Aufhebung wegen unzulässiger Abtrennung bei Fortsetzungstat (Amtsunterschlagung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 99/68
- Datum
- 02.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abtrennung und Entscheidung lediglich über einen Teil der in der Anklage erhobenen Tatvorwürfe ist unzulässig, wenn dadurch eine erforderliche Verhandlung über den gesamten im Eröffnungsbeschluss erhobenen Schuldvorwurf unterbleibt.
Der Tatrichter kann an Stelle einer bei Eröffnung angenommenen fortgesetzten Tat mehrere selbständige Taten annehmen; dies setzt jedoch zwingend voraus, dass über den gesamten im Eröffnungsbeschluss erhobenen Schuldvorwurf verhandelt wird.
Eine fortgesetzte Tat kann vorliegen, obwohl der Täter keinen festen, alle Einzelheiten enthaltenden Plan hatte; der Gesamtvorsatz kann sich dadurch bilden, dass der Täter bei sich bietender Gelegenheit wiederholt gleichartige Rechtsverletzungen verwirklicht.
Die Trennung verbundener Sachen kann gegen die richterliche Aufklärungspflicht verstoßen, wenn sie zur Unterlassung der Beweiserhebung über rechtlich erhebliche Sachverhalte führt und damit die zutreffende Beurteilung des Gesamtvorwurfs gefährdet.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 21. September 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Verwaltungsoberinspektor i. R. Johann ██ aus ███, Kreis ███████, geboren am ████ in ██, Kreis ███, wegen Amtsunterschlagung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Pikart, Dr. Pfeiffer, Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ ███ der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ sen., ████ als Verteidiger, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. September 1967 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung in 11 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten Gefängnis verurteilt und ihn vom Vorwurf der schweren Amtsunterschlagung in einem weiteren Fall freigesprochen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Der Angeklagte rügt ferner eine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO. Beide Rechtsmittel haben schon wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensfehlers (BGHSt 16, 51, 52; 57, 302, 305; RGSt 1914, 1566) Erfolg.
Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten u. a. in Ziffer II eine aus 88 Einzelakten fortgesetzte Unterschlagung von Gebühren zur Last. Dieser Schuldvorwurf betrifft Geldbeträge in Höhe von insgesamt 485,— DM, die der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Grundbuchhilfsbeamter in der Zeit von 1949 bis Ende 1961 für Erteilung von Abschriften u. a. vereinnahmt und ganz oder teilweise für sich behalten haben soll. In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses den Angeklagten gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, dass zu Ziffer II an Stelle einer Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat auch eine Verurteilung wegen rechtlich selbständiger Taten in Frage komme. Nachdem 12 der genannten 88 Einzelakte verhandelt worden waren, die lediglich Unterschlagungen von insgesamt 96,— DM zum Gegenstand hatten, hat die Strafkammer das Verfahren in allen bis dahin noch nicht verhandelten Fällen, darunter auch in den noch nicht erörterten Fällen der Ziff. II, abgetrennt, ohne eine Ausscheidung nach § 154a StPO vorzunehmen. Dementsprechend wurde der Angeklagte nur auf Grund eines Teils des Eröffnungsbeschlusses verurteilt bzw. in einem Fall freigesprochen, während die Anklagevorwürfe im Übrigen unerörtert blieben. Dieses Vorgehen war unzulässig.
Nach § 264 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, wobei das Gericht an die Beurteilung, die dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden ist. Der Tatrichter ist also grundsätzlich auch nicht gehindert, an Stelle einer bei Eröffnung angenommenen fortgesetzten Tat, über die verfahrensrechtlich nur ein einheitliches Urteil möglich wäre (BGHSt 16, 200; 21, 326, 327), mehrere selbständige Taten anzunehmen, die dann u. U. auch getrennten Entscheidungen zugeführt werden könnten. Eine solche Trennung setzt jedoch notwendig eine Verhandlung über den gesamten insoweit im Eröffnungsbeschluss erhobenen Schuldvorwurf voraus (§ 155 Abs. 2, § 264 Abs. 1 StPO). Diese ist hier unterblieben.
Im Übrigen gibt aber auch die Begründung, mit welcher die Strafkammer die rechtliche Selbständigkeit der verhandelten Unterschlagungsfälle zu rechtfertigen sucht, in sich Anlass zu durchgreifenden Bedenken.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen befand sich der Angeklagte in den Jahren 1959 bis 1961 durch Hausbau und Anschaffungen in einer finanziell angespannten Lage. Er benutzte deshalb seine Stellung als Grundbuchhilfsbeamter dazu, in 11 Fällen Gelder, die er für die Erteilung von beglaubigten Grundbuchabschriften rechtmäßig angefordert und eingenommen hatte, insgesamt 96,— DM für sich zu verwenden (UA S. 4, 5). Hierbei geht das Urteil davon aus, dass der Angeklagte selbst als Grund für sein Verhalten Schulden angeführt hat, in die er durch die erwähnten Aufwendungen geraten sei (UA S. 7). Anderseits nimmt das Landgericht jedoch an, der Angeklagte habe seiner Einlassung entsprechend keine Unterschlagung im Voraus geplant, sondern den Entschluss hierzu erst unmittelbar nach der Annahme des Geldes gefasst, also jeweils selbständige Taten begangen (UA S. 6, 8). Zur Begründung dieser Ansicht wird dargelegt, der Angeklagte habe, obwohl ihm während der gesamten Zeit von der ersten bis zur letzten Entnahme an der Bereinigung von Nebeneinnahmen lag, in keinem der genannten Fälle eine Vorstellung davon gehabt, wann und in welcher Höhe er wieder einen Geldbetrag an sich bringen würde (UA S. 6), vielmehr habe er jeweils auf den Eintritt von Umständen warten müssen, aus denen sich eine günstige Gelegenheit zur Tatbegehung ergab, und er habe deshalb auch zwischen den einzelnen Fällen rechtswidriger Aneignung weitere Gebühren für beglaubigte Grundbuchabschriften ordnungsgemäß abgeführt und verbucht (UA S. 8). Alle diese Ausführungen erwecken bei der gegebenen Sachlage erhebliche Zweifel daran, ob die Strafkammer bei der Verneinung des Gesamtvorsatzes von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen ausgegangen ist. Eine fortgesetzte Tat kann auch in der Weise begangen werden, dass der Täter seinen auf Begehung mehrerer bestimmter, gleichartiger Rechtsverletzungen gerichteten Vorsatz bei sich bietender Gelegenheit rückweise verwirklicht; eines festen, alle Einzelheiten der Ausführung enthaltenden Planes bedarf es also nicht. Der Annahme eines Gesamtvorsatzes steht daher auch keineswegs entgegen, dass der Täter bei den in Betracht kommenden Einzelakten jeweils besondere Tatentschlüsse zu fassen hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Strafkammer gerade durch die Feststellung solcher einzelnen Tatentschlüsse den Blick auf das Vorhandensein eines alle Unterschlagungshandlungen umfassenden Gesamtvorsatzes versperrt hat. Im Übrigen wäre die Annahme, der Angeklagte habe jedesmal, wenn er Geldbeträge — zwischen 3 und 18 DM — unterschlug, einen neuen „Vorsatz“ gefasst, kaum vereinbar mit der Feststellung, dass er sich während der gesamten Tatzeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und dass er deshalb durchweg an der Erlangung von Nebeneinnahmen interessiert war. Mit Recht führen die Revisionen hierzu aus, dass die im Vergleich zu den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Angeklagten unverhältnismäßig niedrigen Beträge für sich allein niemals dazu dienen konnten, ihn wirksam zu entlasten. Das könnte allenfalls durch eine größere Anzahl wiederkehrender Verfehlungen geschehen.
Das Urteil muss somit auf beide Revisionen hin aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesen werden. Hiebei erfasst die Aufhebung und Zurückverweisung notwendigerweise auch den Freispruch.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter zunächst Gelegenheit haben, das Verfahren hinsichtlich der restlichen in Ziffer II des Eröffnungsbeschlusses aufgeführten Tatteile gemäß § 237 StPO wieder an sich zu ziehen (vgl. BGHSt 20, 219, 220, 222). Im Übrigen sollte die vorgenommene Abtrennung wesentlicher Teile der Anklagevorwürfe noch unter folgendem Gesichtspunkt überprüft werden: Es steht zwar grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, ob er mehrere gegen denselben Beschuldigten anhängige Verfahren verbinden oder eine angeordnete — trennbare — Verbindung lösen will. Die Trennung verbundener Sachen (§§ 4, 237 StPO) oder ihre Beibehaltung kann aber einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§§ 155 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO) bedeuten, wenn sie im Ergebnis auf die Ablehnung der Beweiserhebung über einen rechtlich erheblichen Sachverhalt hinausläuft (BGHSt 18, 238; BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 – 1 StR 736/53). Das kann der Fall sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Frage des Vorliegens einer fortgesetzten Tat im Eröffnungsbeschluss nur unter Einbeziehung eines an sich zulässig abgesondert behandelten und danach zu beurteilenden ist und trennten Tatkomplexes zutreffend beantwortet werden kann, wenn infolgedessen auch hier die Aburteilung der abschließend erörterten Straftaten ohne innere Rechtfertigung zum Verbrauch der Strafklage hinsichtlich des noch nicht verhandelten Sachverhalts führen könnte (vgl. BGHSt 15, 268, 270). Diese Gefahr kommt im vorliegenden Fall vor allem insoweit in Betracht, als es sich um das Verhältnis der ersten beiden im Eröffnungsbeschluss genannten Fortsetzungstaten (Ziff. I und II) zueinander handelt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Hübner | Fischer | Pfeiffer | |||
| Seibert | Pikart |