Keine generelle Hinweispflicht bei Einziehung nach § 265 StPO; Hinweis in Sonderfällen möglich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 ARs 236/19
- Datum
- 15.01.2020
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:150120B2ARS236.19.0
Abstrakte Rechtssätze
§ 265 StPO begründet keine allgemeine Hinweispflicht bei allen Einziehungsfällen.
Ob und in welchem Umfang ein Hinweis auf die Einziehungsfolgen geboten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und dem Gebot effektiven rechtlichen Gehörs.
Bei konstellationsspezifischen Problemen, insbesondere bei Mitverfügungsgewalt mehrerer Tatbeteiligter, kann ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einziehung nach §§ 73, 73c StGB geboten sein.
Unterlässt das Gericht in solchen speziellen Fallgestaltungen einen gebotenen Hinweis, kann dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.
Vorinstanzen
nachgehend BGH, 22. Oktober 2020, Az: GSSt 1/20, Beschluss
Tenor
Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Nach Auffassung des Senats statuiert § 265 StPO keine allgemeine Hinweispflicht in allen Fällen einer Einziehung. Bei bestimmten Fallgestaltungen (etwa bei der Problematik der Mitverfügungsgewalt von mehreren Tatbeteiligten) kann ein Hinweis auf die Möglichkeit der Maßnahme nach §§ 73, 73c StGB aber unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs geboten sein.
Franke Appl Grube RiBGH Wenske ist wegenUrlaubs an der Unterschriftgehindert. Schmidt Franke