Revision wegen unklarer Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 99/89
- Datum
- 28.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch ist maßgeblich, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (Rücktrittshorizont).
Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zum Rücktrittshorizont, tragen die Feststellungen nicht die Annahme eines beendeten Versuchs und damit keine sichere Entscheidung über einen strafbefreienden Rücktritt.
Die Einlassung des Täters, etwa auf die Füße gezielt zu haben, ist entweder vom Gericht zu widerlegen oder so zu würdigen, dass dennoch der Eintritt einer tödlichen Folge für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen worden ist.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Aufklärung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 17. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 99/89
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Rudolf Wilhelm ███, geboren am ███████████ in ██████████, wegen versuchten Totschlags.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die Annahme eines beendeten Totschlagsversuchs. Damit aber fehlt hier die sichere Grundlage für die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte strafbefreiend von der versuchten Tat zurückgetreten ist oder nicht.
Das Landgericht hat seiner Entscheidung die vom Bundesgerichtshof früher vertretene Rechtsmeinung über die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch zugrunde gelegt und einen strafbefreienden Rücktritt abgelehnt, weil der Angeklagte alles getan habe, was nach seiner Vorstellung den Erfolg herbeiführen sollte.
Nach neuerer Rechtsprechung kommt es jedoch sowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht, als auch beim Vorliegen eines fest umrissenen Tatplanes „... für die Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält“ (BGHSt 35, 90 im Anschluss an BGHSt 33, 295 und 31, 170; ebenso BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6; Versuch, unbeendeter 2 bis 4, 6, 7, 9, 11 bis 16).
Zu diesem „Rücktrittshorizont“ hat sich das Landgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – nicht geäußert. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aus Ärger oder um die Flucht des Einbrechers zu verhindern, einmal auf Wilhelm J.███████████████████████ geschossen, als sich dieser gerade aus gebückter Haltung „nach rückwärts erhob, um sich zu entfernen“. Es bleibt offen, ob der Angeklagte sein Opfer überhaupt für getroffen hielt und welche möglichen Folgen er sich vorstellte. Eine Erörterung dieser Umstände war aber entscheidungserheblich, denn die Annahme, der Angeklagte habe nach dem Schuss eine sogar tödliche Verletzung für möglich gehalten, lag hier eher fern, weil sein – tatsächlich getroffenes – Opfer wegrannte.
Somit ist Möglichkeit eines unbeendeten Versuchs gegeben. Es kann deshalb zusätzlich darauf ankommen, warum der Angeklagte nicht nochmals auf den Flüchtenden geschossen hat.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe auf die Füße gezielt, entweder zur Überzeugung des Gerichts widerlegt oder aber dargelegt werden müsste, warum der Täter trotzdem bei Schussabgabe eine tödliche Verletzung für möglich hielt und diese billigend in Kauf nahm.
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