Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen OLG‑Beschluss nach § 304 Abs. 4 StPO als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 ARs 371/25
Datum
15.10.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:151025B2ARS371.25.0
Quelle
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen den Beschluss des OLG Hamm vom 17. Juni 2025. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der angefochtene OLG‑Beschluss nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist. Eine materiell‑rechtliche Überprüfung des Beschlusses erfolgte nicht; dem Beschwerdeführer werden die Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die angegriffene Entscheidung nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

2

Ist ein Rechtsmittel unstatthaft, hat das Gericht das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

3

Wird eine Beschwerde als unzulässig verworfen, so sind dem Beschwerdeführer regelmäßig die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit nicht besondere Gründe entgegenstehen.

4

Bei der Prüfung einer Zulässigkeitseinrede beschränkt sich das Rechtsmittelgericht auf die Zulässigkeitsfrage; eine inhaltliche Entscheidung über die angegriffene Entscheidung findet nicht statt, wenn die Unzulässigkeit gegeben ist.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 17. Juni 2025, Az: III-1 Ws 124/25

nachgehend BGH, 18. Dezember 2025, Az: 2 ARs 371/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juni 2025 ‒ Az.: III-1 Ws 124/25 ‒ wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO).

Menges Zimmermann Herold

Beschwerde gegen OLG‑Beschluss nach § 304 Abs. 4 StPO als unzulässig verworfen — Themis