Beschwerde gegen OLG‑Beschluss nach § 304 Abs. 4 StPO als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 ARs 371/25
- Datum
- 15.10.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:151025B2ARS371.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die angegriffene Entscheidung nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Ist ein Rechtsmittel unstatthaft, hat das Gericht das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Wird eine Beschwerde als unzulässig verworfen, so sind dem Beschwerdeführer regelmäßig die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit nicht besondere Gründe entgegenstehen.
Bei der Prüfung einer Zulässigkeitseinrede beschränkt sich das Rechtsmittelgericht auf die Zulässigkeitsfrage; eine inhaltliche Entscheidung über die angegriffene Entscheidung findet nicht statt, wenn die Unzulässigkeit gegeben ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 17. Juni 2025, Az: III-1 Ws 124/25
nachgehend BGH, 18. Dezember 2025, Az: 2 ARs 371/25, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juni 2025 ‒ Az.: III-1 Ws 124/25 ‒ wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO).
Menges Zimmermann Herold