Aufhebung der Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG; Amtsgericht Malchin bleibt zuständig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 ARs 245/93
- Datum
- 28.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG setzt voraus, dass das Hauptverfahren eröffnet ist; vor Eröffnung kann das Gericht nicht nach dieser Vorschrift abgeben.
Vor Eröffnung des Hauptverfahrens liegt die Dispositionsbefugnis beim Staatsanwalt, sodass gerichtliche Abgabeentscheidungen in diesem Verfahrensstadium unzulässig sind.
§ 42 Abs. 3 JGG setzt als materielle Voraussetzung einen nach der Anklageerhebung eingetretenen Aufenthaltswechsel voraus; liegt ein solcher nicht feststellbar vor, scheidet die Abgabe nach dieser Vorschrift aus.
Fehlt es an den formellen oder materiellen Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 JGG, ist ein Abgabebeschluss aufzuheben und die ursprüngliche Zuständigkeit wiederherzustellen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 ARs 245/93 vom 28. Juli 1993 in der Strafsache gegen EC aus ████, dort geboren am Torsten ██ ██ 1971, wegen Fahnenflucht
Az.: 731 Js 643/92 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg Az.: 3a Ds 140/93 Amtsgericht Malchin 416 AR 7/93 Amtsgericht Tiergarten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Juli 1993
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter – Malchin vom 18. Juni 1993 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 19. Juli 1993 an, der zutreffend ausgeführt hat:
„Der auf § 42 Abs. 3 JGG gestützte Beschluss des Amtsgerichts Malchin ist aufzuheben, da es für die Abgabe nach dieser Vorschrift schon an einer formellen Voraussetzung fehlt. Das Hauptverfahren ist noch nicht eröffnet. Damit unterliegt das Verfahren noch der Dispositionsbefugnis der Staatsanwaltschaft. In diesem Verfahrensstadium scheidet eine Abgabe durch das Gericht aus (BGHSt 13, 209, 217; vgl. Beschl. v. 31. März 1993 – 2 ARs 96/93).
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass den Akten auch kein Aufenthaltswechsel nach Anklageerhebung – wie es § 42 Abs. 3 JGG voraussetzt – zu entnehmen ist.“
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