Übertragung der Strafsache nach § 12 Abs. 2 StPO an das Landgericht Berlin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 ARs 160/99
- Datum
- 21.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 12 Abs. 2 StPO gestattet die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung einer Sache an ein anderes Gericht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Übertragung vorliegen.
Für die Zulässigkeit einer Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO ist maßgeblich, dass das Übernahmegericht zum Zeitpunkt der Anklageerhebung Zuständigkeit nach §§ 7, 8 StPO besaß.
Eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO setzt ferner voraus, dass das Verfahren bereits eröffnet ist und somit nicht mehr der Disposition der Staatsanwaltschaft unterliegt; die Maßnahme ist insbesondere zu bejahen, wenn sie der Prozessökonomie dient.
Rubrum
Beschluss
in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. April 1999
Tenor
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Berlin übertragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. März 1999 zutreffend ausgeführt:
„Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 StPO für die begehrte Übertragung der Sache an das Landgericht Berlin sind gegeben. Außer bei dem Landgericht Memmingen hat im Zeitpunkt der Anklageerhebung auch schon bei dem Landgericht Berlin eine Zuständigkeit (§§ 7, 8 StPO) bestanden. Das Verfahren ist auch bereits eröffnet, so dass es nicht mehr der Disposition der Staatsanwaltschaft unterliegt.
Aus den bereits im Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Memmingen angeführten Gründen ist die begehrte Übertragung der Sache an das Landgericht Berlin auch zweckmäßig. Unter den gegebenen Umständen dient sie zweifelsfrei der Prozessökonomie.“
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