Treffer
BGH Beschluss

Zurückweisung des Antrags auf Übertragung des Verfahrens nach § 12 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 ARs 156/17
Datum
04.05.2017
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:040517B2ARS156.17.0
Quelle
Das Amtsgericht Lüneburg beantragt die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung an das Amtsgericht Neubrandenburg wegen dauerhafter Reiseunfähigkeit der Beschuldigten. Der BGH weist den Antrag zurück. Er stellt fest, dass § 12 Abs. 2 StPO nur greift, wenn durch Eröffnung des Hauptverfahrens bereits ausschließliche Zuständigkeit entstanden ist. Vor Eröffnung kann die Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit noch frei wählen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung nach § 12 Abs. 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn eines von mehreren zuständigen Gerichten durch die Eröffnung des Hauptverfahrens bereits ausschließlich zuständig geworden ist.

2

Vor Eröffnung des Hauptverfahrens besteht keine ausschließliche Zuständigkeit, weil die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit hat, die Antragsschrift zurückzunehmen und ein anderes zuständiges Gericht zu wählen.

3

Dauerhafte Reiseunfähigkeit der Beschuldigten kann grundsätzlich einen Übertragungsgrund nach § 12 StPO bilden, setzt aber die vorausgesetzte bereits eingetretene ausschließliche Zuständigkeit voraus.

4

Im Sicherungsverfahren entspricht die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sinn von § 12 Abs. 2 StPO der dort genannten Voraussetzung (vgl. § 414 i.V.m. §§ 203 StPO).

Relevante Normen
§ 12 Abs 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Amtsgerichts Lüneburg, die Untersuchung und Entscheidung dem für den Wohnort der Beschuldigten zuständigen Amtsgericht Neubrandenburg zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf ein anderes Gericht nach § 12 StPO liegen nicht vor. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:

"Zwar könnte die durch Atteste belegte dauerhafte Reiseunfähigkeit der Beschuldigten grundsätzlich eine Übertragung auf das Amtsgericht am Wohnsitz rechtfertigen (vgl. Meyer-Goßner StPO 59. Auflage § 12 Rn. 5 mwN). Eine Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO kommt aber nur dann in Betracht, wenn eines von mehreren zuständigen Gerichten durch die Eröffnung der Untersuchung - im Sicherungsverfahren durch die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 414 i.V.m. §§ 203 StPO (KK-Scheuten StPO 7. Auflage § 12 Rn. 2) - bereits ausschließlich zuständig geworden ist. Denn vor Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Antragsschrift zurückzunehmen und ein anderes zuständiges Gericht auszuwählen. Da mangels Eröffnung des Hauptverfahrens hier (noch) keine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Lüneburg entstanden ist, besteht eine Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StPO nicht."

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