Übertragung der Strafsache an Amtsgericht Stuttgart wegen eingeschränkter Reisefähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 ARs 233/25
- Datum
- 03.07.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:030725B2ARS233.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung der Sache an das nach § 8 Abs. 1 StPO zuständige Gericht ist zulässig und geboten, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung am bisherigen Gerichtsstand wegen der Reiseunfähigkeit des Angeklagten unzumutbar oder praktisch unmöglich ist.
Bei der Würdigung von Verhandlungs‑ und Reisefähigkeit sind fachärztliche Gutachten maßgebliche Beweismittel; Einschränkungen der Reisefähigkeit können an Transportmittel und zeitliche Begrenzungen gebunden festgestellt werden.
Eine auf kurze, begleitete Transporte beschränkte Reisefähigkeit kann die Verlegung der Sache an das Gericht des Wohnsitzes des Angeklagten rechtfertigen, wenn dort eine zumutbare Anreise möglich ist.
Der Wohnsitz des Angeklagten ist bei Entscheidungen über Zuständigkeitsübertragungen nach § 8 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen, soweit er die praktische Durchführbarkeit der Verhandlung beeinflusst.
Tenor
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem für den Wohnort des Angeklagten zuständigen
Amtsgericht Stuttgart
übertragen.
Gründe
Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Stuttgart ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vom Amtsgericht Hof in Auftrag gegebenen fachärztlichen Gutachten der 70-jährige Angeklagte zwar eingeschränkt verhandlungsfähig ist, eine Reisefähigkeit aber nur für die Dauer von maximal 30 Minuten bei Transport mit einem Krankenwagen unter Begleitung von drei Sanitätern gegeben ist. Im Hinblick auf den Gerichtsort Hof ist damit eine dauerhafte Reiseunfähigkeit des in Stuttgart wohnenden Angeklagten belegt. Allerdings ist ihm die Anreise zu dem von seiner Wohnung nur ca. 10-15 Fahrtminuten entfernten Amtsgericht Stuttgart möglich.
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