Treffer
BGH Beschluss

Abgabe an OLG Oldenburg wegen Zuständigkeit (§ 121 Abs.1 Nr.2 GVG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 ARs 287/25
Datum
31.10.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:311025B2ARS287.25.0
Quelle
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück zur sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Papenburg. Der BGH stellt fest, dass nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG formal das Oberlandesgericht Oldenburg zuständig ist, unabhängig von der Zulässigkeitsfrage. Deshalb wird die Sache an das OLG Oldenburg abgegeben und frühere Rechtsprechung sowie Literatur zitiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die formelle Zuständigkeit für die Entscheidung über ein als weitere Beschwerde anzusehendes Rechtsmittel richtet sich nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG; ist danach ein Oberlandesgericht zuständig, ist die Sache an dieses abzugeben.

2

Die Prüfung der formellen Zuständigkeit ist vorzunehmen, ungeachtet offener Fragen zur Zulässigkeit des erhobenen Rechtsmittels.

3

Der Bundesgerichtshof gibt eine Sache an das aufgrund gesetzlicher Zuweisung zuständige Oberlandesgericht ab, wenn er selbst nicht formell zuständig ist, insbesondere bei Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse.

4

Rechtsprechung und litterarische Hinweise (z. B. KK-StPO/Feilcke) können die Entscheidung über die zuständigkeitsrechtliche Abgabe stützen.

Tenor

Die Sache wird zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht Oldenburg abgegeben.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den auf seine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Papenburg vom 27. Februar 2025 ergangenen Beschluss des Landgerichts Osnabrück – 2 Qs 19/25 – vom 26. Mai 2025. Formal zuständig für die Entscheidung über das als weitere Beschwerde anzusehende Rechtsmittel ist – ungeachtet der Frage nach dessen Zulässigkeit – gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG das Oberlandesgericht Oldenburg (KK-StPO/Feilcke, 9. Aufl., § 121 GVG Rn. 12, vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. November 2002 – 2 ARs 239/02, BGHSt 48, 106 ff.).

MengesSchmidt
Grube
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