Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 ARs 253/24
- Datum
- 15.01.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:150126B2ARS253.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist nur dann zulässig, wenn der Rüger substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Vorbringen das Gericht übergangen hat.
Fehlt eine substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung, ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen.
Die Verwerfung eines Rechtsmittels kann zur Folge haben, dass dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Das Gericht kann in seiner Entscheidung darauf hinweisen, dass weitere Eingaben in der Sache nicht mehr beantwortet werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 26. August 2024, Az: 2 ARs 253/24, Beschluss
vorgehend OLG Bamberg, 29. April 2024, Az: 1 Ws 297/24
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 26. August 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
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| Zimmermann |