Antrag des Rechtspflegers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §14 StPO zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 ARs 314/18
- Datum
- 27.11.2018
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:271118B2ARS314.18.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO setzt das Vorliegen der in der Norm vorausgesetzten Zuständigkeitsstreitigkeiten und entsprechenden Darlegungen voraus; ohne diese Voraussetzungen ist ein Bestimmungsantrag zurückzuweisen.
Die Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Kostenfestsetzung nach § 464b StPO in Verbindung mit §§ 103 ff. ZPO sowie §§ 3 Nr.3, 21 Abs.1 Nr.1 RPflG erstreckt sich nicht auf Anträge nach § 14 StPO.
Ergeben sich bei der Bearbeitung einer dem Rechtspfleger übertragenen Sache rechtliche Schwierigkeiten, hat der Rechtspfleger die Sache dem Richter vorzulegen; die in § 9 RPflG gewährleistete Selbständigkeit steht unter diesem Vorbehalt.
Allein divergierende Auffassungen zweier Rechtspfleger über die Zuständigkeit begründen nicht ohne weiteres die Annahme der Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 StPO.
Tenor
Der Antrag des Rechtspflegers des Amtsgerichts Nürnberg auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
Nach der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Dezember 2017 über die Beschwerde des Verurteilten im Arrestvollstreckungsverfahren halten die Rechtspfleger der Amtsgerichte Nürnberg und Bayreuth im Kostenfestsetzungsverfahren jeweils das andere Gericht für zuständig. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht Nürnberg hat deshalb die Akten „an den Bundesgerichtshof […] zur Bestimmung der Zuständigkeit gem. § 14 StPO“ übersandt.
Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO sind nicht gegeben.
Die Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Kostenfestsetzung nach § 464b StPO, §§ 103 ff. ZPO, § 3 Nr. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 1 RPflG erstreckt sich nicht auf Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 1990 – 2 ARs 163/90, BGH bei Miebach/Kusch, NStZ 1991, 27).
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG hat der Rechtspfleger ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn sich bei der Bearbeitung der Sache rechtliche Schwierigkeiten ergeben. Die in § 9 RPflG gewährleistete Selbständigkeit des Rechtspflegers steht von vornherein unter diesem Vorbehalt (vgl. Senat, aaO, mwN).
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