Revision wegen unzureichender Aufklärungsrüge als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 9/98
- Datum
- 11.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt eine substantiiert dargelegte Darstellung der vom Gericht übergangenen Tatbestandsfeststellungen oder Beweismittel und deren entscheidungserheblicher Bedeutung.
Ist die Revision ausschließlich auf eine Aufklärungsrüge gestützt und genügt deren Begründung nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Bei Verwerfung der Revision trägt der Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels; insoweit können auch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen sein.
Die Erfüllung der formalen Begründungspflichten für Verfahrensrügen ist für die Zulässigkeit der Revision entscheidend; bloße Rügen ohne darlegungsfähige, entscheidungserhebliche Tatsachenbegrünung genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 12. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 9/98 vom 11. März 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **11. März 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 12. September 1997 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Begründung der von der Revision erhobenen Aufklärungsrüge genügt – wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 23. Januar 1998 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat – nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Damit war die nur auf diese Verfahrensrüge gestützte Revision als unzulässig zu verwerfen (BGH NStZ 1995, 2047; stv. 1997, 225, 226; Beschl. vom 14. Januar 1998 – 1 StR 738/97).
| Brüning | Maul | Landau | |||
| Schäfer | Wahl |