Zurückweisung des Antrags auf Übertragung des Verfahrens nach § 12 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 ARs 156/17
- Datum
- 04.05.2017
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:040517B2ARS156.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung nach § 12 Abs. 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn eines von mehreren zuständigen Gerichten durch die Eröffnung des Hauptverfahrens bereits ausschließlich zuständig geworden ist.
Vor Eröffnung des Hauptverfahrens besteht keine ausschließliche Zuständigkeit, weil die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit hat, die Antragsschrift zurückzunehmen und ein anderes zuständiges Gericht zu wählen.
Dauerhafte Reiseunfähigkeit der Beschuldigten kann grundsätzlich einen Übertragungsgrund nach § 12 StPO bilden, setzt aber die vorausgesetzte bereits eingetretene ausschließliche Zuständigkeit voraus.
Im Sicherungsverfahren entspricht die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sinn von § 12 Abs. 2 StPO der dort genannten Voraussetzung (vgl. § 414 i.V.m. §§ 203 StPO).
Tenor
Der Antrag des Amtsgerichts Lüneburg, die Untersuchung und Entscheidung dem für den Wohnort der Beschuldigten zuständigen Amtsgericht Neubrandenburg zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf ein anderes Gericht nach § 12 StPO liegen nicht vor. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:
"Zwar könnte die durch Atteste belegte dauerhafte Reiseunfähigkeit der Beschuldigten grundsätzlich eine Übertragung auf das Amtsgericht am Wohnsitz rechtfertigen (vgl. Meyer-Goßner StPO 59. Auflage § 12 Rn. 5 mwN). Eine Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO kommt aber nur dann in Betracht, wenn eines von mehreren zuständigen Gerichten durch die Eröffnung der Untersuchung - im Sicherungsverfahren durch die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 414 i.V.m. §§ 203 StPO (KK-Scheuten StPO 7. Auflage § 12 Rn. 2) - bereits ausschließlich zuständig geworden ist. Denn vor Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Antragsschrift zurückzunehmen und ein anderes zuständiges Gericht auszuwählen. Da mangels Eröffnung des Hauptverfahrens hier (noch) keine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Lüneburg entstanden ist, besteht eine Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StPO nicht."
| Appl | Eschelbach | Grube | |||
| Krehl | Bartel |