Treffer
BGH Beschluss

Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG aufgehoben – Zuständigkeit des AG Leipzig verbleibt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 ARs 139/23
Datum
24.05.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:240523B2ARS139.23.0
Quelle
Der BGH hebt den Abgabebeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 2. März 2023 auf und stellt fest, dass das Amtsgericht Leipzig weiterhin für Untersuchung und Entscheidung zuständig ist. Entscheidungsgrund ist, dass der Angeklagte bereits am 25. Juli 2021 aus dem Bezirk verzogen war, während die Anklageerhebung erst am 28. Juli 2021 erfolgte. Unter diesen Umständen ist eine Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 JGG unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ist unzulässig, wenn der Angeklagte bereits vor der Anklageerhebung aus dem Bezirk des ursprünglich zuständigen Gerichts verzogen ist.

2

Fehlt die zum Zeitpunkt der Anklageerhebung erforderliche örtliche Anwesenheit des Angeklagten im Gerichtsbezirk, bleibt die Zuständigkeit beim anklagenden Amtsgericht.

3

Ergeht eine Abgabeentscheidung trotz Nichtvorliegens der materiellen Voraussetzungen, kann und muss diese aufgehoben werden.

4

Für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ist maßgeblich der Zeitpunkt der Anklageerhebung und nicht ein späterer Wohnsitzwechsel des Beschuldigten.

Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichters Leipzig – vom 2. März 2023 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung weiter zuständig.

Gründe

1

Einer Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG steht entgegen, dass der Angeklagte bereits am 25. Juli 2021 und damit vor der erst am 28. Juli 2021 bei dem Amtsgericht Leipzig erfolgten Anklageerhebung von Leipzig nach Pforzheim verzogen war. Eine Verfahrensabgabe ist bei dieser Sachlage nicht zulässig (BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2); es verbleibt somit bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Leipzig.

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