Treffer
BGH Beschluss

Übertragung einer Strafsache an Wohnsitzgericht wegen dauerhafter Reiseunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 ARs 139/26
Datum
21.05.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:210526B2ARS139.26.0
Quelle
Der BGH ordnet nach § 12 Abs. 2 StPO die Übertragung einer beim Amtsgericht Rotenburg (Wümme) anhängigen Strafsache an das Amtsgericht Bremerhaven an. Das Amtsgericht Bremerhaven war zum Zeitpunkt der Anklageerhebung örtlich zuständig (§ 8 Abs. 1 StPO) und die Anklage wurde vom erstinstanzlichen Gericht zugelassen. Als wichtiger Grund für die Abweichung vom vorrangigen Gerichtsstand erkannte das Gericht die durch ärztliche Atteste belegte dauerhafte Reiseunfähigkeit des in Bremerhaven wohnenden Angeklagten; die Übertragung sei daher zweckmäßig und geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof entscheidet als gemeinschaftliches oberes Gericht über die Übertragung einer Strafsache nach § 12 Abs. 2 StPO.

2

Eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO erfordert einen wichtigen Grund, der eine Abweichung vom nach § 12 Abs. 1 StPO vorrangigen Gerichtsstand rechtfertigt.

3

Ist das nach § 8 Abs. 1 StPO örtlich zuständige Gericht am Wohnsitz des Angeklagten gegeben, kann dauerhafte Reiseunfähigkeit des Angeklagten, soweit sie durch ärztliche Atteste belegt ist, einen wichtigen Übertragungsgrund darstellen.

4

Die Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens durch das erstinstanzliche Gericht stehen einer Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO nicht entgegen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung vorliegen.

Tenor

Die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache werden gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem

Amtsgericht - Schöffengericht - Bremerhaven

übertragen.

Gründe

1

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim Amtsgericht - Schöffengericht - Rotenburg (Wümme) (Bezirk des Oberlandesgerichts Celle) rechtshängigen Strafsache auf das Amtsgericht - Schöffengericht - Bremerhaven (Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen) berufen.

2

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind gegeben. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Rotenburg (Wümme) hat mit Beschluss vom 5. November 2025 die Anklage vom 7. Februar 2025 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Bremerhaven war als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ebenfalls örtlich zuständig.

3

Es liegt der für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem nach § 12 Abs. 1 StPO vorrangigen Gerichtsstand notwendige wichtige Grund vor. Eine Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht ist zweckmäßig und geboten, weil eine dauerhafte Reiseunfähigkeit des in Bremerhaven wohnenden Angeklagten aufgrund mehrerer chronischer Erkrankungen durch ärztliche Atteste belegt ist.

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