Folgen des Schweigens des OLG zur Zulassung der Rechtsbeschwerde
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 ARs 134/11
- Datum
- 05.05.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Schweigen des Gerichts zur Frage der Zulassung einer Rechtsbeschwerde ist als Nichtzulassung zu werten.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nach § 29 Abs. 1 EGGVG unanfechtbar.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, wenn das angefochtene Urteil oder der Beschluss die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich erteilt.
Das Oberlandesgericht hat die Zulassungsvoraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG von Amts wegen zu prüfen; unterbleibt diese Prüfung oder bleibt die Frage unbeantwortet, begründet dies keine Zulassung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 1. März 2011, Az: 4 VAs 2/11
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2011 - Az.: 4 VAs 2/11 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Oberlandesgericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
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