Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung in Zuständigkeitsstreit über Bewährungsüberwachung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 ARs 239/86
Datum
01.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Amtsgericht Bad Vilbel ersuchte den BGH um Entscheidung in einem Zuständigkeitsstreit über die Übertragung der Bewährungsüberwachung eines jugendlichen Verurteilten. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil die Änderung der Übertragungsentscheidung gesetzlich dem Gericht obliegt, das die Strafaussetzung zur Bewährung angeordnet hat (§ 58 Abs. 3 JGG). Das Amtsgericht muss beim zuständigen Landgericht eine Anregung zur Änderung stellen; erst dessen Ablehnung eröffnet dem BGH eine Zuständigkeitsbestimmung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof entscheidet einen zwischen Gerichten entstandenen Zuständigkeitsstreit nur, wenn das abgebende Gericht kraft Gesetzes befugt ist, die Übertragungsentscheidung zu ändern.

2

Bei einer Strafaussetzung zur Bewährung richtet sich die Zuständigkeit für Übertragung und deren Änderung nach § 58 Abs. 3 JGG; zuständig ist das Gericht, das die Strafaussetzung angeordnet hat.

3

Die Rechtswirksamkeit einer einmal getroffenen Übertragungsentscheidung wird durch die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung nicht automatisch aufgehoben; für eine Änderung bleibt die gesetzliche Zuständigkeitsregelung maßgeblich.

4

Ist das gegenwärtig sachbefasste Gericht nicht zur Änderung befugt, kann es beim gesetzlich zuständigen Gericht eine Änderung anregen; erst die Ablehnung dieser Anregung ermöglicht dem übergeordneten Gericht eine Zuständigkeitsentscheidung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 239/86

in der Strafsache gegen Gerhard Peter, dort geboren am █ 1962, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls

Az.: 107 Js 79/83 des Amtsgerichts Obernburg 4 VRJs 2/83 des Amtsgerichts Bad Vilbel 107 Js 79/83 jug. der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Aschaffenburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. Oktober 1986

Tenor

Der Antrag des Jugendrichters bei dem Amtsgericht Bad Vilbel wird abgelehnt.

Gründe

Gegen den Verurteilten war eine Jugendstrafe von acht Monaten verhängt worden, deren Vollstreckung das Landgericht Aschaffenburg unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen, vom Amtsgericht Obernburg erlassenen Urteils zur Bewährung ausgesetzt hatte.

Mit Beschluss vom 12. Juli 1983 übertrug das Amtsgericht Obernburg die Bewährungsüberwachung und alle weiteren Bewährungsentscheidungen dem Amtsgericht Bad ███████, in dessen Bezirk sich der Verurteilte damals aufhielt. Nachdem er verzogen war, versuchte das Amtsgericht Bad ████ vergeblich, das Amtsgericht ████████ zur Rückübernahme der Sache zu veranlassen; schließlich hat es die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beantragt.

Der Antrag ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Zuständigkeitsstreits durch den Bundesgerichtshof liegen nicht vor. Dieser hat zwar als übergeordnetes Gericht auch dann zu entscheiden, wenn zwischen zwei Gerichten Streit darüber entsteht, ob das abgebende Gericht auf Grund einer Änderung der maßgebenden Verhältnisse die Übertragung rückgängig machen, also die Sache wieder übernehmen muss, um sie entweder selbst zu erledigen oder gegebenenfalls einem anderen Gericht zu übertragen (Brunner, JGG § 58 Rdn. 7). Das gilt aber nur, wenn das Gericht, das die Sache abgegeben hat, dafür zuständig ist, die Übertragungsentscheidung zu ändern.

Daran fehlt es im hier vorliegenden Fall. Das Amtsgericht █ war schon nicht dafür zuständig, die Bewährungsüberwachung dem Wohnsitzgericht zu übertragen; die Zuständigkeit hierfür lag vielmehr bei dem Landgericht ████████, das erst in der Berufungsinstanz die Strafaussetzung angeordnet hatte (§ 58 Abs. 3 Satz 1 JGG; Brunner aaO Rdn. 5). Allerdings wird dadurch die Rechtswirksamkeit der Übertragung (und der auf sie gründenden weiteren Entscheidungen) nicht in Frage gestellt; jedoch bleibt für die Änderung der Übertragungsentscheidung die gesetzliche Zuständigkeitsregelung weiterhin maßgebend. Dies bedeutet, dass über eine Änderung das Landgericht ███████████ zu befinden hat. Dieses ist an dem vorliegenden Zuständigkeitsstreit nicht beteiligt und kann daher auch nicht vom übergeordneten Gericht für zuständig erklärt werden.

Dem Amtsgericht Bad ██████ bleibt mithin nur die Möglichkeit, bei dem Landgericht ███████████ eine Änderung der Übertragungsentscheidung anzuregen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1978 – 2 ARs 179/78); erst wenn dieses Gericht es ablehnt, einer solchen Anregung zu folgen, ist auf entsprechende Vorlage Raum für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof. Vorsorglich wird jedoch bemerkt, dass es schwerlich zweckmäßig sein dürfte, die Übertragungsentscheidung zu ändern, solange der Verurteilte als Untersuchungshäftling in ████████████ einsitzt und sich damit in räumlicher Nähe zum Bezirk des derzeit sachbefassten Amtsgerichts Bad ██████ befindet.

HerdegenMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
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