Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzungs- und Entscheidungsanträge im Sicherungsverfahren als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 99/96
Datum
23.04.1996
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Beschuldigte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis bei der Einlegung der Revision und stellte Anträge auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 StPO. Der BGH verwirft die Anträge als unzulässig, weil die Schriftsätze keine erforderlichen Angaben (insbesondere Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses) enthielten. Pauschale Hinweise auf eine chronische Psychose genügten nicht zur Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens; zudem waren Anträge nicht fristgerecht gestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind als Zulässigkeitsvoraussetzungen anzugeben: die versäumte Frist, der Hinderungsgrund und der Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses.

2

Die zur Wiedereinsetzung erforderlichen Angaben müssen noch innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erhoben werden; sonst ist der Antrag unzulässig.

3

Die bloße Behauptung einer psychischen Erkrankung und die pauschale Bezugnahme auf ein Gutachten genügen nicht, um das Fehlen eines Verschuldens an einer Fristversäumnis glaubhaft zu machen.

4

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist nur fristgerecht, wenn er binnen der dort vorgesehenen Woche nach Zustellung des die Revision verwerfenden Beschlusses eingeht; andernfalls ist er unzulässig.

5

Die nach der Verwerfung der Revision erklärte Rücknahme geht ins Leere; eine erneut eingelegte Revision ist unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 26. September 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 99/96

vom 23. April 1996 in dem Sicherungsverfahren gegen Friedrich, geboren am [REDACTED] 1951 in [REDACTED]

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **23. April 1996

Tenor

Die Anträge des Beschuldigten auf Gewährung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. September 1995 und gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 18. Oktober 1995 sowie der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den die Revision verwerfenden Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 18. Oktober 1995 werden als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat durch Urteil vom 26. September 1995 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen mit einem am 10. Oktober 1995 eingegangenen "Widerruf"-Schreiben des Beschuldigten eingelegte Revision hat das Landgericht durch Beschluss vom 15. Oktober 1995 als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Dieser Beschluss ist dem Beschuldigten am 2. November 1995 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 1995 erklärte der Beschuldigte, er verzichte auf den "Widerruf" und nehme ihn zurück; mit Schreiben vom 13. November 1995 brachte er sodann eine "Beschwerdeschrift gegen das Urteil vom 30.11.1995" an. Durch einen am 8. Dezember 1995 eingegangenen Schriftsatz stellte der Verteidiger namens des Beschuldigten unter Hinweis auf die vorliegende "chronische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis" ohne weitere Darlegungen den "Antrag gem. § 346 II StPO" und beantragte "die Wiedereinsetzung hinsichtlich der Berufungsfrist und der Frist gem. § 346 II StPO".

Die Anträge sind unzulässig.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:

"a) Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 StPO) ist unzulässig.

Der Antrag muss Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten. Die Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzungen; sie müssen noch innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.N.).

Der Schriftsatz des Verteidigers des Beschuldigten vom 8. Dezember 1995 lässt nicht erkennen, ob die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten worden ist. Der Beschwerdeführer hat weder den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses vorgetragen noch seine Angaben glaubhaft gemacht. Die allgemeine Erklärung, der Beschuldig-

te sei aufgrund der bei ihm vorliegenden "chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis" daran gehindert, Rechtsmittelfristen einzuhalten, und seine bloße Bezugnahme auf das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des Sachverständigen ist hierzu nicht geeignet. Mit der Zustellung des die Revision als verspätet verwerfenden Beschlusses am 2. November 1995 war dem Beschuldigten bekannt geworden, dass er die Wochenfrist nicht gewahrt hatte. Er hatte nunmehr darlegen und glaubhaft machen müssen, wann er seinen Verteidiger beauftragt hatte, „den Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO“ zu stellen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen; spätestens zu diesem Zeitpunkt war der behauptete Hinderungsgrund weggefallen. Dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Bevollmächtigung seines Verteidigers nicht geschäftsfähig war, wird von dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger selbst nicht behauptet.

Darüber hinaus fehlt dem Antrag ein schlüssiger Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des Beschuldigten an der Versäumung der Frist ausschließen könnten. Der allgemeine Hinweis auf die bei dem Beschuldigten vorliegende „chronische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis“ ist hierzu von vornherein nicht geeignet. Es haben sich weder aus dem Gutachten des Sachverständigen noch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung Hinweise darauf ergeben, dass Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten bestanden haben.

Bei dieser Sachlage hatte der Beschwerdeführer darlegen und auch glaubhaft machen müssen, inwiefern er aufgrund seines Krankheitszustandes zwar aktiv an der Hauptverhandlung teilnehmen, Angaben zu seinen Verhältnissen und zur Sache machen und wirksame Prozesshandlungen abgeben konnte, während er sich andererseits nicht in der Lage

sah, Rechtsmittelfristen einzuhalten.

Dass bei dem Beschuldigten erst nach Urteilserlass ein Zustand der (partiellen) Verhandlungsunfähigkeit eingetreten ist, wird von dem Beschwerdeführer nicht behauptet.

b) Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist verspätet und daher unzulässig. Er hätte binnen einer Woche nach Zustellung des die Revision als unzulässig verwerfenden Beschlusses am 2. November 1995 beim Landgericht eingehen müssen (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das ist nicht geschehen. Selbst wenn man die „Beschwerdeschrift“ des Beschuldigten vom 13. November 1995 als einen Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO ansieht, ist die Frist nicht gewahrt. Im Übrigen wäre der Antrag des Beschuldigten unbegründet, da die Strafkammer die Revision zu Recht wegen Nichteinhaltung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO als unzulassig verworfen hat.

c) Auch sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 346 Abs. 2 StPO ist unabhängig davon, dass nicht dargelegt ist, ob er binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses angebracht worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) – schon deshalb unzulässig, weil Tatsachen zur Begründung des Antrags weder schlüssig vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich sind."

Dem tritt der Senat bei.

Die nach der Revisionsverwerfung erklärte Rücknahme der Revision geht ins Leere; die erneut eingelegte Revision ist unzulässig.

Ulsamer Granderath Maul Richter am BGH Schomburg hat nach Beschlussfassung Urlaub angetreten und kann daher nicht unterschreiben.

Gerhardt
Maul
Wiedereinsetzungs- und Entscheidungsanträge im Sicherungsverfahren als unzulässig verworfen — Themis