Anhörungsrüge verworfen – keine Darlegung einer Gehörsverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 ARs 193/24, 2 ARs 507/24
- Datum
- 15.01.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:150126B2ARS193.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügeführer nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte das Gericht übergangen hat.
Eine Anhörungsrüge, die verspätet eingeht, erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen nur dann, wenn konkret und nachvollziehbar eine Gehörsverletzung substantiiert aufgezeigt wird.
Wird eine Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, kann der Antragsteller zur Tragung der Verfahrenskosten herangezogen werden.
Der Senat kann darauf hinweisen, dass weitere Eingaben in der Sache nicht mehr beantwortet werden, um das Verfahren zu konzentrieren.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 21. März 2025, Az: 2 ARs 193/24, Beschluss
vorgehend OLG Bamberg, 31. Juli 2024, Az: 1 Ws 513/23
vorgehend OLG Bamberg, 15. Juli 2024, Az: 1 Ws 513/23
vorgehend OLG Bamberg, 16. November 2023, Az: 1 Ws 513/23
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
| Menges | Herold | ||
| Zimmermann |