Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO wegen verspäteter Revision als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 9/99
- Datum
- 11.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist nur dann begründet, wenn die ursprüngliche Revision zulässig wäre oder die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumung der Partei nicht zuzurechnen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 StPO erfüllt sind.
Ein vom Angeklagten erklärter Verzicht auf eine Rechtsmittelbelehrung kann die Gewährung der Wiedereinsetzung ausschließen; bloße sprachliche Einschränkungen des Angeklagten machen den Verzicht nicht ohne weiteres unwirksam.
Die Rüge anwaltlichen Fehlverhaltens als Ursache für Fristversäumnis erfordert konkrete Substantiierung; ein an einen Rechtsanwalt gerichtetes Schreiben, das erst nach Fristablauf eingeht, begründet ohne weitere Anhaltspunkte kein von dem Angeklagten nicht zu vertretendes Übermittlungsverschulden.
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 1999 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Mit Beschluss vom 23. Oktober 1998 hat das Landgericht Augsburg die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 17. August 1998 als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete „Beschwerde“ des Angeklagten, die als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln ist (§ 300 StPO), ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber unbegründet.
Der Generalbundesanwalt führt hierzu aus:
„Der Angeklagte hat gegen das am 17. August 1998 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des Landgerichts Augsburg am 31. August 1998, mithin nach dem am 24. August 1998 erfolgten Ablauf der Rechtsmittelfrist nach § 341 Abs. 1 StPO, Revision eingelegt. Das Landgericht hat danach das Rechtsmittel durch den angefochtenen Beschluss zutreffend als unzulässig verworfen.
Der Sachverhalt gibt auch keinen Anlass, dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO). Zwar ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls eine Rechtsmittelbelehrung nach der Verkündung des Urteils unterblieben (Protokoll, Bd. II Bl. 273 d.A.). Doch hatte der Angeklagte hierauf ausdrücklich verzichtet (Protokoll a.a.O.) und war, wie sich aus dem insoweit als dienstliche Erklärung der Berufsrichter der Strafkammer anzusehenden angefochtenen Beschluss ergibt, zudem durch seinen Verteidiger ‚ausdrücklich belehrt‘ worden (Bd. II Bl. 304 d.A.). Die Wirksamkeit des Verzichts des Angeklagten wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Angeklagte nach eigenem Vorbringen nur über beschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Bd. II Bl. 308 d.A.). Aus dem die Rechtsmitteleinlegung enthaltenden Schreiben des Angeklagten vom 28. August 1998 ergibt sich, dass der Angeklagte sich nach der Urteilsverkündung über die Möglichkeit, Revision einzulegen, durchaus im Klaren war und hiervon auf Anraten seines Verteidigers zunächst Abstand genommen hatte (Schreiben vom 28. August 1998 a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist das weitere Vorbringen des Angeklagten in seiner Antragsschrift vom 24. November 1998 (Bd. II Bl. 308 d.A.), er habe sich hinsichtlich des Laufs der Rechtsmittelfrist auf seinen damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt █, verlassen, als Schutzbehauptung anzusehen. Denn der Angeklagte trägt nicht vor, dass er, nachdem er zunächst auf Anraten des Verteidigers Abstand von der Rechtsmitteleinlegung genommen hatte, später den Verteidiger gleichwohl mit der Revisionseinlegung beauftragte.
Die Wiedereinsetzung ist auch nicht etwa deswegen veranlasst, weil der Angeklagte sich mit seinem vor Ablauf der Revisionseinlegungsfrist unter dem 19. August 1998 datierenden Schreiben an den Rechtsanwalt P. in Augsburg mit der Bitte um ‚Übernahme der Pflichtverteidigung für die Revision‘ gewandt hat (Bd. II Bl. 301 d.A.). Das Schreiben ist ausweislich des Eingangsstempels in der Kanzlei des Rechtsanwalts erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist, nämlich am 25. August 1998, eingegangen, sodass ein für die Fristversäumung ursächliches anwaltliches Fehlverhalten unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt. Im Übrigen sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der späte Eingang des Schreibens vom 19. August 1998 bei der Rechtsanwaltskanzlei auf einem von dem Angeklagten nicht zu vertretenden Grund beruht hat.“
Dem tritt der Senat bei.
| Schafer | Maul | Landau | |||
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