BGH: Zungenkuss an Kind nicht automatisch unzüchtig – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 99/52
- Datum
- 27.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unzucht im Sinne des § 176 StGB setzt eine Handlung von gewisser äußerer Erheblichkeit und eine vom Täter bewusst verfolgte geschlechtliche Beziehung (wollüstige Absicht) voraus; nicht jede kurze oder unbedeutende Berührung ist unzüchtig.
Ein Zungenkuss begründet für sich genommen nicht zwingend den Schluss auf wollüstige Absicht; die Natur der Handlung allein schließt einen Rechtsirrtum über die Absicht des Täters nicht aus.
Bei Zweifeln an der Existenz einer wollüstigen Absicht hat das Tatgericht die Persönlichkeit und das frühere Verhalten des Täters zu prüfen, bevor es diese Absicht als erwiesen ansieht.
Fehlen tragfähige Feststellungen zur wollüstigen Absicht, ist eine auf Unzucht gestützte Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 27. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen —— den Volksschullehrer Louis [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Österreich), wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Landrichter Endel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 27. November 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte erteilte der 9 Jahre alten Helene [REDACTED] und ihren älteren Schwestern seit einigen Jahren Klavierunterricht. Im Juni 1951 wurde er in einer exklusiven Klavierstunde zum Kaffee eingeladen. Nach dem Kaffee hob er das Kind auf die Knie und gab ihr einen Kuss, wobei er seine Zunge in ihren Mund steckte.
Das Landgericht hat ihn wegen Unzucht mit einem Kinde rechtlich zutreffend wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu 7 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist im Ergebnis begründet.
Das Landgericht sieht in dem Kuss, den es als Zungenkuss bezeichnet, eine Handlung, die geeignet ist, das Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher, allgemeiner Scham- und Sittenanschauung zu verletzen. Es führt aus, es liege in der Natur eines Zungenkusses als solchen begründet, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt habe, nämlich zur Erregung oder Befriedigung seiner geschlechtlichen Begierde, die sich an dem Kinde entzündet habe.
Die Ausführungen tragen die Verurteilung nicht. Nach den Feststellungen handelt es sich um einen ganz kurzen Vorgang. Es hätte daher einer besonders eingehenden Prüfung bedurft, ob in ihm eine unzüchtige Handlung lag.
Unzüchtig ist nur eine Handlung von gewisser äußerer Erheblichkeit, nicht schon jede kurze oder unbedeutende Berührungs- oder handgreifliche Zudringlichkeit, auch nicht, wenn sie auf Sinneslust beruht. Die Handlung muss eine geschlechtliche Beziehung haben; fehlt ihr im Bewusstsein des Täters diese Beziehung, so ist sie nicht unzüchtig im Sinne des § 176 StGB (DGSt 2, 164). Der Angeklagte hat vorgebracht, er habe von vornherein einen „Zungenkuss" gegeben, sich aber dann davon verteidigt, sich der Tragweite dieser Handlung nicht bewusst gewesen zu sein und jede wollüstige Absicht bestritten. Gegenüber diesem Vorbringen des Angeklagten ist die Wendung, dass schon in der Natur des Zungenkusses die wollüstige Absicht begründet sei, zu allgemein, als dass sie die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausschließt. Die Beweiswürdigung hätte davon ausgehen müssen, dass es nur wenige die Geschlechtssphäre berührende Handlungen gibt, die für sich allein zwingend dartun, dass sie auf Sinneslust beruhen. Das Landgericht hätte die verschiedenen hier bestehenden Möglichkeiten nach der Persönlichkeit und dem früheren Verhalten des Angeklagten untersuchen müssen, ehe es eine bedenkenfreie Grundlage für einen Nachweis der wollüstigen Absicht gewinnen konnte. Das Urteil war daher aufzuheben.
[Unterschriften]
| Dr. Peetz | Jagusch | ||
| Richter | Glanzmann |