weiter stellte der Senat klar, dass § 304 Abs. 4 S. 2 StPO hier nicht greift; weitere Eingaben werden nicht mehr beantwortet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Einwendungen das Gericht übergangen hat.

2

Die Ausnahmevorschrift des § 304 Abs. 4 S. 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Oberlandesgericht nicht im ersten Rechtszug zuständig war.

3

Wird eine Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, können dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

4

Ein Hinweis des Gerichts, dass weitere Eingaben in der Sache nicht mehr beantwortet werden, kann als Teil der Verfahrensführung erfolgen.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lag hier im Übrigen kein Fall des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz Nr. 2 StPO vor, da das Oberlandesgericht nicht im ersten Rechtszug zuständig war.

3

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

MengesHerold
Zimmermann
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