Treffer
BGH Beschluss

Verbindung eines Amtsgerichtsverfahrens mit dem beim Landgericht Bonn anhängigen Verfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 ARs 162/25
Datum
07.05.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:070525B2ARS162.25.0
Quelle
Das beim Amtsgericht Wolfsburg anhängige Verfahren wird mit dem beim Landgericht Bonn rechtshängigen Verfahren verbunden. Die Staatsanwaltschaft Bonn legte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Braunschweig die Frage der Verbindungsentscheidung dem BGH vor. Der BGH erklärte seine Zuständigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO und ordnete die Verbindung an, da sie der umfassenden Aufklärung und Aburteilung dient.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof entscheidet gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO über die Verbindung rechtshängiger Verfahren, wenn die beteiligten Gerichte in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken liegen.

2

Verfahren, die gegen denselben Angeklagten geführt werden, sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 StPO zu verbinden, wenn die Verbindung der umfassenden Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist.

3

Die Übernahme eines beim Amtsgericht anhängigen Verfahrens durch ein Landgericht ist möglich, wenn das übernehmende Gericht seine Bereitschaft erklärt und die zuständigen Staatsanwaltschaften die Vorlage zur Entscheidung an das zuständige oberste gemeinsame Gericht herbeiführen.

4

Zur Anordnung der Verbindung bedarf es keiner weiteren besonderen Voraussetzungen, soweit die Zusammenführung zur Prozessökonomie und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen geeignet und ersichtlich ist.

Tenor

Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Wolfsburg rechtshängige Verfahren 7 Ls 209 Js 32248/22 (1674/22) wird zu dem beim Landgericht – große Strafkammer – Bonn rechtshängigen Verfahren 23 KLs 5/24 – 220 Js 150/23 verbunden.

Gründe

1

Das Landgericht – große Strafkammer – Bonn, das am 15. Januar 2024 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Wolfsburg rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Braunschweig die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für das Amtsgericht Wolfsburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig) und das Landgericht Bonn (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

3

Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Wolfsburg rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht – große Strafkammer – Bonn rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich, da sich die Tatvorwürfe in beiden Verfahren gegen den Angeklagten richten.

MengesZengSchmidt
ApplGrube
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