Verbindung rechtshängiger Strafverfahren nach §§ 2, 3 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 ARs 3/23
- Datum
- 16.03.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:160323B2ARS3.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO über die Verbindung rechtshängiger Strafverfahren entscheiden, wenn die Zuständigkeit hiernach begründet ist.
Rechtshängige Strafverfahren sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 StPO zu verbinden, wenn die Verbindung zur umfassenden Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist.
Eine Verbindung mehrerer Verfahren ist insbesondere geboten, wenn ein zuständiges Gericht bereit ist, das andere rechtshängige Verfahren zu übernehmen.
Die sachdienliche Verbindung von Verfahren dient der effizienten Sachaufklärung und einer einheitlichen Entscheidungsfindung über zusammenhängende Tatkomplexe.
Tenor
Das Verfahren 31 Ds 2010 Js 9761/21 (2), rechtshängig beim Amtsgericht – Strafrichter – Koblenz, wird zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren 5 Ls 3 Js 5009/22 verbunden.
Gründe
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt, das am 5. Dezember 2022 ein Verfahren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht – Strafrichter – Koblenz rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Das Amtsgericht Koblenz hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Koblenz rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
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