Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Aufklärungsrüge als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 9/98
Datum
11.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts mit einer Aufklärungsrüge ein. Das Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, weil die Begründung der Aufklärungsrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügte. Daher war das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt eine substantiiert dargelegte Darstellung der vom Gericht übergangenen Tatbestandsfeststellungen oder Beweismittel und deren entscheidungserheblicher Bedeutung.

2

Ist die Revision ausschließlich auf eine Aufklärungsrüge gestützt und genügt deren Begründung nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

3

Bei Verwerfung der Revision trägt der Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels; insoweit können auch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen sein.

4

Die Erfüllung der formalen Begründungspflichten für Verfahrensrügen ist für die Zulässigkeit der Revision entscheidend; bloße Rügen ohne darlegungsfähige, entscheidungserhebliche Tatsachenbegrünung genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 12. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 9/98 vom 11. März 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **11. März 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 12. September 1997 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Begründung der von der Revision erhobenen Aufklärungsrüge genügt – wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 23. Januar 1998 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat – nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Damit war die nur auf diese Verfahrensrüge gestützte Revision als unzulässig zu verwerfen (BGH NStZ 1995, 2047; stv. 1997, 225, 226; Beschl. vom 14. Januar 1998 – 1 StR 738/97).

BrüningMaulLandau
SchäferWahl
Revision wegen unzureichender Aufklärungsrüge als unzulässig verworfen — Themis