Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 14 StPO) abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 ARs 285/24
- Datum
- 27.08.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:270824B2ARS285.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO kann abgelehnt werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine von der bisherigen Zuständigkeitslage abweichende Entscheidung vorliegen.
Zur Entscheidung über einen Antrag nach § 14 StPO kann das Gericht die Stellungnahme des Generalbundesanwalts und frühere Senatsbeschlüsse heranziehen, soweit der Sachverhalt vergleichbar ist.
Fehlen wesentliche Unterschiede zu einem bereits entschiedenen Fall, begründet dies keinen Anspruch auf eine abweichende Bestimmung der Zuständigkeit.
Die Ablehnung des Antrags erfolgt durch Beschluss, wenn das Gericht in Anwendung der bestehenden Rechtsprechung und der eingeholten Stellungnahmen keinen Anlass zu einer anderen Zuständigkeitsverteilung erkennt.
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 14 StPO wird abgelehnt.
Gründe
Zur Begründung verweist der Senat auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Juli 2024 sowie den ebenfalls auf Vorlage des Oberlandesgerichts Oldenburg ergangenen Senatsbeschluss vom 24. September 2019 – 2 ARs 229/19, NStZ-RR 2019, 384, der einen nahezu identischen Sachverhalt zum Gegenstand hat.
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