Beschwerde gegen OLG-Beschlüsse als unzulässig verworfen (§304 Abs.4 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 ARs 191/24
- Datum
- 26.08.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:260824B2ARS191.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse, die nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO vom Beschwerderecht ausgenommen sind, können mit der Beschwerde nicht angefochten werden.
Die Beschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen oder ausdrückliche Ausschlusstatbestände dem Rechtsmittel entgegenstehen.
Bei unzulässiger Verwerfung eines Rechtsmittels ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel nicht zu gewähren, da kein rechtlich relevantes Verfahren anhängig ist.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens können dem Antragsteller aufzuerlegen sein, wenn das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 29. Dezember 2022, Az: 1 Ws 614/22
vorgehend OLG Bamberg, 1. Dezember 2022, Az: 1 Ws 614/22
vorgehend OLG Bamberg, 15. November 2022, Az: 1 Ws 614/22
nachgehend BGH, 15. Januar 2026, Az: 2 ARs 191/24, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. November 2022, 1. Dezember 2022 und 29. Dezember 2022 ‒ Az.: 1 Ws 614/22 ‒ wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO).
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2005 - 2 ARs 61/05, juris).
Menges Zimmermann Herold